BGH II ZB 15/21
Keine Wortersatzfunktion für zwei aufeinanderfolgende Schrägstriche in der Firma

17.06.2022

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
25.01.2022
II ZB 15/21
ZIP 2022, 792

Leitsatz | BGH II ZB 15/21

Die einer Firma vorangestellten Sonderzeichen „//“ sind nicht zu ihrer Kennzeichnung geeignet.

Sachverhalt | BGH II ZB 15/21

Die Antragstellerinnen (Komplementärin und Kommanditistin) meldeten die die Gesellschaft am 20.01.2021 unter dem Namen „//CRASH Service Gesellschaft mbH & Co. KG“ zur Eintragung in das Handelsregister an. Nachdem das Amtsgericht den Antrag zurückwies und die hiergegen erhobene Beschwerde erfolglos blieb, verfolgen die Antragstellerinnen ihr Begehren auf Eintragung mit ihrer Rechtsbeschwerde weiter.

Entscheidung | BGH II ZB 15/21

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig, aber unbegründet.

Die Firma einer Gesellschaft müsse nach § 18 Abs. 1 HGB zur Kennzeichnung geeignet sein, um ihre Namensfunktion erfüllen zu können. Dazu ausreichend sei die Artikulierbarkeit der Firma, weshalb reine Bildzeichen, deren Aussprechbarkeit in der Sprachgemeinschaft nicht etabliert ist, nicht zulässig seien. Das gleiche Kriterium werde auch in Bezug auf Sonderzeichen als Firmenbestandteil genutzt. Ein Sonderzeichen sei zulässig, wenn es im allgemeinen Sprachgebrauch als Wortersatz verwendet wird, wie zum Beispiel „&“ oder „+“.

Legt man diese Maßgaben zugrunde, so sei die Firma der Gesellschaft nicht zu ihrer Kennzeichnung i.S.v. § 18 Abs. 1 HGB geeignet. Die Sonderzeichen „//“ seien nicht bloß Satzzeichen, die einer artikulierbaren Buchstabenfolge vorangehen und somit nicht mit ausgesprochen werden. Vielmehr seien sie vor dem Wort „Crash“ gerade auf Artikulation angelegt („slash slash crash“). Infolge ihrer Rhythmisierung seien Merkmale eines Verses aufzufinden und die Wörter reimen sich in englischer Aussprache. Geht man also davon aus, dass die Sonderzeichen auf Artikulation angelegt sind, lasse sich nicht feststellen, dass sie im allgemeinen Sprachgebrauch bereits als Wortersatz verwendet werden. Ihre Aussprache sei zumindest außerhalb der digitalen Datenträger- und Internet- Verkehrskreise objektiv mehrdeutig und kontextgeprägt. So könne es „slash slash“, „double slash“, „Schrägstrich, Schrägstrich“ oder auch „Doppelschrägstrich“ ausgesprochen werden. Außerdem kennzeichne der Schrägstrich nach den Rechtschreibregeln 2018, dass Wörter, Zahlen oder dergleichen zusammengehören.

Praxishinweis | BGH II ZB 15/21

Bevor eine Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, sollten sich die Antragsteller bei der Wahl der Firma im Klaren sein, wie die Firma artikuliert werden soll. In einem weiteren Schritt muss diese Artikulation im allgemeinen Sprachgebrauch etabliert sein und so für einen außenstehenden Dritten problemlos erkennbar sein. Sofern die Aussprache von Sonderzeichen somit mehrdeutig oder unklar ist, ist sie nicht zur Kennzeichnung i.S.v. § 18 Abs. 1 HGB geeignet und der Antrag auf Eintragung wird abgelehnt werden.