OLG Hamm 8 U 93/24
Kopplungsklausel im Geschäftsführervertrag

16.03.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Hamm
01.12.2025
8 U 93/24
BeckRS 2025, 33406

Leitsatz | OLG Hamm 8 U 93/24

Eine Kopplungsklausel in einem befristeten Geschäftsführervertrag, welche die Kündigungsfristen in § 622 BGB beachtet, hält einer AGB-Kontrolle nach §§ 305c und 307 BGB stand, wenn für den Geschäftsführer die Rechtsfolgen klar erkennbar sind und der Geschäftsführervertrag bei den Parteien ein gleichwertiges Recht zur vorzeitigen Beendigung des befristeten Vertrags einräumt und eine angemessene Kompensation für den Vergütungsausfall des Geschäftsführers wegen der vorzeitigen Beendigung vorsieht. 

Sachverhalt | OLG Hamm 8 U 93/24

Der Kläger ist Geschäftsführer der Beklagten, einer kommunalen GmbH, die Aufgaben im Auftrag der Stadt A wahrnimmt. Alleinige Gesellschafterin der kommunalen GmbH ist die J. Holding GmbH. Deren Gesellschafter sind die Stadt A und die F. A. AG. Alleiniger Gesellschafter der F. A. AG ist die Stadt A. Der Gesellschaftsvertrag der beklagten GmbH sieht vor, dass die Gesellschafterin in der Gesellschafterversammlung durch die Stadt A. vertreten wird und sieht außerdem einen Aufsichtsrat vor. Der ursprüngliche Geschäftsführervertrag („Dienstvertrag“) aus dem Jahr 2011 wurde für eine Dauer von fünf Jahren geschlossen und verlängerte sich jeweils durch Wiederbestellung. Der Vertrag enthielt u.a. eine sog. Kopplungsklausel, nach welcher die Abberufung des Geschäftsführers automatisch die Beendigung der Vertrages zur Folge haben sollte. Die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer wurde im Jahr 2015 verlängert und bis zum 31. März 2021 befristet. Im Juni 2018 wurde dem Kläger vom Aufsichtsratsvorsitzenden mitgeteilt, dass er als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abberufen werde. Zudem wurden ihm die entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse über die Abberufung ausgehändigt. Die Bestellung zum Geschäftsführer wurde im Juli 2018 mit sofortiger Wirkung vorsorglich erneut widerrufen und der Kläger darauf hingewiesen, dass die erneute Abberufung zugleich hilfsweise als ordentliche Kündigung gelte. Der Kläger begehrte sodann die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis trotz der Abberufung fortbestehe und verlangte zudem Tantiemen, weitere Vergütungen, Entschädigungen, eine ruhegehaltsbezogene Differenz sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Das LG Dortmund hat dem Kläger lediglich Tantiemen für die Jahre 2017 und 2018 zugesprochen. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.  

Entscheidung | OLG Hamm 8 U 93/24

Die Klage hat vor dem Berufungsgericht lediglich hinsichtlich der Zahlung weiterer Tantiemen an den Kläger Erfolg. Im Übrigen seien die Berufungsanträge unbegründet. Das OLG Hamm verneint einen Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass der Geschäftsführervertrag durch die Abberufung nicht aufgelöst ist. Die Abberufung habe den Geschäftsführervertrag wegen der Kopplungsklausel beendet. Die Abberufung von Geschäftsführern unterliege der Bestimmung der Gesellschafter, was sich auch im Gesellschaftsvertrag der beklagten kommunalen GmbH widerspiegle. Die Abberufung des Klägers sei weder sittenwidrig nach § 138 BGB noch verstoße sie gegen das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB. Der Geschäftsführer einer GmbH könne gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit, ohne besonderen Grund, ohne Anhörung und ohne Begründung abberufen werden. Dabei stünde die Abberufung im Belieben der Gesellschafter und bedürfe keiner vernünftigen sachlichen Gründe. Die Grenze würden „offenbar unsachliche Gründe“ i.R.d. §§ 226, 826 BGB bilden. Der Kläger habe keine Umstände vorgetragen, die eine Sittenwidrigkeit i.S.v. § 138 BGB begründen würden. Insbesondere folge eine solche nicht aus der Kopplung von Abberufung und Beendigung des Geschäftsführervertrags. Nach der Rechtsprechung des BGH bedürfe eine gleichzeitig mit der Abberufung ausgesprochene ordentliche Kündigung des Geschäftsführervertrags wegen der Vertrauensstellung des Geschäftsführers als organschaftlicher Vertreter der Gesellschaft mit Unternehmerfunktion keines sie rechtfertigenden Grundes. Sie sei auch dann wirksam, wenn sie sich auf keinen anderen Grund als den Willen des kündigungsberechtigten Organs stützen würde. Daher verbiete es sich, die Wirksamkeit einer ordnungsgemäß erklärten ordentlichen Kündigung mit Rücksicht auf die ihr zugrundeliegenden Motive der Gesellschafter zu verneinen. Die Gesellschaft verhalte sich vielmehr ordnungsgemäß, wenn sie die sofortige Abberufung mit der ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags verbinde. Nichts anderes gelte für eine wirksame Kopplungsklausel, wonach die grundlose Abberufung als ordentliche Kündigung gelte. 

Eine solche wirksame Kopplungsklausel habe hier vorgelegen. Grundsätzlich beende die Abberufung des Geschäftsführers nur die Organstellung und lasse den Geschäftsführervertrag unberührt. Allerdings könnten die Vertragsparteien abweichend von § 38 Absatz 1 GmbHG mit einer Kopplungsklausel im Geschäftsführervertrag regeln, dass die Abberufung aus wichtigem Grund gleichzeitig zu einer fristlosen Kündigung des Geschäftsführervertrags und eine grundlose Abberufung zu einer ordentlichen Kündigung führen solle. Dies gelte auch für befristete Geschäftsführerverträge, wenn sich die Parteien die Möglichkeit einer vorzeitigen Auflösung durch eine ordentliche Kündigung vorbehalten haben. Hier hätten die Parteien im Geschäftsführervertrag vereinbart, dass eine nach dem Gesellschaftsrecht erfolgende und jederzeit mögliche Abberufung des Geschäftsführers aus seinem Amt als Kündigung des Dienstvertrags gemäß § 622 BGB zum nächstmöglichen Zeitpunkt gelten solle. Damit hätten die Parteien geregelt, dass mit der Abberufung gleichzeitig der Geschäftsführervertrag einvernehmlich ordentlich gekündigt sei und nach Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist des § 622 BGB ende, ohne dass hierfür eine gesonderte Kündigungserklärung erforderlich sei. Die vorzeitige ordentliche Kündigung eines Geschäftsführervertrags sei zwar grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings hätten die Parteien in der Kopplungsklausel selbst eine vorzeitige Beendigung für den Fall der Abberufung vereinbart, die wie eine ordentliche Kündigung wirke. Die Kopplungsklausel sei auch nicht durch die spätere Vertragsänderung aufgehoben worden, da diese lediglich den Zweck gehabt hätte, die Befristung des Geschäftsführervertrags um weitere fünf Jahre zu verlängern und die Berichtspflichten des Geschäftsführers klarzustellen. Die Kopplungsklausel umgehe schließlich auch kein zwingendes Kündigungsrecht und unterlaufe insbesondere nicht die Kündigungsfristen des § 622 BGB.
 
Sie halte als allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB zudem auch einer AGB-Kontrolle stand. Bei der Kopplungsklausel handle es sich nicht um eine überraschende Klausel i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB. Die Regelung sei schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht so ungewöhnlich, dass ein durchschnittlicher Vertragspartner eines von der Gesellschaft gestellten Geschäftsführervertrages nicht damit habe rechnen müssen. Bereits die Überschrift des § 1 des Geschäftsführervertrags verweise trotz der Befristung auf Regelungen über die „Beendigung des Dienstverhältnisses“. Außerdem seien die Befristung und die Kopplungsklausel gemeinsam an vorrangiger Stelle in § 1 des Geschäftsführervertrags zusammen geregelt und damit nicht „versteckt“ an einer Stelle, an welcher der Vertragspartner nicht mit ihr zu rechnen brauche. Gleiches gelte für den Regelungsinhalt der Kopplungsklausel. Diese durchbreche zwar das Trennungsprinzip und die vereinbarte Befristung und weiche damit erheblich von den gesetzlichen Regelungen und der vertraglichen Vereinbarung ab. Allerdings seien Kopplungsklauseln in Geschäftsführerverträgen üblich und es müsse selbst bei einer Befristung mit solchen Regelungen gerechnet werden. Die Regelung sei auch nicht mehrdeutig i.S.d. § 305c Abs. 2 BGB oder unklar bzw. missverständlich nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Parteien hätten durch die Bezugnahme auf § 622 BGB klar geregelt, dass die Abberufung nicht als außerordentliche Kündigung unter Voraussetzung eines wichtigen Grundes i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB gelte, denn § 622 BGB regle gerade die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Sie präzisiere die Beendigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Schließlich benachteilige die Regelung den Kläger auch nicht unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Das OLG stellt zwar fest, dass die Kopplungsklausel einerseits das Risiko einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages auf den Geschäftsführer verlagere. Andererseits bedeute das Trennungsprinzip für die Gesellschaft, dass sie dem abberufenen Organmitglied über einen längeren Zeitraum eine Vergütung zahlen müsse, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Die Kopplungsklausel gleiche diese gegenläufigen Interessen in einem angemessen Verhältnis aus. 
 

Praxishinweis | OLG Hamm 8 U 93/24

Die Abberufung eines Geschäftsführers führt nach dem Trennungsprinzip grundsätzlich nicht zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Sie hat vielmehr lediglich den Verlust der organschaftlichen Rechte des Geschäftsführers zur Folge. Dem Geschäftsführer bleiben allerdings die Ansprüche aus dem Geschäftsführervertrag erhalten. Da eine Weiterbeschäftigung des Geschäftsführers in der Regel nicht im Interesse der Gesellschaft liegt, ist aus Sicher der Gesellschaft die Vereinbarung einer Kopplungsklausel sinnvoll. Durch eine solche Klausel kann geregelt werden, dass die Abberufung des Geschäftsführers gleichzeitig auch zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses führen soll, dies allerdings erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (vgl. § 622 BGB) bzw. bei einer außerordentlichen Kündigung unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 626 BGB. Sind Kopplungsklauseln vorformuliert, unterliegen sie der AGB-Kontrolle. Sie sollten besonders sorgfältig formuliert werden, um Zweifel hinsichtlich Wirksamkeit und Klarheit zu vermeiden. Besonders hohe Wirksamkeitsanforderung werden an Kopplungsklauseln in befristeten Verträgen gestellt.