OLG München 23 U 2814/09
Mantelverwendung und Unterbilanzhaftung

14.06.2010

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG München
11.03.2010
23 U 2814/09
ZIP 2010, 579 = DStR 2010, 820

Leitsatz | OLG München 23 U 2814/09

1. Unterbleibt – entgegen der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 155, 318 = NZG 2003, 972) – die Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH gegenüber dem Registergericht, führt dies in entsprechender Anwendung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung zu einer zeitlich unbeschränkten Haftung der Gesellschafter.

2. Diese Haftung trifft auch den Erwerber eines Geschäftsanteils einer GmbH.
(Leitsätze des Gerichts)

OLG München, Urteil vom 11.03.2010 – 23 U 2814/09 (LG Traunstein), ZIP 2010, 579 = DStR 2010, 820
Noch nicht rechtskräftig.

Sachverhalt | OLG München 23 U 2814/09

Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Die Beklagte ist deren alleinige Gesellschafterin. Im Juli 2004 wurde die GmbH, die zuvor nicht mehr operativ tätig gewesen war, reaktiviert. Es wurden u.a. Firma und Geschäftsgegenstand geändert. Die Änderungen wurden ins Handelsregister eingetragen. Die Mantelverwendung wurde dem Handelsregister aber nicht offen gelegt und keine Versicherung entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG abgegeben. Die Beklagte erwarb Ende 2005 den einzigen Geschäftsanteil an der GmbH. 2006 zahlte sie als Einlage auf das Stammkapital insgesamt 25.000 Euro. Der Kläger nimmt die Beklagte in entsprechender Anwendung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung nach einer Mantelverwendung auf Zahlung des zur Insolvenztabelle festgestellten Betrages in Anspruch. Das LG hat die Klage abgewiesen.

Entscheidung | OLG München 23 U 2814/09

In der Berufungsinstanz hatte die Klage Erfolg. Das OLG München verurteilte die Beklagte aufgrund der auch hier anzuwendenden Unterbilanzhaftung zur Zahlung.
Die Aktivierung des GmbH-Mantels Mitte 2004 habe dem Registergericht offengelegt werden müssen, verbunden mit der Versicherung, dass das statutarische Stammkapital vorhanden sei. Unterbleibe die Offenlegung führe dies grundsätzlich zu einer zeitlich unbeschränkten Haftung der Gesellschafter für Verluste, die bis zum Stichtag der Offenlegung entstanden sind (Unterbilanzhaftung). Es komme aber ggf. eine Haftungsbegrenzung in Betracht, indem die Gesellschafterin nachweise, dass im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung das statutarische Stammkapital durch Gesellschaftsvermögen gedeckt war. Die Gesellschafterin habe einen solcher Nachweis aber nicht erbracht. Auch die vorsorgliche Zahlung der Gesellschafterin als Einlage auf das Stammkapital führe nicht zur Haftungsbefreiung. Eine wirtschaftliche Neugründung löse keine Einlagepflicht, sondern eine Unterbilanzhaftung aus.
Im vorliegenden Fall komme es demnach auch zur Haftung der Erwerberin. Dies ergebe sich aus dem Zweck der analogen Anwendung der Unterbilanzhaftung, der das Vertrauen der Gläubiger in einen ungeschmälerten Bestand des Stammkapitals im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft schützen soll.
Die Beklagte drang nicht mit ihrem Einwand durch, dass es dem Erwerber eines GmbH-Anteils nicht möglich sei, alle Veränderungen der Gesellschaft und alle registerrechtlichen Schritte zu überprüfen. Es habe sich um einen auch für Außenstehende leicht erkennbaren Fall einer Reaktivierung einer vermögenslosen GmbH gehandelt. Die Beklagte hätte sich bei Erwerb des Anteils den Jahresabschluss vorlegen lassen können, aus dem sich eindeutig ergeben hätte, dass die GmbH Ende 2003 über keine Aktiva verfügte. Aus diesem Grund komme es nicht darauf an, ob die Beklagte von der Mantelverwendung positive Kenntnis gehabt habe.

Praxishinweis | OLG München 23 U 2814/09

Das Urteil des OLG München zeigt die Gefahren auf, die auch den Kauf von Geschäftsanteilen begleiten. Die Unterbilanzhaftung trifft auch den neuen Gesellschafter, der erst nach der Wiederbelebung des GmbH-Mantels in die Gesellschaft eintritt.
Um sicher zu sein, dass die Reaktivierung des GmbH-Mantels ordnungsgemäß angezeigt wurde, muss der Erwerber sich ausreichend informieren, so z.B. durch eine Due Diligence.
Ob diese Rechtsprechung aber bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Die Revision wurde jedenfalls zugelassen.