12.07.2010
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Karlsruhe
24.02.2010
11 Wx 15/09
DNotI-Report 2010, 91
Personenfirma einer GmbH & Co. KG mit Namen eines Nichtgesellschafters [ PDF ]
1. Die Bildung einer Personalfirma bei einer GmbH & Co. KG kann grundsätzlich mit dem Namen eines Nichtgesellschafters gebildet werden.
2. Das Registergericht muss anhand einer Einzelfallprüfung feststellen, ob die Verwendung des Namens irreführend ist.
Eine GmbH & Co. KG, die im Bereich der Evaluierung von Unternehmen der Health-Science-Branche arbeitet, wollte eine Personalfirma mit dem Namen eines Investors und Mäzens bilden. Der Investor war an der Gesellschaft nicht beteiligt. Aus diesem Grund verweigerte das Registergericht die Eintragung. Es sah die Firma zur Täuschung geeignet an. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.
Die weitere Beschwerde zum OLG Karlsruhe war dagegen erfolgreich.
Seit dem Handelsrechtsreformgesetz von 1998 sind Personenhandelsgesellschaften frei, ob sie eine Personalfirma bilden oder nicht. Der Name des Gesellschafters muss nicht mehr zwingend verwendet werden. Damit ist die Firmenbildung stark liberalisiert worden. Wählen OHG oder KG freiwillig eine Personalfirma, kann diese auch aus dem Namen eines Nichtgesellschafters gebildet werden.
Gem. § 18 Abs. 2 HGB, § 26 FamFG muss das Registergericht prüfen, ob durch die Verwendung des Namens der Gesellschaft unzulässige Wettbewerbsvorteile entstehen oder die Firma irreführend ist. Im vorliegenden Fall der GmbH & Co. KG konnte es aufgrund des eindeutigen Rechtsformzusatzes nicht zur Irreführung kommen. Der Namensgeber stand darüber hinaus auch in Beziehung zu dem Unternehmen und übte Einfluss darauf aus. Eine Irreführung war auch aus diesem Grund ausgeschlossen.
Als letzten Punkt führt das OLG an, dass die Gesellschaft aufgrund ihres Geschäftsgegenstands wohl überwiegend mit Unternehmern und Kaufleuten in Kontakt kommen werde, denen das modernisierte Firmenrecht und die Bedeutung von Rechtsformzusätzen bekannt ist.
Das OLG Karlsruhe hatte einen besonders gelagerten Fall zu entscheiden. Die bekannte Persönlichkeit, deren Namen verwendet wurde, stand wirklich in engerer Beziehung zu der Gesellschaft. Anders hätte der Beschluss ggf. ausgesehen, wenn ein beliebiger bekannter Name zur Firmenbildung verwendet worden wäre. Ob der Namensgeber in einer Beziehung zur Gesellschaft stehen muss, brauchte das Gericht hier nicht zu entscheiden, und hat es offen gelassen.