11.05.2018
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG München
06.12.2017
7 U 1519/17
ZEV 2018, 149
Von einem Auskunftsanspruch aus § 666 BGB, einschließlich Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, ist auszugehen, wenn in einer „Generalvollmacht und Patientenverfügung“ die Auftragsvorschriften ausdrücklich für anwendbar erklärt wurden.
Die Klägerin (Kl.) und der Beklagte (Bekl.) sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Der Bekl. erhielt von der Erblasserin (E) eine notarielle Generalvollmacht, die nicht nach Ableben oder bei Geschäftsunfähigkeit der E erlöschen sollte und später ebenso eine Kontovollmachtüber eines der Konten der E. In der Generalvollmacht war der Bekl. ausdrücklich von der Beschränkung des § 181 BGB befreit. Noch zu Lebzeiten und in Vertretung der E veräußerte der Bekl. das frühere Wohnanwesen der E für 565.000 €. Beim Ableben der E wies das Konto der E noch einen Betrag von 85.360,51 € auf. Die Klägerin begehrt im Wege einer Stufenklage Auskunft vom Bekl. über den genauen Gebrauch der erteilten Generalvollmacht. Sie begehrt weiter ein Bestandsverzeichnis über den Nachlass, Auskunft über den Stand der Rechtsgeschäfte und eine Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die der Bekl. in Ausübung der Vollmacht getätigt hat, sowie ausstehende Belege und Urkunden bezüglich aller Konten der E. Der Bekl. übermittelte der Kl. sämtliche Kontounterlagen der E sowie eine maschinell erstellte und von E unterschriebene Erklärung, wonach der Bekl. 500.000 € aus dem Erlös des Verkaufs des Wohnanwesens erhalten sollte.
Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 2039 Satz 1 BGB, nachdem sie auch die Auskunftsansprüche nach § 666 BGB in eigenem Namen für die Erbengemeinschaft geltend machen kann. Die Miterbenschaft des Schuldners hat darauf keinen Einfluss.
Der Beklagte ist verpflichtet, den Erben ein Bestandsverzeichnis zum Todestag der E (sog. Stichtag) zu erteilen. Der Anspruch stand zum einen der E selbst, die in der Generalvollmacht ausdrücklich die Bestimmungen für Aufträge für anwendbar erklärt hatte, zu und ist nach ihrem Tode auf ihre Erben übergegangen. Auf Unmöglichkeit kann sich der Bekl. nur berufen, wenn er alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat und ihm dennoch alle Erkenntnismöglichkeiten versagen.
Die Erben können ebenfalls eine ordnungsgemäße Rechenschaftslegung, also eine verständliche Übersicht der Einnahmen und Ausgaben bis zur Entwicklung eines Stichtages, verlangen. Die Tatsache, dass dem Beklagten dadurch Kosten entstehen können, führt dabei nicht zur Unmöglichkeit.
Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Belegvorlage besteht nach §§ 666, 259 Abs.1, 1922 Abs. 1 BGB ebenfalls. Im vorliegenden Fall war dieser Anspruch bereits wegen Erfüllung erloschen, da dem Beklagten die Kontounterlagen bereits ausgehändigt worden waren.
Das Gericht sieht die Auskunftsverpflichtung sowie die Pflicht zur Rechnungslegung des vom Erblasser bevollmächtigten Miterben in einem sehr weiten Rahmen.
Das Gericht kam infolgedessen zu dem Ergebnis, dass der bevollmächtigte Erbe gegenüber seinen Miterben auch das Bestandsverzeichnis vorlegen muss. Im Zweifel ist dies zumindest dann anzunehmen, wenn die Umstände des Einzelfalls darauf schließen lassen, dass dieser sich das gesamte Vermögen des Erblasser zu eigen machen wollte.