07.11.2016
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BGH
12.04.2016
II ZB 7/11
ZIP 2016, 1115
1. Die Ausübung des selbstständigen Berufs des Apothekers stellt bei nur gutachterlicher und fachlich beratender Tätigkeit die Ausübung eines Freien Berufs i.S.v. § Abs. 1 und 2 PartGG dar.
2. § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO (i.V.m. § 1 Abs. 3 PartGG) enthält eine abschließende Aufzählung derjenigen Berufe, mit deren Angehörigen sich ein Rechtsanwalt in einer Partnerschaftsgesellschaft zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden darf. Mit diesem abschließenden Inhalt ist § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO insoweit nichtig, als die Regelung einer Verbindung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Ärztinnen und Ärzten sowie mit Apothekerinnen und Apothekern zu gemeinsamen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht (BVerfG, Beschl. v. 12.01.2016 – 1 BvL 6/13, ZIP 2016, 258 = NJW 2016, 700, RZ. 44-93).
Ein Rechtsanwalt und eine Ärztin/Apothekerin wollten eine Partnerschaftsgesellschaft eintragen lassen und haben das beim AG Würzburg beantragt. Die Ärztin und Apothekerin ist nur gutachterlich und beratend tätig.
Es folgte ein langer Rechtsstreit, da das OLG Bamberg entschieden hatte, dass der Zusammenschluss dem Sozietätsverbot in § 59a BRAO widersprechen würde. Das BVerfG hingegen entschied, dass § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO das Grundrecht auf Berufsfreiheit verletze.
Der BGH wies das AG Würzburg an, die Partnerschaftsgesellschaft des Rechtsanwaltes und der Ärztin/ Apothekerin einzutragen.
Das BVerfG hatte seine Prüfung auf das Verhältnis zwischen Rechtsanwälten und Ärzten/ Apothekern beschränkt. Dabei stellte das Gericht die Verfassungswidrigkeit des Sozietätsverbotes fest. Eine gemeinschaftliche Berufsausübung von Rechtsanwälten und Ärzten/Apothekern könne so nicht untersagt werden. Das Gesetz sei nicht verhältnismäßig, da das Verbot unangemessen wäre. Zudem bräuchte man dieses Verbot nicht, um die anwaltliche Schweigepflicht sicher zu stellen. Auch Ärzte und Apotheker haben eine Schweigepflicht und die Gefahr der Kenntniserlangung außerhalb der Berufsausübung wäre nicht höher als bei anderen sozietätsfähigen Berufen.
Der BGH bestätigt die Auffassung des BVerfG und ergänzt, dass die Aufzählung in § 59a Abs. 1 BRAO abschließend sei. Zudem sei generell die Tätigkeit eines Apothekers eine gewerbliche Betätigung und könne somit nicht unter § 59a Abs. 1 BRAO fallen. Ist der Apotheker aber nur gutachterlich und fachlich beratenden tätig wäre das die Ausübung eines freien Berufes.
Als Rechtsanwalt in einer nichtanwaltlichen Sozietät ist zu beachten, dass man selber gemäß §§ 30, 33 BRAO die anwaltlichen Berufspflichten sicherstellen muss. Diese Pflicht ist unabhängig von der gewählten gesellschaftlichen Form.
Die Erweiterung des § 59a BRAO gilt dabei auch für Berufe mit einem vergleichbaren Schutzniveau wie zum Beispiel Architekten und Ingenieure.
Offen bleiben die Fragen, inwiefern die gemischte Sozietät postulationsfähig ist oder wie das Mehrheitsverhältnis der Gesellschaft gestaltet sein muss. Fraglich ist auch, ob gewerblich tätige Apotheker auch in Zukunft nicht zu den partnerschaftsfähigen freien Berufen gehören werden.