FG Niedersachsen 3 K 80/24
Steuerbefreiung für Familienheim – unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung bei testamentarisch einem Dritten eingeräumtem[n] Wohnrecht

12.11.2025

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

FG Niedersachsen
14.05.2025
3 K 80/24
NJW-Spezial 2025, 455

Leitsatz | FG Niedersachsen 3 K 80/24

  1. Ein testamentarisch einem Dritten zugesprochenes Wohnrecht an einem bebauten Grundstück zur ausschließlichen Nutzung steht einem rechtlichen Einzugshindernis gleich.
  2. Ist ein Wohnrecht testamentarisch zu Gunsten eines Dritten bestellt, so ist der Erwerber des bebauten Grundstücks rechtlich an dessen unverzüglicher Bestimmung zur Selbstnutzung i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG gehindert. Er kann so lange nicht über das mit dem Wohnrecht belastete Grundstück in Bezug auf seine Selbstnutzung disponieren, wie der aus dem Wohnrecht Berechtigte von diesem Gebrauch macht.
  3. Die Frist zur unverzüglichen Bestimmung der Wohnung zur Selbstnutzung kann damit erst in dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, ab dem der Erwerber rechtlich in der Lage ist, die Wohnung selbst zu beziehen, ohne aufgrund entgegenstehender Verfügungen des Wohnungsberechtigten hieran gehindert zu sein.
  4. Im Einzelfall kann eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG auch trotz tatsächlichen Einzuges erst knapp 24 Monate nach dem Erbfall gegeben sein.

Sachverhalt | FG Niedersachsen 3 K 80/24

Der Kläger ist der Alleinerbe seines im Jahr 2022 verstorbenen Vaters. Der Nachlass umfasst ein Einfamilienhaus, das der Erblasser zuletzt gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Mutter des Klägers, bewohnte. Obwohl die Mutter testamentarisch ein lebenslanges Wohnrecht erhielt, zog sie aufgrund einer Demenzerkrankung bereits im Juni 2022 in ein Pflegeheim. Anschließend begannen der Kläger und seine Ehefrau mit umfangreichen Sanierungsarbeiten am Haus und zogen Ende 2023 ein. Das Finanzamt verweigerte jedoch die Steuerbefreiung von der Erbschaftsteuer, da die Selbstnutzung des Hauses nicht "unverzüglich" erfolgt und der Entschluss zur Selbstnutzung zu spät gefasst worden sei. Es stellt sich daher die Frage, ob die Selbstnutzung des Einfamilienhauses als unverzüglich anzusehen ist, sodass eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG in Betracht kommt.

Entscheidung | FG Niedersachsen 3 K 80/24

Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass das Finanzamt die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zu Unrecht verweigert hatte.

Ein privilegiertes Grundstück im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG liege vor, wenn es sich um ein im Inland belegenes, bebautes Grundstück im Sinne von § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG, also eine Wohnimmobilie, handele, dessen Wohnfläche 200 m² nicht überschreite. Zudem muss der Erblasser die Immobilie bis zum Erbfall selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben oder aufgrund zwingender Gründe an der Nutzung gehindert gewesen sein. Der Erwerber als Kind des Erblasser muss das Grundstück unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt haben.

Das Gericht stellte fest, dass die im Gesetz geforderte unverzügliche Selbstnutzung in der Regel innerhalb von etwa sechs Monaten erfolgen solle, die Frist jedoch vom Einzelfall abhänge. Wenn dieser Zeitraum überschritten wird, müsse der Erwerber seine Selbstnutzungsabsicht sowie die Gründe für die Verzögerung glaubhaft darlegen. Die Frist beginne dabei erst, sobald die rechtliche Möglichkeit zur Selbstnutzung bestehe. Im vorliegenden Fall wäre die Selbstnutzung durch das testamentarisch festgelegte Wohnrecht der Mutter rechtlich gehindert. Dieses Hindernis entfiele erst, als die Mutter am 7. Juni 2022 in ein Pflegeheim zog. Der Kläger dokumentierte seine Absicht, das Haus selbst zu nutzen, durch Handwerkeranfragen, die Ummeldung und die durchgeführten Renovierungsarbeiten. Die lange Dauer der Sanierung, die fast 24 Monate nach dem Erbfall in Anspruch nahm, wurde durch externe Faktoren wie Lieferengpässe und Fachkräftemangel, bedingt durch die Corona-, Ukraine- und Energiekrise, verursacht.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände bewertete das Gericht den Einzug des Klägers als noch unverzüglich im Sinne des Gesetzes. Im Übrigen lagen die Voraussetzungen für eine Privilegierung des Grundstücks nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG vor.

Praxishinweis | FG Niedersachsen 3 K 80/24

Das Urteil präzisiert die Voraussetzungen der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, insbesondere bei der Übernahme von Immobilien, die mit einem testamentarischen Wohnrecht belastet sind. Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Die Frist für eine unverzügliche Selbstnutzung beginnt erst mit der rechtlichen Möglichkeit zur Selbstnutzung zu laufen.

Die Entscheidung stärkt in der Folge die Position von Erben, die Immobilien übernehmen, bei denen bestehende Rechte eine sofortige Eigennutzung rechtlich verhindern. Sie unterstreicht die Notwendigkeit einer differenzierten Einzelfallprüfung bei der zeitlichen Bestimmung der unverzüglichen Selbstnutzung. Für Steuerpflichtige ist es daher von großer praktischer Bedeutung, ihre Selbstnutzungsabsicht frühzeitig zu dokumentieren, alle damit verbundenen Aktivitäten zu belegen und auf etwaige Verzögerungen oder rechtliche Hindernisse hinzuweisen.