12.05.2025
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG München
16.01.2025
23 U 5949/22
NZG 2025, 364
Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils auf einen Mitgesellschafter nach Kündigung [ PDF ]
Die Kl. sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft, welche einen Anteil an einer GmbH hält. Der Bekl. ist ebenfalls Gesellschafter dieser GmbH. Der Gesellschaftsvertrag enthält Bestimmungen zur Kündigung der Gesellschaft und zur Abfindung ausscheidender Gesellschafter, insbesondere gibt er vor, dass der Wert des Anteils des scheidenden Gesellschafters im Streitfall durch einen Schiedsgutachter festzustellen ist.
Die Kl. kündigten im Juni 2018 die Gesellschaft, woraufhin die Gesellschafterversammlung die Fortsetzung der Gesellschaft, sowie die Abtretung des Gesellschaftsanteils der Erbengemeinschaft an den Bekl. beschloss. Die Kl. beantragten zuletzt, festzustellen, dass der Bekl. mit der Feststellung des Abfindungsentgeltes nach dem Gesellschaftsvertrag in Verzug ist, sowie Zahlung der Abfindung zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das LG wies die Klage vollumfänglich ab, wogegen sich die Kl. mit der Berufung vor dem OLG wandten.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Zwar besteht der Anspruch dem Grunde nach, er ist aber nicht fällig.
Zunächst kommt das OLG durch Auslegung zu dem Schluss, dass die Gesellschafter mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages ein Angebot auf Abtretung ihres Gesellschaftsanteils, das aufschiebend auf den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft bedingt ist, abgegeben haben. Der Abtretungsempfänger wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestimmt. Streitig ist, inwiefern Gesellschafter, die nicht an der Errichtung der Satzung mitgewirkt haben, an eine solche Klausel gebunden sind. Darauf kam es aber im konkreten Fall nicht an, da die Kl. als Erben eines Gründungsgesellschafters ohnehin über § 1922 BGB vollständig in dessen Rechtspositionen eingetreten sind.
Die Wirksamkeit der Abtretung war auch nicht von der Zahlung des Abtretungsentgeltes abhängig, da der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass ein entsprechender Beschluss bereits mit Zugang bei dem betreffenden Gesellschafter wirksam wird.
Der Bekl. ist – abweichend von § 34 GmbHG – der Schuldner des Anspruchs, da nach der Rechtsprechung des BGH der Abtretungsempfänger passivlegitimiert ist, wenn der Anteil in Folge eines Ausschließungsbeschlusses abgetreten wird, es sei denn die Parteien haben – anders als hier – eine abweichende Vereinbarung getroffen. Aus dem Gesellschaftsvertrag leitet das OLG durch Auslegung ab, dass das Gesellschaftskapital nicht mit einem solchen Anspruch belastet werden soll.
Die Nichtdurchsetzbarkeit des Anspruches folgt daraus, dass der beweispflichtige Kläger das nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Schiedsgutachten über den Anteilswert nicht vorgelegt hat.
Die Berufung des Bekl. auf die Schiedsgutachterklausel sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil der Wert des Anteils nicht von vornherein feststehe. Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte sich die Abfindung nicht am Buchwert, sondern am vermögenssteuerrechtlichen Wert, bestimmt nach dem Stuttgarter Verfahren, richten. Das Ergebnis dieses Verfahrens, welches regelmäßig hinter dem Verkehrswert zurückbleibt, kann durch den Schiedsgutachter nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung angepasst werden.