03.03.2021
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
LG Berlin
03.04.2020
65 S 205/19
IVR 2020, 99
Verlängerung der Räumungsfrist wegen "Corona"-Pandemie [ PDF ]
Vor Beginn der "Corona"-Pandemie hatte man einen Mieter eine Frist zur Räumung seiner Wohnung gesetzt. Aufgrund der durch die Pandemie anhaltenden Beschränkungen (Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperre etc.) beantragte der Mieter die Verlängerung der Räumungsfrist. Das LG gab dem Antrag statt.
Eine bereits gewährte Räumungsfrist kann gemäß § 721 Abs. 3 ZPO verlängert werden, wenn der Mieter im Rahmen einer Interessenabwägung vortragen kann, dass ohne Verlängerung seine Unterbringung nicht sichergestellt ist. Das LG stellte fest, dass die Beschaffung neuen Wohnraums aufgrund der Beschränkungen deutlich eingeschränkt ist. Hinzu kommt, dass der Berliner Wohnungsmarkt angespannt und der Mieter aufgrund seiner Asthmaerkrankung besonders gefährdet ist. Die Beschränkungen waren für den Mieter auch nicht vorhersehbar. Auf der anderen Seite kann der Vermieter nicht mit einer sofortigen Nachvermietung rechnen. Im Ergebnis rechtfertigt diese Interessenlage eine Verlängerung der Räumungsfrist.
Die Entscheidung zeigt, dass auch im Zwangsvollstreckungsrecht praxisgerecht auf die pandemiebedingten Umstände reagiert werden kann. Sie ist aus gesellschaftlicher Sicht begrüßenswert, weil dem Mieter einerseits nicht die gesundheitlichen Risiken der Pandemie auferlegt werden und der Vermieter ohnehin Schwierigkeiten bei der Nachvermietung hätte.