12.10.2012
Notizen zur Rechtsprechung
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Aktenzeichen:
Fundstelle:
Rundschreiben Nr. 4/12 der Notarkammer Sachsen, S. 8
Änderung der Geschäftsbedingungen der Sparkassen führt zu Änderungsbedarf bei der Gestaltung von Vorsorgevollmachten
Nach einem Bericht der Rheinischen Notarkammer haben sich die Geschäftsbedingungen der Sparkassen hinsichtlich der Vollmachtserteilung bei Oderkonten geändert. Im neuen Vordruckbestand des Deutschen Sparkassenverlages ist aufgeführt, dass eine Vollmacht bei Oderkonten nur von allen Kontoinhabern gemeinschaftlich erteilt werden kann. Aufgrund dieser neuen „Vollmachtsklausel“ kann mit einer Generalvollmacht nur noch dann auf ein Oderkonto zugegriffen werden, wenn alle Kontoinhaber dieselbe Person hinsichtlich des Oderkontos bevollmächtigen.
Die Rheinische Notarkammer hat in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass neben den Sparkassen auch Privatbanken und genossenschaftliche Kreditinstitute ähnliche „Vollmachtsklauseln“ verwenden.
Soweit Inhaber von Oderkonten mit einer solchen „Vollmachtsklausel“ eine Vorsorgevollmacht errichten wollen, müssen sie ein und dieselbe Person hinsichtlich des Oderkontos bevollmächtigen. Andernfalls ist ein Zugriff des Bevollmächtigten auf das Oderkonto nicht gewährleistet. Bereits erteilte Vorsorgevollmachten sind dahingehend zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen.