OLG München 31 Wx 294/24 e
Wegfall des Zwangs einer negativen Abfindungsversicherung bei Anmeldung des Ausscheidens eines Kommanditisten infolge Sonderrechtsnachfolge nach Einführung des § 711 Abs. 1 S. 1 BGB

08.04.2026

Leitsatz | OLG München 31 Wx 294/24 e

  1. Nach der Neufassung des § 711 BGB im Zuge des MoPeG kann die bisherige, gewohnheitsrechtlich anerkannte Praxis der Registergerichte, die Eintragung der Sonderrechtsnachfolge eines Kommanditisten regelmäßig von der Vorlage einer negativen Abfindungsversicherung abhängig zu machen, nicht aufrechterhalten werden. (redaktioneller Leitsatz)
  2. Da Einzel- und Sonderrechtsnachfolge nunmehr gleichrangig gesetzlich normiert sind und kein Regel-Ausnahme-Verhältnis besteht, genügt für die Eintragung der Sonderrechtsnachfolge im Regelfall eine eindeutige Anmeldung, aus der der Erwerb im Wege der Sonderrechtsnachfolge klar hervorgeht; ein erhöhter Nachweis durch Nichtabfindungsversicherung ist dann nicht zu verlangen. (redaktioneller Leitsatz)
  3. Die Registergerichte bleiben im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht befugt, bei konkreten Zweifeln an der Richtigkeit der angemeldeten Sonderrechtsnachfolge zusätzliche Nachweise – gegebenenfalls auch eine negative Abfindungsversicherung – zu fordern und bei Nichtvorlage die Eintragung zu versagen. (redaktioneller Leitsatz)
     

Sachverhalt | OLG München 31 Wx 294/24 e

Mit notarieller Anmeldung wurde das Ausscheiden eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, der seine Haftsumme im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf einen anderen Kommanditisten übertragen habe, zur Eintragung zum Handelsregister angemeldet. Daraufhin teilte das Registergericht in seiner Zwischenverfügung mit, dass – neben anderen Gründen – die fehlende Nichtabfindungsversicherung hinsichtlich der erfolgten Sonderrechtsnachfolge durch die Komplementärin sowie den ausscheidenden Kommanditisten als Vollzugshindernis der Eintragung entgegenstehe. Der Beschwerde der Anmeldenden gegen diese Zwischenverfügung half das Amtsgericht nicht ab.

Entscheidung | OLG München 31 Wx 294/24 e

Die zulässige Beschwerde war erfolgreich. Die Entscheidung des Registergerichts sei insoweit aufzuheben gewesen, als die Vorlage einer negativen Abfindungsversicherung zur Voraussetzung für die Eintragung des Ausscheidens eines Kommanditisten im Wege der Sonderrechtsnachfolge gemacht wurde. Das Amtsgericht habe zwar zutreffend ausgeführt, dass die Anforderung einer Nichtabfindungsversicherung gewohnheitsrechtlich anerkannte Praxis der Registergerichte vor Eintragung eines Sonderrechtsnachfolgevermerks gewesen sei. Dabei habe die Anforderung der Versicherung ihre Grundlage darin gefunden, dass der rechtsgeschäftliche Übergang von Kommanditanteilen im Gesetz nicht geregelt gewesen sei, sondern lediglich der Ein- und Austritt von Kommanditisten. Dennoch sei eine rechtsgeschäftliche Übertragung im Wege der richterrechtlichen Rechtsfortbildung grundsätzlich anerkannt gewesen. Um die beiden Fälle voneinander unterscheiden zu können, brauche es einen Sonderrechtsnachfolgevermerk, damit Dritte, insbesondere Gläubiger, die gegebenenfalls unterschiedliche Haftungssituation für die beiden Fälle erkennen können. Neben der Anmeldung als solcher sei von der Rechtsprechung die Nichtabfindungsversicherung als Nachweis dafür verlangt worden, dass tatsächlich eine Abweichung vom gesetzlichen Regelfall vorliege und die Einlage des ausscheidenden Kommanditisten weiterhin bestehe und nicht abgefunden wurde. Dieser Rechtsansicht könne jedoch nach Änderung des § 711 BGB, insbesondere durch die Schaffung des § 711 Abs. 1 S. 1 BGB, mit dem MoPeG und damit der Einführung einer gesetzlichen Normierung für die Übertragung von Kommanditanteilen im Wege einer Sonderrechtsnachfolge, nicht mehr gefolgt werden. Die Notwendigkeit der Eintragung eines Sonderrechtsnachfolgevermerks bestehe zwar weiterhin. Zu klären sei aber, welche Nachweise nach geltender Rechtslage für die Eintragung des Sonderrechtsnachfolgevermerks dem Amtsgericht im Regelfall vorzulegen sind. Der bisherige Ansatz, über die Anmeldung hinaus weitere Nachweise von den Anmeldenden deshalb zu verlangen, weil die Sonderrechtsnachfolge einen gesetzlich nicht normierten Erwerb und damit einen Sonderfall darstelle, könne nicht mehr zugrunde gelegt werden, da die Erwerbsalternativen in den §§ 711 und 712 BGB nun nebeneinanderstehen, ohne dass ein Regel-Ausnahme-Verhältnis bestünde. Aus dem Fehlen von Ausführungen in den Gesetzesmaterialien hinsichtlich möglicher Auswirkungen der Änderung auf die Praxis der Anmeldung und Eintragung zum Handelsregister könne weder abgeleitet werden, dass an der bisherigen Praxis festzuhalten wäre, noch dass diese – beispielsweise durch den Verzicht auf eine Versicherung – zu modifizieren wäre. Die Verpflichtung, Eintragungen nur bei ausreichender Sachverhaltserforschung vorzunehmen, ergebe sich aus der Amtsermittlungspflicht in § 26 FamFG. Die Anforderung von Nachweisen müsse notwendig sein, um die Richtigkeit des Handelsregisters nach Möglichkeit zu gewährleisten. Wenn wie vorliegend die Anmeldung klar zum Ausdruck bringe, dass eine Sonderrechtsnachfolge vorliegt, sei für den Erwerb im Wege der Sonderrechtsnachfolge im Regelfall bei entsprechender Anmeldung kein erhöhter Nachweis im Sinne einer Nichtabfindungsversicherung zu fordern. Dies schließe allerdings nicht aus, dass das Amtsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht im Einzelfall neben der Anmeldung weitere Nachweise anfordere. Sollten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die zur Eintragung angemeldete Sonderrechtsnachfolge nicht oder nicht wie angemeldet den Tatsachen entspreche, so sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass entsprechende Nachweise durch das Amtsgericht verlangt werden können und bei Nichtvorlage die Eintragung unterbleibe. Die Zwischenverfügung des Registergerichts sowie der Nichtabhilfebeschluss wurden aufgehoben und das Registergericht wurde angewiesen, die beantragte Eintragung nicht aufgrund einer fehlenden Nichtabfindungsversicherung hinsichtlich der erfolgten Sonderrechtsnachfolge zurückzuweisen.  

Praxishinweis | OLG München 31 Wx 294/24 e

Somit gilt es bei der Anmeldung zu beachten, möglichst klar und ausdrücklich darzulegen, dass eine Sonderrechtsnachfolge vorliegt. Dann kann eine zusätzliche Nichtabfindungsversicherung nach Auffassung des OLG München und auch der überwiegenden Ansicht in der neueren juristischen Literatur entbehrlich sein.