04.05.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BGH
26.06.2025
V ZB 48/24
DNotZ 2025, 914
Zulässigkeit der Eintragung einer Grundschuld zugunsten noch nicht gezeugter Personen [ PDF ]
Eine noch nicht gezeugte Person kann Inhaberin eines – durch ihre Lebendgeburt bedingten – Grundpfandrechts sein und ein solches erwerben. Daher ist die Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen in das Grundbuch nicht inhaltlich unzulässig i. S. v. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO.
Die Antragstellerin (1960 geboren) ist seit 1987 Eigentümerin von Grundbesitz. Sie ist Vorerbin ihrer bereits verstorbenen Mutter (Erblasserin). Laut Erbschein sind die Nacherben „die Kinder der Vorerbin, ersatzweise ihre Geschwister (die Beteiligten zu 2 und 3)“. Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod der Antragstellerin ein. 2006 trug das Grundbuchamt infolge einer Bewilligung der Antragstellerin, aus der sich auch ergab, dass sie bisher keine Kinder habe, eine brieflose Grundschuld über 187.000 € in das Grundbuch ein. Die Gläubiger der Grundschuld sind, dem eingetragenem Vermerk nach, die Nacherben der Erblasserin. Diese sind die Kinder der Antragstellerin, ersatzweise die Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 3 in Erbengemeinschaft. Der Zweck dieser Grundschuldbestellung war, nach Angaben der Antragstellerin, dass sie 2003 ein zum Nachlass gehörendes Grundstück unter der vormundschaftsgerichtlichen Auflage verkauft habe, den Kaufpreis mündelsicher anzulegen. Die Grundschuld sei an dem nicht zum Nachlass gehörenden Grundstück der Antragstellerin bestellt worden, um diese Auflage zu erfüllen. Unter Vorlage notariell beglaubigter Löschungsbewilligungen der Beteiligten zu 2 und 3 beantragte die Antragstellerin die Löschung der eingetragenen Grundschuld und versicherte an Eides statt, weder leibliche noch an Kindes statt angenommene Kinder zu haben. Das Grundbuchamt gab der Antragstellerin auf, eine Löschungsbewilligung von einem für etwaige unbekannte Nacherben zu bestellenden Pfleger beizubringen. Dem kam die Antragstellerin nicht nach. Daher wies das Amtsgericht – Grundbuchamt – den Löschungsantrag zurück. Daraufhin legte die Antragstellerin Beschwerde ein.
Das Beschwerdegericht habe es zu Recht abgelehnt, das Grundbuchamt zur Löschung der Grundschuld anzuweisen. Es sei zutreffend, dass die Eintragung der Grundschuld zugunsten der Nacherben der Erblasserin inhaltlich zulässig und daher nicht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu löschen sei. Nach dieser Vorschrift dürfe eine Grundbucheintragung von Amts wegen nur gelöscht werden, wenn sie sich nach ihrem Inhalt als unzulässig erweist; eine inhaltlich unzulässige Eintragung würde sich aus dem Eintragungsvermerk oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben. Demnach sei unter anderem die Zulässigkeit der Eintragung davon abhängig, dass der Berechtigte grundbuchfähig sei. Eine Grundschuld zugunsten der „Kinder“ der Antragstellerin als Nacherben könne zulässig in das Grundbuch eingetragen werden.
Es herrsche Einigkeit darüber, dass rechtsfähige Personen und -verbände grundsätzlich grundbuchfähig seien und dass auch Eintragungen zugunsten nicht existenter Personen möglich seien. Ob jedoch noch nicht gezeugte Personen nach materiellem Recht eine Grundschuld erwerben können, bleibe umstritten.
Vorliegend wurde entschieden, dass eine noch nicht gezeugte Person Inhaberin einer Grundschuld sein könne und eine solche Eintragung daher nicht inhaltlich unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO sei. Gegen diese Ansicht spreche § 1 BGB. Gem. § 1 BGB beginne die Rechtsfähigkeit erst mit Geburt. Noch nicht gezeugte Personen gelten rechtlich als nicht rechtsfähig. Daher wäre eine Grundschuld zugunsten noch nicht gezeugter Personen unzulässig. Der historische Gesetzgeber sei jedoch gleichwohl davon ausgegangen, dass auch schon vor der Geburt die Bestellung eines Grundpfandrechts in Form einer Hypothek für noch nicht gezeugte Personen möglich sein muss. In den Motiven zum BGB sei insoweit ausgeführt, dass „sofern also nach anderweitigen Vorschriften auf den Fall, dass diese Person Abkömmlinge erhält, für dieselben eine Forderung begründet werden kann, muss das Grundbuchrecht die Bestellung einer Hypothek für eine solche Forderung ermöglichen“. In mehreren Vorschriften des BGB werde gezeigt, dass noch nicht gezeugte Personen eine gesicherte Rechtsposition erlangen können, bedingt durch ihre Lebendgeburt (Verträge zugunsten Dritter, Einsetzung als Nacherben, Position als Vermächtnisnehmer). Lasse das Gesetz es zu, dass den bedachten, aber noch nicht gezeugten Personen allein durch ihre Geburt bedingte unentziehbare Anwartschaften zustehen, müssten ihnen auch Mittel und Wege gegeben werden, um die ihnen zuerkannten künftigen Rechte wirksam zu sichern. Um diesen Rechtsschutz zu erreichen, bedürfe es einer anzuerkennenden Erwerbsfähigkeit für durch den Sicherungszweck begrenzte Sicherungsrechte, wie sie auch lebenden Personen in Ansehung ihrer Rechte zustehen. Dem Argument, es fehle an einer dinglichen Einigung, da die Person ja nicht existiere, sei entgegenzusetzen, das erforderliche Willenserklärungen für die noch nicht gezeugte Person durch einen eigens zu bestellenden Pfleger (§ 1882 BGB) abgegeben werden können. Da die Eintragung somit zulässig sei, könne sie nur mit Bewilligung der betroffenen Person gelöscht werden. Dies gelte auch für die potenziellen Kinder der Vorerbin. Da diese (noch) nicht existieren, ist die Mitwirkung eines für sie bestellten Pflegers erforderlich, welche hier fehle. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Löschung im Wege der Grundbuchberichtigung nicht vor. Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs sei nicht erbracht worden. Daher sei die Löschung der Grundschuld vorliegend ausgeschlossen.
Der BGH hat hiermit einen seit Jahren andauernden Rechtsstreit zu Gunsten ungezeugter Nachkommen entschieden. Die Absicherung von noch nicht gezeugten Nacherben durch eine Grundschuld ist ein wirksames Gestaltungsmittel für die langfristige Nachlassplanung. Für die Praxis bedeutet dies sowohl Vor- als auch Nachteile. Einerseits wird der Erblasserwille für künftige Generationen geschützt, andererseits begründet die Entscheidung für den Vorerben eine erhebliche, fast irreversible Belastung. Denn die Löschung einer solchen Grundschuld ist ohne die Zustimmung eines gerichtlich bestellten Pflegers für die noch nicht gezeugten Erben praktisch ausgeschlossen.