BFH II B 23/25
Zweimalige Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen beim Auseinanderfallen von sogenanntem Signing und Closing

24.11.2025

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BFH
23.09.2025
II B 23/25
BeckRS 2025, 25498

Leitsatz | BFH II B 23/25

  1. Es ist bei summarischer Prüfung nicht rechtlich zweifelhaft, dass bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) für das Closing festgesetzt werden darf.
  2. Die rechtlichen Zweifel, ob neben der Festsetzung nach § 1 Abs. 2b GrEStG zusätzlich Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG für das Signing festgesetzt werden darf (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 09.07.2025 - II B 13/25 (AdV), Deutsches Steuerrecht 2025, 1752), rechtfertigen keine Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf die Festsetzung von Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b GrEStG für das Closing. 

Sachverhalt | BFH II B 23/25

Die antragsstellende Gesellschaft hatte ein Grundstück im Inland erworben, wobei der Verkäuferin ein Rücktrittsrecht bei nicht vollständiger Kaufpreiszahlung eingeräumt worden war.

Mit notariellem Geschäftsanteils- und Abtretungsvertrag (sogenanntes Signing) wurden alle Geschäftsanteile an der antragsstellenden Gesellschaft von der H-GmbH an die M-GmbH veräußert. Dabei wurde die Abtretung der Geschäftsanteile (Closing) unter die aufschiebende Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung gestellt, welche rechtzeitig erfolgte. Zudem erhielt die M-GmbH ein Rücktrittsrecht, sollte die Verkäuferin mangels Kaufpreiszahlung ihr Rücktrittsrecht bezüglich des Grundstückskaufvertrages ausüben.

Die Notarin zeigte dem Finanzamt den Abschluss des Geschäftsanteils- und Übertragungsvertrages an. Dieses erließ sodann an einem Tag zwei gesonderte Bescheide. Zum einen setzte es gegenüber der M-GmbH wegen der Anteilsübertragung gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG die Grunderwerbssteuer fest. Und zum anderen wurde auch gegenüber der antragsstellenden Gesellschaft aufgrund eines Wechsels im Gesellschafterbestand nach § 1 Abs. 2b GrEStG die Grunderwerbssteuer festgesetzt.

Nach Erlass der Bescheide zeigte die Notarin dem Finanzamt gegenüber an, dass die Kaufpreiszahlung stattgefunden hatte.

Gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid legte die antragsstellende Gesellschaft Einspruch ein über den vom Finanzamt noch nicht entschieden wurde. Die jeweils gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) blieben sowohl gegenüber dem Finanzamt als auch gegenüber dem Finanzgericht erfolglos. Die antragsstellende Gesellschaft legte Beschwerde beim BFH ein. 

Entscheidung | BFH II B 23/25

Der BFH hält die Beschwerde für unbegründet. Es beständen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses noch sei eine unbillige Härte ersichtlich. 

Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG seien gegeben, da mit der Abtretung sämtlicher Anteile an der antragsstellenden Gesellschaft durch die H-GmbH an die M-GmbH sich der Gesellschafterbestand der antragsstellenden Gesellschaft vollständig unmittelbar geändert habe. Weiterhin gehörte im Zeitpunkt des Überganges sämtlicher Anteile zum Vermögen der antragsstellenden Gesellschaft ein inländisches Grundstück. Ob ein Grundstück im Sinne von § 1 Abs. 2b GrEStG zum Vermögen einer Gesellschaft gehört, richte sich nicht nach Zivilrecht oder Abgabenordnung, sondern vielmehr nach der grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnung. Die antragsstellende Gesellschaft habe das Grundstück mit notariellem Grundstückskaufvertrag erworben und damit in Bezug auf das Grundstück den Erwerbstatbestandnach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG verwirklicht. Der Umstand, dass die Zahlung des Kaufpreises im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht gesichert war und der Verkäuferin möglicherweise ein Rücktrittsrecht zustand, ändere nichts an der Tatbestandsverwirklichung.

Bei summarischer Prüfung beständen auch keine rechtlichen Zweifel an der Annahme, dass die antragsstellende Gesellschaft keinen Anspruch aus § 16 Abs. 4a Satz 1 GrEStG auf Aufhebung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids hat. Die Vorschrift solle im Verhältnis der Ergänzungstatbestände des § 1 Abs. 3 GrEStG einerseits und des § 1 Abs. 2a sowie des § 1 Abs. 2b GrEStG andererseits die rückwirkende Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 3 GrEStG ermöglichen. Damit könne unter anderem derjenige, dem aufgrund Rechtsgeschäfts ein Anspruch auf Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft zusteht und der damit den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 GrEStG verwirklicht hat, nach dem Übergang der Anteile beantragen, dass die Steuer für den nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 GrEStG steuerbaren Erwerbsvorgang nicht festgesetzt wird beziehungsweise eine bereits erfolgte Steuerfestsetzung aufgehoben wird. Die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG sei dagegen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen. Das FG habe daher zu Recht angenommen, dass es im vorliegenden Verfahren an einem nach § 16 Abs. 4a Satz 1 GrEStG aufhebungsfähigen Bescheid fehle. Der im Streitfall nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ergangene Bescheid wurde gegenüber der M-GmbH erlassen und ist nicht Gegenstand des vorliegenden AdV-Verfahrens.

Das weitere Vorbringen der Antragstellerin, die doppelte Festsetzung von Grunderwerbsteuer für denselben Anteilsübergang sei vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen und verstoße zudem gegen das Übermaßverbot, rechtfertige nach Ansicht des BFH bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht die Gewährung der AdV in Bezug auf den angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid.

Zwar habe der Senat entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob das Finanzamt bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, zweimal Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b und nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG festsetzen darf, wenn ihm im Zeitpunkt der Festsetzung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG bekannt ist, dass die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) bereits erfolgt ist. Darin ging es jedoch nach Ansicht des BFH um die Frage, ob zusätzlich zu einer Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG zusätzlich noch eine Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfolgen darf. In diesem Fall hingegen ginge es um die Gewährung der AdV in Bezug auf eine Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 2b GrEStG, die nach dem gesetzgeberischen Willen Anwendungsvorrang vor einer Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 3 GrEStG haben sollte (vgl. BT-Drucks. 20/4729, S. 152). Demnach könne aus der vorherigen Entscheidung des Senates aufgrund des Anwendungsvorranges von § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b vor § 1 Abs. 3 GrEStG eine AdV bei einer zuvor gem. § 1 Abs. 3 GrEStG festgesetzten Grunderwerbssteuer nicht abgeleitet werden.

Praxishinweis | BFH II B 23/25

Der BFH stellt damit klar, dass eine Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheides nur erreicht werden kann, wenn das Closing bereits vor dem steuerfestsetzenden Beschluss, der sich auf § 1 Abs. 3 GrEStG bezieht, abgeschlossen ist, da dann eine Besteuerung nach dem vorrangigen § 1 Abs. 2a bzw. Abs 2b GrEStG feststeht, welche ernsthafte Zweifel an einer zusätzlichen Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG aufkommen lässt. Ist hingegen während der Festsetzung der Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG der Abschluss des Closings noch nicht abgeschlossen, so kann die Vollziehung des zusätzlichen Bescheides der eine weitere Besteuerung nach § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG festsetzt nicht ausgesetzt werden, da dieser Vorrang gegenüber dem Bescheid mit Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG hat. Allerdings kann dann gem. § 16 Abs. 4a Satz 1 GrEStG die Festsetzung nach § 1 Abs. 3 GrEStG auf Antrag aufgehoben oder geändert werden.