OLG Frankfurt 22 U 61/17
Anfechtbarkeit eines Beschlusses über die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern bei Verletzung von Mitteilungspflichten

25.02.2022

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Frankfurt
22.05.2019
22 U 61/17
ZIP 2019, 1168

Leitsatz | OLG Frankfurt 22 U 61/17

  1. Ein Hauptversammlungsbeschluss über die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern ist im Falle der Verletzung von Mitteilungspflichten nach § 20 Abs. 7 AktG anfechtbar, nicht aber nichtig.
  2. Zur Wirksamkeit der Stimmabgabe eines Aufsichtsratsmitglieds bei Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung per Telefon.

(nichtamtliche Leitsätze)

 

Sachverhalt | OLG Frankfurt 22 U 61/17

Bis 2015 war der Kläger ein bestelltes Mitglied des Aufsichtsrates der von 2010 bis 2017 als AG geführten Beklagten, der Opel AG. Primär verlangt er die Feststellung, dass der in der Aufsichtsratssitzung vom 17.04.2013 gefasste Beschluss nicht gefasst, sondern die Beschlussvorlage abgelehnt worden sei, und hilfsweise die Feststellung, dass dieser Beschluss nichtig sei. Vorwiegend stützt er seine Behauptung darauf, dass B und A nicht wirksam zu Aufsichtsratsmitgliedern bestellt worden seien und deren Ja-Stimmen somit nicht hätten gezählt werden dürfen. Darüber hinaus sei der Verzicht auf die Frist- und Formvorschriften mangels Mitteilung unwirksam und die gefassten Beschlüsse nach § 241 Nr. 1 AktG wegen dieser Vorfrage nichtig und im Übrigen anfechtbar.

Die Klage des Klägers wurde abgewiesen. Er legt Berufung ein.

Entscheidung | OLG Frankfurt 22 U 61/17

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Es bestehe weiterhin das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO, welches aus § 116 AktG und aus dem Aufsichtsratsamt folge. Ein Rechtsmissbrauch könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden.

Entgegen der Ansicht des Klägers seien B und A im Zeitpunkt der Aufsichtsratssitzung ordentlich bestellte Mitglieder des Aufsichtsrates gewesen, sodass ihre Stimmen gezählt werden durften. Deren Bestellung sei nicht wegen Verstoßes gegen §§ 20 ff. AktG nichtig. Zudem sei der Beschluss nicht gemäß § 241 Abs. 1 AktG nichtig. Der Senat sieht schon einen Beschluss der Aktionäre, Gesellschafter und Vorstände in der Einberufung der Hauptversammlung und in dem Beschluss auf sämtliche Form- und Fristvorschriften zu verzichten. Bei diesen seien alle nicht stimmberechtigten Aktionäre vertreten gewesen, welcher daher nicht nichtig, sondern nur anfechtbar war. Die Anfechtung des Beschlusses hätte binnen eines Monats nach Beschlussfassung erfolgen müssen. Da der Kläger selbst nicht Teil dieser Versammlung war, galt für ihn eine Erkundigungsfrist, in der er sich über die Versammlung und deren Aufsichtsratsmitglieder hätte erkundigen können. Dem sei der Kläger zweifellos nicht nachgekommen. Entgegen der Ansicht des Klägers war der Beschluss zur Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder weder wegen eines Verstoßes gegen § 130 Abs. 1 S. 1, 3 AktG noch wegen eines Verstoßes gegen § 130 Abs. 1, 2 AktG nichtig.

Die wirksam bestellten Aufsichtsratsmitglieder haben ihre Stimmen wirksam abgegeben. Die schriftliche Stimmabgabe des B konnte auf der Grundlage der zuvor versandten Unterlagen, welche die Beschlussvorlage fast wortgleich wiedergab, wirksam vorbereitet und abgegeben werden. Kleine Formulierungsunterschiede zwischen der Stimmabgabe und der Beschlussvorgabe seien nicht signifikant und daher als unerheblich anzusehen. Die Stimmabgabe lag dem Aufsichtsratsvorsitzenden in der Versammlung als PDF mit der Unterschrift des B auf Papier vor, was der Schriftform genüge.

Auch seien die telefonischen Stimmabgaben der G und F wirksam abgegeben worden. Fernmündliche Stimmabgaben seien nach § 108 Abs. 4 AktG grundsätzlich zulässig und nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten auch nicht ungewöhnlich. G und F haben die gesamte Sitzung am Telefon mitverfolgt und gelten somit als Anwesende, was nach den heutigen technischen Möglichkeiten problemlos möglich sei.

Entgegen der Ansicht des Klägers handele es sich bei dem Beschluss vom 17.04.2013 um einen vorbereitenden Beschluss, da noch nicht endgültig über die Schließung des Werks in Musterstadt entschieden wurde. Die verfassten Artikel der Vorstandsmitglieder zur Aufsichtsratssitzung deuten nicht eindeutig auf eine bereits beschlossene Schießung des Werks hin. Es könne sich auch um eine Ermächtigung und Beauftragung des Vorstands zur Vorbereitung einer entsprechenden Planung handeln. Auch die Tatsache, dass der Aufsichtsrat einen weiteren Beschluss für notwendig halt, um über die Schließung des Werks zu entscheiden, zeige, dass es sich bei dem Beschluss vom 17.04.2013 nicht um einen endgültigen Beschluss hält.

Praxishinweis | OLG Frankfurt 22 U 61/17

Sollte die Verletzung von Mitteilungspflichten in bei der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern befürchtet werden, sollte dieser Beschluss innerhalb eines Monats angefochten werden, da die Verletzung von Mitteilungspflichten nicht automatisch zur Nichtigkeit des Beschlusses führt.