01.12.2025
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Düsseldorf
15.07.2025
3 Wx 85/25
NZG 2025, 1039
Eine städtische GmbH begehrt die Eintragung einer im Dezember 2024 beschlossenen Neufassung der Satzung, insbesondere von § 7 des Gesellschaftsvertrages, der die Geschäftsführung regelt. Darin hat die GmbH den Begriff „Geschäftsführer“ durch den Begriff „Geschäftsführung“ ersetzen wollen. Der Verfahrensbevollmächtigte reichte die unterzeichnete Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister vom Dezember 2024 im Januar 2025 beim Registergericht ein, das darauf hinwies, dass die Verwendung des Begriffs „Geschäftsführung“ nicht der gesetzlichen Vorgabe des § 6 GmbHG entspreche und auch innerhalb der Satzung nicht einheitlich verwendet werde. Der Verfahrensbevollmächtigte hat daraufhin angeführt, dass im Rahmen einer „zeitgemäßen Neufassung“ der vermeintlich überholte Begriff des „Geschäftsführers“ geschlechtsneutraler gefasst werden sollte. Die GmbH hat die Änderung im Handelsregister beantragt. Der Antrag wurde vom Registergericht allerdings zurückgewiesen. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat es die Sache dem OLG Düsseldorf übersandt. Das Registergericht hatte zur Begründung ausgeführt, die Bezeichnung „Geschäftsführung“ sei irreführend, sprachlich unklar, weiche von der gesetzlichen Terminologie ab und lasse Zweifel an der Reichweite und Art der Vertretung aufkommen.
Das OLG Düsseldorf hat der Beschwerde der GmbH nicht abgeholfen. Das Registergericht hat die Eintragung der angemeldeten Satzungsänderung zu Recht abgelehnt, da sie weder den formellen noch den materiellen Anforderungen genügt.
Die Anmeldung ist bereits nicht formell ordnungsgemäß erfolgt, da der Inhalt der vertraglich geänderten Vertragsregelung nicht Gegenstand der Registeranmeldung ist. In der Anmeldung einer Satzungsänderung, welche die allgemeine Vertretungsregelung betrifft, genügt der bloße Hinweis auf die Änderung nicht. Vielmehr ist die gewünschte Eintragung in das Register selbst ausdrücklich als Inhalt der Registeranmeldung aufzuführen. Die Anmeldung und die Eintragung der Vertretungsbefugnis müssen stets ausdrücklich, vollständig und in genereller Form erfolgen, wie sie sich aus dem Gesetz (vgl. § 35 GmbHG) oder der Satzung ergibt. Weicht die Formulierung in der Registeranmeldung von dem exakten Wortlaut der Satzungsänderung ab, ist dies nur dann unerheblich, wenn in der Anmeldung stattdessen ein nach allgemeinem Sprachgebrauch zweifelsfrei sinnidentischer Begriff verwendet wird. Ist das nicht der Fall, fehlt in der Registeranmeldung die Wiedergabe der geänderten Vertragsregelung und die Anmeldung ist formell fehlerhaft. Das in der geänderten Vertretungsregelung verwendete Wort „Geschäftsführung“ und der im Handelsregister bei der eingetragenen allgemeinen Vertretungsregelung verwendete Begriff „Geschäftsführer“ sind nicht zweifelsfrei identisch. Die „Geschäftsführung“ bezeichnet lediglich eine Funktion im Unternehmen, ohne dass sich aus dem Begriff entnehmen lässt, von wem diese Funktion ausgeübt wird. Sinngehalt ist in erster Linie die Leitung eines Unternehmens. Unter der „Geschäftsführung“ kann aber auch die Gesamtheit der mit der Leitung eines Unternehmens betrauten Personen verstanden werden. Auch insoweit sind beide Begriffe allerdings nicht identisch, da es sich sowohl um eine oder mehrere natürliche Personen als auch um eine Organisationseinheit oder um eine oder mehrere juristische Personen handeln kann, deren Vertretungsorgan die Geschäftsführung des Unternehmens innehat. Das Wort „Geschäftsführer“ bezeichnet hingegen ausschließlich diejenige natürliche Person, welche nach Gesetz oder Satzung das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der GmbH ist.
Die materielle Prüfung des Registergerichts bei einer Handelsregisteranmeldung richtet sich nach § 57a GmbHG. Danach findet für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht § 9c Abs. 1 GmbHG entsprechende Anwendung. Das Registergericht hat eine angemeldete Eintragung abzulehnen, wenn die geänderte Bestimmung des Gesellschaftsvertrages einen Gesetzesverstoß enthält. Für die gesetzlich vorgeschriebenen Verlautbarungen, also u.a. auch für die Eintragung im Handelsregister, ist die Bezeichnung „Geschäftsführer“ nach allgemeiner Ansicht zwingend. Der Rechtsverkehr verlangt bei kaufmännischen Unternehmen einen der Person nach und hinsichtlich des Umfangs der Vertretungsmacht eindeutig definierten Repräsentanten. Dieser Anforderung wird die Funktionsbezeichnung „Geschäftsführung“ nicht gerecht, da dieser Begriff lediglich die Leistungs- und Vertretungsfunktion als solche angibt, ohne Aufschluss darüber zu geben, ob sie von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Organisation im Unternehmen ausgeübt wird. Im Interesse und zum Schutz des Rechtsverkehrs ist ein strenger Maßstab an die Klarheit und Unmissverständlichkeit der Registeranmeldung anzulegen. Die Eintragung nur der „Geschäftsführung“ wäre aber irreführend, denn es ist nicht erkennbar, wer im Außenverhältnis wirklich zur Vertretung berechtigt bzw. verpflichtet ist. Diese Rechtssicherheit wird nur durch den Begriff des „Geschäftsführers“ gewährleistet. Zudem ist der Begriff des „Geschäftsführers“ geschlechtsneutral zu verstehen. Es gibt demnach keinen Bedarf die die Eintragung einer weiblichen Form oder anderweitiger geschlechtsspezifischer Formulierungen.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf macht deutlich, wie wichtig es ist, dass sich Handelsregistereintragungen strikt am Wortlaut des GmbHG orientieren. Die Bezeichnung des „Geschäftsführers“ bleibt unabhängig vom Geschlecht der das Amt tatsächlich innehabenden Person verbindlich. Bei Anmeldungen und Satzungsgestaltungen sollte besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, gesetzlich normierte Begriffe konsequent zu verwenden, da sonst die Gefahr der Zurückweisung durch das Registergericht besteht.