KG 23 U 9/25
Einberufung der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH in der Einheits-GmbH & Co. KG

23.02.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

KG
16.04.2025
23 U 9/25
RFamU 2026, 32

Leitsatz | KG 23 U 9/25

Bei der Einheits-KG ist eine Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH jedenfalls dann nicht ordnungsgemäß einberufen, wenn ein Kommanditist nicht persönlich in seiner Eigenschaft als Kommanditist geladen wird, obwohl nach § 170 Abs. 2 HGB nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die Gesellschafterrechte im eigenen Namen wahrnimmt. 

Sachverhalt | KG 23 U 9/25

Die Verfügungsbeklagte ist Minderheitskommanditistin einer GmbH & Co. KG, deren Komplementärin die Verfügungsklägerin ist. Die Verfügungsbeklagte war zur Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin bestellt worden. Nun streiten die Parteien um die Frage, ob die Verfügungsbeklagte anlässlich einer entsprechenden Gesellschafterversammlung wirksam als Geschäftsführerin abberufen und ein neuer Geschäftsführer bestimmt worden ist. Die Verfügungsklägerin begehrt die Untersagung der Geschäftsführung gegenüber der Verfügungsbeklagten. Das LG Berlin II hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen (LG Berlin II v. 16.01.2025 – 90 O 73/24 eV). Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsklägerin. 

Entscheidung | KG 23 U 9/25

Das Kammergericht sieht gewichtige Bedenken, die gegen eine ordnungsgemäße Einberufung der Gesellschafterversammlung und damit gegen eine wirksame Beschlussfassung sprechen. 

Zunächst müsse dem Kommanditisten der Alleingesellschafterin eine Einberufungskompetenz nach § 50 Abs. 3 GmbHG i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag oder § 170 Abs. 2 HGB zustehen. Entgegen der Auffassung des LG liege eine sog. Einheits-KG vor, bei der die KG-Inhaberin sämtlicher Geschäftsanteile der Komplementärin sei. Bei dieser Konstellation bestehe die Gefahr eines Interessenkonflikts, da die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH sich selbst kontrolliere, wenn die alleinige Gesellschafterin auch in der Gesellschafterversammlung durch ihre eigene Komplementärin vertreten werde. Eine Einberufungskompetenz ergebe sich schon nicht aus dem Gesellschaftsvertrag, der keine Einheits-KG, sondern einen Gleichlauf der Beteiligungen am Kommanditkapital der KG und am Stammkapital der Komplementär GmbH vorsehe. Der Senat hält ein Einberufungsrecht gemäß § 50 Abs. 1 und 3 GmbHG i.V.m. § 170 Abs. 2 HGB nicht für ausgeschlossen. Allerdings gewichtet es dogmatische Bedenken, die gegen ein Hineinlesen des § 170 Abs. 2 HGB in § 50 GmbHG sprechen, höher und legt den Wortlaut des § 170 Abs. 2 HGB eng aus, der von einem Recht des Kommanditisten „in der Gesellschafterversammlung“, aber nicht von einem Selbsteinberufungsrecht des Kommanditisten spricht. 

Des Weiteren beschäftigt sich das Kammergericht mit der Frage, ob die Minderheitskommanditistin als Geschäftsführerin zu der Versammlung geladen werden musste. Eine solche Ladung war nicht erfolgt. Der Senat macht die Beantwortung der Frage davon abhängig, wer nach der Neuregelung des § 170 Abs. 2 HGB in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH stimmberechtigt sei und ob hierbei im eigenen oder im Namen der KG gehandelt werde. Lege man einen organisationsrechtlichen Durchgriff zugrunde, nach dem die Kommanditisten wie GmbH-Gesellschafter in der Komplementärin abstimmen, seien die Kommanditisten als solche zu laden. Dies war im Hinblick auf die Verfügungsbeklagte nicht geschehen. Nach anderer Ansicht würden die Kommanditisten als organschaftliche Vertreter der KG handeln. Die Kommanditisten seien nicht selbst stimmberechtigt, sondern würden lediglich die KG in ihrer Funktion als Gesellschafterin der Komplementär-GmbH vertreten. Zum Teil werde hier eine Einzelvertretung durch die einzelnen Kommanditisten entsprechend § 124 Abs. 1 HGB angenommen. Nach verbreiteter Ansicht in der Literatur seien die Kommanditisten gesamtvertretungsberechtigt, da der KG in der Versammlung nur eine einheitliche Stimme zustehe. Hierbei werde teilweise vertreten, dass die Vertretung durch einen inzidenten Mehrheitsbeschluss der Kommanditisten erfolge. In diesem Fall käme eine Ladung aller Kommanditisten in Betracht. Nach den anderen beiden Ansichten könnte die Ladung nur eines Kommanditisten und die bloße Kenntnis des anderen genügen. Das KG trifft hierzu keine abschließende Entscheidung, sondern verweist darauf, dass es zumindest nicht auszuschließen sei, dass die Verfügungsbeklagte hätte geladen werden müssen. 

Dabei genüge eine Ladung der Verfügungsbeklagten in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin nicht. Für die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung stelle es einen wesentlichen Unterscheid dar, ob die Verfügungsbeklagte als organschaftliche Vertreterin der GmbH oder persönlich als Kommanditistin geladen sei. Dem Gesellschafter müsse klar sein, in welcher Eigenschaft er geladen werde. Da eine Ladung als Kommanditistin nicht erfolgt sei, habe die Verfügungsbeklagte der Versammlung fernbleiben können, ohne mit einer Beschlussfassung seitens der Kommanditisten rechnen zu müssen. 

Auch das mögliche Vorliegen eines wichtigen Grundes mache die Ladung der Verfügungsbeklagten nicht entbehrlich. Ein solcher führe zwar zu einem Stimmrechtsverbot, nicht aber zu einem Verlust des Teilnahmerechts. Das fehlende Stimmrecht lasse das Teilnahmerecht unberührt. 

Praxishinweis | KG 23 U 9/25

Sowohl Ausgangs- als auch Berufungsinstanz haben Bedenken gegen die ordnungsgemäße Abberufung der Minderheitskommanditistin als Geschäftsführerin und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers geäußert. Wegen des Eilverfahrenscharakters der Entscheidung musste sich das Kammergericht letztlich nicht verbindlich festlegen und belässt der Minderheitskommanditistin ihre Geschäftsführerstellung, da Zweifel an der Wirksamkeit ihrer Abberufung bestehen. Diese knüpft das Kammergericht zur Wahrung der Interessen der Gegenseite an die Zustimmung des neu bestellten Geschäftsführers.