18.07.2025
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
FG Münster
25.02.2025
3 K 2046/23 Erb
BeckRS 2025, 5607
Der Kl. erbte im Jahr 2012 ein Einzelunternehmen, welches er auf eine neu gegründete GmbH übertrug. Als Gegenleistung für die Übertragung erhielt der Kl. zum einen alle GmbH-Geschäftsanteile und zum anderen einen bedingt verzinslichen Anspruch auf Darlehensrückzahlung i.H.v. ca. 450.000 EUR. Der Kl. beantrage im Zuge der Erbschaftssteuererklärung, nach §§ 13a ErbStG das ererbte Betriebsvermögen von der Steuer zu befreien, was das Finanzamt (Bekl.) zunächst auch (unter dem Vorbehalt der Nachprüfung) bewilligte. Nachdem der Kl. im Zuge der Nachprüfung durch den Bekl. offenlegte, dass er durch Ausgliederung eines Teils des Betriebsvermögens einen Darlehensanspruch erlangt hat, erließ der Bekl. einen neuen Bescheid, diesmal nur mit teilweiser Befreiung nach § 13a ErbStG. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren, erhob der Kl. Anfechtungsklage mit dem Antrag, den Bescheid des Bekl. insoweit abzuändern, als dass das Betriebsvermögen vollständig befreit ist.
Die Klage wurde abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig war und den Kl. nicht in seinen Rechten verletzte.
Das Gericht erkennt in der Ausgliederung eines Teils des ererbten Betriebsvermögens gegen Abschluss eines Darlehensvertrages einen Verstoß gegen die Behaltensfrist aus § 13a ErbStG, was zur rückwirkenden Versagung der Steuerbefreiung führt. Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass innerhalb von fünf Jahren der Gewerbebetrieb nicht veräußert wird. Gleiches gilt, wenn wesentliche Teile der Gewerbebetriebsgrundlagen veräußerst oder in das Privatvermögen überführt, oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden. Nach der Rspr. des BFH ist es unschädlich, das Betriebsvermögen als Sacheinlage in eine andere Gesellschaft einzubringen und sich dafür Anteile an der übernehmenden Gesellschaft übertragen zu lassen, weil die Bindung des zweckbegünstigten Vermögens im Unternehmen unberührt bleibt und damit dem Sinn und Zweck der Norm, nämlich Fortführung des Betriebsinteresses im Gemeinwohl, insb. zum Erhalt von Arbeitsplätzen, Rechnung getragen ist. Anders liegt es, wenn Betriebsvermögen entnommen wird, auch wenn es dem Unternehmen dann als Fremdkapital zur Verfügung gestellt wird. Indem der Kl. mit der Gesellschaft den Darlehensvertrag schloss, überführte er einen Teil des eingebrachten Vermögens in sein Privatvermögen, denn durch den Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB), war das Vermögen nicht mehr gesellschaftlich gebunden.
Letztlich stellt das Gericht noch klar, dass das Buchwertprivileg des § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG ohne Einfluss auf das Ergebnis ist, da die Ziele des UmwStG und die des ErbStG unterschiedlich sind. § 13a ErbStG schützt wie bereits erwähnt die Gemeinwohlbindung betrieblichen Vermögens, während § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG steuerlich neutrale und sinnvolle Unternehmensumstrukturierungen ermöglichen soll.