OLG Naumburg 2 U 95/15
Ausübung von Gesellschafterrechten nur bei Eintragung in der Gesellschafterliste – auch im Erbfall

28.06.2017

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Naumburg
01.09.2016
2 U 95/15
GWR 2016, 507

Leitsatz | OLG Naumburg 2 U 95/15

§ 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, nach dem sich im Verhältnis zur Gesellschaft bei einer Veränderung in der Person des Gesellschafters auf die Rechte eines Gesellschafters nur derjenige berufen darf, der als solcher in der im Handelsregister aufgenommen Gesellschafterliste eingetragen ist, gilt uneingeschränkt auch im Erbfall (Leitsatz von Berninger, GWR 2016, 507).

Sachverhalt | OLG Naumburg 2 U 95/15

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres verstorbenen Mannes. Sie erbt unter anderem den Gesellschaftsanteil an der X-GmbH, an der bis zu dessen Tod der verstorbene B und C alleinige Gesellschafter sind. C ist Geschäftsführer der X-GmbH. In der Satzung ist geregelt, dass für den Fall des Todes eines Gesellschafters sein Gesellschaftsanteil ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters eingezogen wird. Nach dem Tod des B hält C eine Gesellschafterversammlung ab, ohne den B bzw. dessen Rechtsnachfolger einzuladen, und beschließt die Einziehung des Anteils des B. Hiergegen wendet sich die A, die unter Vorlage des Erbvertrags erklärt, dass sie Alleinerbin des B ist und sie verlangt in die Gesellschafterliste eingetragen zu werden. Dieser Aufforderung kommt C nicht nach.

C lud die A vorsorglich zur nächsten Gesellschafterversammlung ein, in der die erneute Einziehung vorsorglich beschlossen wurde. A ficht diesen Beschluss an.

Entscheidung | OLG Naumburg 2 U 95/15

Die Einziehung des Geschäftsanteils ist wirksam. Allerdings ist der Beschluss, der direkt nach dem Tod des B getroffen worden ist, ist nichtig, weil er gegen § 51 Abs. 1 GmbHG verstößt, denn zu dieser Gesellschafterversammlung sind nicht beide Gesellschafter eingeladen worden. Jedoch steht der A keine Anfechtungsbefugnis zu, da sie nicht in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Auf die Rechte des Gesellschafters kann sich nur derjenige berufen, der in der Gesellschafterliste eingetragen ist (§ 16 I 1 GmbHG). Dies gelte auch uneingeschränkt im Erbfall.

Praxishinweis | OLG Naumburg 2 U 95/15

Wenn keine entsprechende Regelung in der Satzung enthalten ist, muss form- und fristgerecht zur Gesellschafterversammlung eingeladen werden. Auch der verstorbene Mitgesellschafter bzw. dessen Rechtsnachfolger muss eingeladen werden. Ist der Rechtsnachfolger nicht bekannt, kann die Ladung an einen Bevollmächtigten erfolgen. Die Regelung einer solchen Vollmachtserteilung ist sehr zu empfehlen.