21.08.2025
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
KG Berlin
01.07.2025
1 W 140/25
BeckRS 2025, 15903
Im Grundbuchverfahren kann die Vertretungsberechtigung des Directors einer englischen Limited auch durch die Bestätigung eines deutschen Notars gemäß § 24 Abs. 1 BNotO nachgewiesen werden, wenn er seine Erkenntnisse zusätzlich durch Einsicht in die beim Companies House vorhandenen Unterlagen (memorandum, articles of association, minute book) gewonnen hat und nachvollziehbare Angaben zu den tatsächlichen Grundlagen seiner Feststellung macht (entgegen OLG Düsseldorf NZG 2015, 199).
Die Beteiligte war die alleinige Gesellschafterin einer englischen Limited (Ltd.) Die Limited war Komplementärin einer Ltd. & Co. KG. Die KG war ale Eigentümerin eines Grundstückes im Grundbuch eingetragen. Als die Ltd. liquidationslos erlosch und das Gesellschaftsvermögen daraufhin der Beteiligten anwuchs, stellte diese einen Antrag beim Grundbuchamt, das Grundbuch zu berichtigen und sie als Eigentümerin des Grundstücks einzutragen. Zudem meldete der Director der Ltd. beim Handelsregister die Auflösung der KG an. Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung, weil die Rechtsnachfolge der Beteiligten nicht ausreichend nachgewiesen wurde. Mit Zwischenverfügung zeigte es der Beteiligten die Möglichkeit auf, das Eintragungshindernis zu beseitigen, indem sie eine Erklärung eines englischen Notars beibringt, welche die Vertretungsmacht des Directors der Ltd. bestätigt. Dagegen wandte sich die Beteiligte mit der Beschwerde.
Die Beschwerde hatte Erfolg.
Zunächst stellt das Gericht fest, dass es zur Berichtigung des Grundbuches grundsätzlich der Bewilligung desjenigen bedarf, der im Grundbuch eingetragen ist, § 19 GBO. Dies ist allerdings im zu entschiedenen Fall nicht möglich gewesen, da die eingetragene Ltd. & Co. KG bereits erloschen ist. Allerdings - so das Gericht weiter - ist die Bewilligung gemäß § 22 Abs. 1 GBO entbehrlich, wenn die Unrichtigkeit dem Grundbuch nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu erbringen, § 29 Abs. 1 GBO. Konkret wäre der Nachweis der Unrichtigkeit durch Folgendes möglich: (1) Die notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung bzgl. des Erlöschens der KG durch deren Gesellschafter und (2) die Eintragung im Handelsregister, dass die Gesellschaft aufgelöst und die Firma erloschen ist. Die Erklärung der Ltd. war durch deren Vertretungsorgan, den Director abzugeben, was auch passierte. Allerdings war auch die Vertretungsmacht des Directors ggü. dem Grundbuchamt nachzuweisen. Dies gelingt nicht durch eine bloße Einsichtnahme in das englische Register, da das dortige Companies House keine dem deutschen Handelsregister vergleichbaren Prüfkompetenzen hat. In seiner Zwischenverfügung wies das Grundbuchamt darauf hin, dass dieser Nachweis durch einen englischen Notar erbracht werden kann. Diese Verfügung war aber rechtswidrig, weil sie nicht auf alle Möglichkeiten hingewiesen hat, das Eintragungshindernis zu beseitigen. Neben der vom Grundbuchamt vorgeschlagenen Bestätigung eines englischen Notars, kann der Nachweis auch gemäß § 24 Abs. 1 BNotO durch einen deutschen Notar erbracht werden, wenn dieser seine Erkenntnisse zusätzlich durch Einsicht der beim Companies House vorhandenen Unterlagen gewonnen und seine Feststellungen nachvollziehbar dargelegt hat. Damit wendet sich das KG gegen eine Entscheidung des OLG Düsseldorf, welches den Nachweis durch deutsche Notare zwar als für das Handelsregister ausreichend anerkannte, nicht jedoch für das Grundbuch. Das KG stellt darauf ab, dass die Formstrenge des Grundbuchs auch durch den Nachweis eines englischen Notars nicht gewahrt wäre, weil ihr keine Beweiskraft i.S.d. § 418 ZPO zukäme. Die Äußerung des Notars sei nur eine gutachterliche Stellungnahme, zu der aber auch der deutsche Notar im Stande sei, weil die Vertretungsverhältnisse einer englischen Ltd. bereits öfter Gegenstand deutscher Rechtsprechung waren.
Das KG weicht mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts ab. Es ist daher nicht sicher, ob Grundbuchämter im Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts sich nach der Entscheidung des KG Berlin richten und die Bestätigung eines deutschen Notars akzeptieren.