OLG Köln 18 U 7/23
Beteiligung der Hauptversammlung der Muttergesellschaft für Kapitalerhöhung bei 100%iger Tochtergesellschaft

17.11.2025

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Köln
26.06.2025
18 U 7/23
ZIP 2025, 2289

Leitsatz | OLG Köln 18 U 7/23

  1. Bei strukturändernden Maßnahmen, die so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögensinteresse eingreifen, dass der Vorstand vernünftigerweise nicht annehmen kann, er dürfe sie in ausschließlich eigener Verantwortung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen, kann – ausnahmsweise und in engen Grenzen – eine ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit bestehen (BGH, Urteil vom 25.02.1982, Az.: II ZR 174/80 – Holzmüller; BGH, Urteil vom 26.04.2004, Az.: II ZR 155/02 – Gelatine I; BGH, Urteil vom 26.04.2004, Az.: II ZR 154/02 – Gelatine II).
  2. Im Falle der Kapitalerhöhung bei einer 100%igen Tochtergesellschaft ist diese maßgebliche strukturändernde Maßnahme die Kapitalerhöhungsmaßnahme als solche, mit der durch Änderung der Satzung der Tochtergesellschaft diese ermächtigt wird, neue Aktien auszugeben; nicht erst die Umsetzung dieser Kapitalerhöhungsmaßnahme durch Ausgabe neuer Aktien durch die Tochtergesellschaft.
  3. Versäumen es die Aktionäre der Obergesellschaft die grundlegende strukturändernde Kapitalerhöhungsmaßnahme rechtzeitig, d.h. ohne unangemessene Verzögerung, anzugreifen, wird diese bestandskräftig; dies mit der Folge, dass Vorstand und Aufsichtsrat der Obergesellschaft nicht verpflichtet sind, die Tochtergesellschaft von der Ausgabe neuer Aktien abzuhalten, selbst wenn die grundlegende Kapitalerhöhungsmaßnahme – mangels Beteiligung der Hauptversammlung der Obergesellschaft – rechtswidrig sein sollte. 

Sachverhalt | OLG Köln 18 U 7/23

Die Klägerin war die größte Aktionärin der Beklagten, ein biopharmazeutisches Unternehmen, das sein operatives Geschäft durch eine Vielzahl 100%iger Tochtergesellschaften ausübt. Als der Börsengang einer 100%igen US-Tochtergesellschaft in Aussicht stand, veranlasste der Vorstand der Beklagten Ende des Jahres 2020 die Schaffung einer genehmigten Kapitalerhöhung und die Ermächtigung zur Ausgabe von 300 Mio. neuer Aktien. Ein Bezugsrecht des beklagten Unternehmens war nach dem Recht des jeweiligen US-Bundesstaates nicht vorgesehen. Die US-Tochtergesellschaft vollzog den Börsengang unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals. Die Aktionärin hat vor Vollzug des Börsengangs die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung des beklagten Unternehmens verlangt. Darin sollte über die Geschäftsführungsmaßnahme Börsengang mit begleiteter Kapitalerhöhung Beschluss gefasst werden und eine Ablehnung erfolgen. Dem kam das Unternehmen nicht nach. Vor dem Landgericht Köln machte die Aktionärin im Wege der Feststellungsklage geltend, dass durch die Aufnahme fremder Gesellschafter in die Tochtergesellschaft im Wege der Kapitalerhöhung Mitgliedschaftsrechte der Aktionärin in der Obergesellschaft vollends ausgehöhlt wurden, weshalb die entsprechende Maßnahme der Zustimmung der Hauptversammlung der Obergesellschaft bedurft hätte. Dass diese Zustimmung nicht eingeholt wurde, stelle eine Verletzung der Rechte der Aktionärin dar. Das LG Köln hat die Rechtswidrigkeit der Zustimmungsbeschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten festgestellt.

Entscheidung | OLG Köln 18 U 7/23

Dem folgt das OLG Köln nicht. Nach Auffassung des Senats liegt keine Rechtswidrigkeit der Zustimmungsbeschlüsse des beklagten Unternehmens zum Börsengang vor. Insbesondere stellen sie keine sog. „Holzmüller-Maßnahme“ dar, die eine Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich gemacht hätten.
 
Die Geschäftsführungskompetenz steht gemäß § 76 Abs. 1 AktG grundsätzlich dem Vorstand allein und in eigener Verantwortung zu. Das AktG sieht aber in eng begrenzten Ausnahmefällen eine (Mit-)Entscheidungskompetenz der Hauptversammlung vor, beispielsweise bei Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen oder bei der Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens. Nach der Holzmüller/Gelatine-Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 25.02.1982, Az.: II ZR 174/80 – Holzmüller; BGH, Urteil vom 26.04.2004, Az.: II ZR 155/02 – Gelatine I; BGH, Urteil vom 26.04.2004, Az.: II ZR 154/02 – Gelatine II) ist eine ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit in engen Grenzen für strukturändernde Maßnahmen anerkannt, die so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögensinteresse eingreifen, dass der Vorstand vernünftigerweise nicht annehmen kann, er dürfe sie in ausschließlich eigener Verantwortung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen. Eine ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit soll nur in Betracht kommen, wenn die Auswirkungen an die Notwendigkeit einer Satzungsänderung heranreichen. Im Rahmen der Holzmüller-Entscheidung hatte der BGH diese Voraussetzung bejaht, denn in dem zugrundeliegenden Fall sollte der wichtigste Betriebsteil der Gesellschaft auf eine Tochtergesellschaft ausgelagert und dem unmittelbaren Einfluss der Aktionäre der Obergesellschaft entzogen werden. In der Gelatine-Entscheidung hatte der BGH die o.g. Voraussetzungen deshalb bejaht, weil durch die Einbringung von Anteilen einer 100%igen Tochtergesellschaft in eine andere Tochtergesellschaft eine weitere Hierarchieebene geschaffen wurde, die den Einfluss der herrschenden Obergesellschaft auf die Enkelgesellschaft abschnitt. Zudem hatte der BGH in quantitativer Hinsicht ausgeführt, dass nur solche Maßnahmen ein Mitwirkungsrecht der Hauptversammlung auslösen, die in ihrer Bedeutung für die Gesellschaft die Ausmaße der Ausgliederung im Holzmüller-Fall erreichen und nimmt einen Schwellenwert von 70-80% des Vermögens der Obergesellschaft an, der auf die Tochtergesellschaft ausgegliedert werden soll. Diesen Eingriffscharakter weisen die Zustimmungsbeschlüsse in diesem Fall nicht auf. Durch die Beschlüsse haben Vorstand und Aufsichtsrat des beklagten Unternehmens lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Börsengang der US-Tochtergesellschaft befürworten bzw. ihm zustimmen. Diese Zustimmung hatte aber nur deklaratorischen Charakter. Aufgrund der bereits durchgeführten Kapitalerhöhung war die Tochtergesellschaft bereits ermächtigt, die Kapitalerhöhung auch tatsächlich umzusetzen, zum Beispiel in Gestalt eines Börsengangs. Damit war keine weitere Zustimmung für die reine Umsetzungsmaßnahme erforderlich. Nach dem einschlägigen US-amerikanischem Recht bedurfte es auch keiner weiteren Mitwirkung der Muttergesellschaft. 

Das Gericht hat die Frage nach einer möglichen Rechtswidrigkeit der Kapitalerhöhung aus Dezember 2020 und einer ursprünglichen Verpflichtung der Organe des beklagten Unternehmens zur Verhinderung der faktischen Umsetzung der Maßnahme zwar angerissen, allerdings nicht weiter vertieft, da die Kapitalerhöhungsmaßnahme aus dem Jahr 2020 bereits im Oktober 2021 bestandskräftig war. Die Aktionärin hatte ihre diesbezügliche Klagebefugnis zu diesem Zeitpunkt bereits verwirkt. Somit bestand jedenfalls im Oktober 2021 keine etwaige Pflicht zur Verhinderung des Börsengangs.  

Praxishinweis | OLG Köln 18 U 7/23

Das OLG Köln greift die für die Rechtspraxis sehr relevante Frage auf, ob die in Vorbereitung eines Börsengangs der Tochtergesellschaft vorzunehmenden und umzusetzenden Einzelmaßnahmen die Zustimmung der Hauptversammlung der Muttergesellschaft erfordern. Zentrales Thema ist dabei vor allem die Platzierung von Bestandsaktien und neuen Aktien. Die Platzierung neuer Aktien bedarf seitens der Tochtergesellschaft einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss. Die Schaffung genehmigten Kapitals unter Bezugsrechtsausschluss zwecks Börsengangs kann die Zustimmung der Hauptversammlung der Muttergesellschaft erfordern. Hierbei muss allerdings qualitativ und quantitativ die Holzmüller-Schwelle erreicht werden. Besonderes Augenmerk ist daher in der Praxis auf Kapitalmaßnahmen in Vorbereitung eines Börsengangs der Tochtergesellschaft zu legen (Wilsing/Schäfer, ZIP 2025, 2289).