OLG Köln 18 U 197/20
Einbeziehung des Haftungsrisikos des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG a.F. in Schutzbereich eines Anwaltsvertrags mit GmbH nur bei expliziter Insolvenzberatung

30.03.2022

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Köln
12.08.2021
18 U 197/20
EWiR 2022, 7

Leitsatz | OLG Köln 18 U 197/20

Nebenpflichten, wie z.B. Hinweis- und Warnpflichten bzgl. einer möglichen Insolvenzreife, ergeben sich für einen Rechtsanwalt im Rahmen eines anwaltlichen Beratungsvertrags nicht automatisch. Vielmehr müssen sich dem Berater aus den finanzrechtlichen Unterlagen der Gesellschaft konkrete Anhaltspunkte einer Insolvenzreife nahezu aufgedrängt haben. Unabhängig davon können die Geschäftsführer der Gesellschaft nur über den engen Anwendungsbereich des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in den Vertrag mit einbezogen werden, damit sie möglicherweise Schadensersatzansprüche geltend machen können.

(nichtamtlicher Leitsatz)

Sachverhalt | OLG Köln 18 U 197/20

Die Beklagten waren die anwaltlichen Berater einer Gesellschaft (GmbH). Sie hatten die GmbH bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Vertragspartner vertreten und darüber hinaus zu einer potenziellen Liquidation der Gesellschaft beraten. Es ist unstreitig, dass um eine insolvenzspezifische Beratung nie gebeten wurde. Außerdem hatten die Beklagten keine Einsicht in die relevanten finanziellen Unterlagen und Unternehmenszahlen der GmbH.

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der betroffenen Gesellschaft. Er macht Ansprüche aus abgetretenem Recht der ehemaligen Geschäftsführer der GmbH geltend und verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Falschberatung. Er behauptet, dass die für die anwaltliche Beratung geleisteten Zahlungen einer Haftung nach § 64 GmbHG a.F. unterliegen. Den Beklagten sei die drohende Insolvenz der GmbH aufgrund mehrerer Gespräche mit den Geschäftsführern bekannt gewesen, weshalb der Kläger im Umfang der Haftung Schadensersatz verlangt. Die Beklagten hätten es pflichtwidrig unterlassen, die Gesellschaft auf die mögliche Insolvenzreife hinzuweisen und zur Prüfung eines Insolvenzantragspflicht raten müssen. Diese Verpflichtung bestehe unabhängig davon, dass kein konkreter Auftrag zur Insolvenzberatung bestanden habe. Vielmehr seien die Geschäftsführer in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages mit einbezogen gewesen, weshalb sich zumindest die Nebenpflicht der Hinweis- und Warnpflicht ergeben hätten.

Die Klage wurde von dem LG abgewiesen. Der Kläger legte Berufung ein.

Entscheidung | OLG Köln 18 U 197/20

Die Berufung ist zulässig, wird jedoch als unbegründet abgewiesen.

Es ergeben sich laut Ansicht des Gerichts weder ein Verstoß der Beklagten gegen die Pflichten aus dem Anwaltsvertrag mit der Gesellschaft, noch seien die Geschäftsführer anspruchsberechtigt, da sie in den Schutzbereich des Vertrages nicht einbezogen seien. Das Gericht legt für die Frage die Grundsätze des BGH zugrunde, welche für die Frage einer Hinweis- und Warnpflicht von Steuerberatern angewendet werden. Eine Nebenpflicht ergebe sich demnach bei Vorliegen von Anhaltspunkten eines möglichen Insolvenzrisikos, welche sich beispielsweise aus Jahresabschlüssen der GmbH erschließen lassen könnten. Solche Umstände lagen unstreitig nicht vor.

Darüber hinaus seien die Geschäftsführer, selbst wenn man eine Pflichtverletzung der Beklagten annähme, in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages nicht einbezogen, sodass sie etwaige Ansprüche nicht geltend machen könnten. Die Geschäftsführer einer Gesellschaft könnten allenfalls über die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in den Anwendungsbereich des Anwaltsvertrages fallen. Dieser soll jedoch derart eng ausgelegt werden, dass die Geschäftsführer lediglich einbezogen sein könnten, wenn es sich um ein spezifisch insolvenzrechtliches Beratungsmandat handeln würde. Ansonsten sei eine Einbeziehung für den Anwalt unzumutbar.

Die vergangene Rechtsprechung bezog auch Geschäftsführer in einen nicht insolvenzrechtlichen Beratungsvertrag mit ein und sprach (überwiegend) Steuerberatern eine Hinweis- und Warnpflicht zu. Dies geschah allerdings nur bei hinreichenden Anhaltspunkten einer Insolvenzreife, welche sich zumeist bei einer Einsichtnahme in die Bücher der Gesellschaft ergeben würden. Das OLG Köln sah keine hinreichenden Anhaltspunkte, die eine Nebenpflicht auslösen würden. Die Berufung wurde damit als unbegründet zurückgewiesen.

Praxishinweis | OLG Köln 18 U 197/20

Bezüglich dieser zwei Themen, mit denen sich das OLG Köln auseinander zu setzen hatte, bleibt eine höchstrichterliche Klärung abzuwarten. Gerade wäre eine Entscheidung für die Berufsgruppe des Rechtsanwalts wünschenswert, damit nicht weiterhin lediglich die für den Steuerberater entwickelten Grundsätze angewendet werden. Für Geschäftsführer einer Gesellschaft ist es empfehlenswert einen spezifischen insolvenzrechtlichen Beratungsvertrag abzuschließen, damit eine diesbezügliche Haftung der Berater gesichert ist.