08.04.2022
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BGH
09.11.2021
II ZB 1/21
ZIP 2022, 122
Die Möglichkeit einer Änderung oder Aufhebung der Steuerfestsetzung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist, ggf. nach Durchführung einer Außenprüfung, begründet für sich genommen keine Zweifel an der Vermögenslosigkeit der Antragstellerin.
Die Antragstellerin ist eine GmbH, die mit Gesellschafterbeschluss vom 28.06.2018 aufgelöst wurde. Daraufhin wurden mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 16.07.2018 die Gläubiger aufgefordert, sich bei der Antragstellerin zu melden. Der Beteiligte zu 2) ist der Liquidator der Antragstellerin. Seinen Antrag, die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma in das Handelsregister einzutragen, wurde vom Registergericht zurückgewiesen. Das Finanzamt Regensburg hat der Löschung zuvor nicht zugestimmt, da das Steuerverfahren der Antragstellerin noch nicht abgeschlossen sei.
Gegen die Zurückweisung der Anmeldung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, welche erfolglos blieb. Daraufhin legte die Antragstellerin Rechtsbeschwerde ein und verfolgt ihr Begehren gerichtet auf die Eintragung der Löschung weiter.
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet und hat mithin Erfolg. Das Registergericht wird daher angewiesen, über die Anmeldung der Antragstellerin vom 18.02.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Die Rechtsbeschwerde sei nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Allerdings habe das Registergericht zu Unrecht angenommen, dass begründete Zweifel an der Vollbeendigung der Antragstellerin bestehen. Dabei sei es rechtsfehlerhaft anzunehmen, dass noch Zweifel an der Vermögenslosigkeit der Antragstellerin bestehen würden. Zutreffend sei, dass das Registergericht vor Eintragung der Löschung der Gesellschaft zu prüfen habe, ob die Liquidation tatsächlich beendet ist. Die Möglichkeit einer Änderung oder Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 S. 1 AO bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist rechtfertige allerdings nicht die Annahme von Zweifeln an der Vermögenslosigkeit der Antragstellerin. Das Beschwerdegericht habe nämlich nach der Bestandskraft der Steuerfestsetzung keine weiteren Umstände festgestellt, die dafürsprechen, dass die Festsetzung zugunsten der Gesellschaft aufgehoben oder geändert werden könnte. Insbesondere führe die Möglichkeit des Finanzamts, eine Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO durchzuführen zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr seien die gegen die Antragstellerin ergangenen Körperschafts- und Gewerbesteuerbescheide für das Jahr 2018 bestandskräftig und darin festgesetzte Steuern bezahlt.
Damit sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Registergericht zurückzuweisen.
Sollte die Steuerfestsetzung bereits ergangen und die offenen Steuerbeträge bezahlt worden sein, bestehen regelmäßig keine Bedenken an der Eintragung der Löschung der Gesellschaft. Sollte das Registergericht dennoch Bedenken äußern, müsste es hinreichende Umstände darlegen können, die eine Änderung der Steuerfestsetzung zugunsten der Gesellschaft nahelegen. Die Gesellschaft selbst muss sich also keine Sorgen machen, sofern solche Umstände nicht vorliegen.