28.11.2025
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Celle
09.12.2024
20 W 89/24
NZG 2025, 1332
Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), begehrt mit Vollstreckungstitel vom Mai 2024 gegen eine andere GbR in einer Zwangsvollstreckungssache die Eintragung einer Zwangshypothek. Das AG wies auf einen seitens der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek darauf hin, dass im Vollstreckungstitel die Bezeichnungen der Gesellschafter der beteiligten GbR auf Gläubiger- und Schuldnerseite fehlen würden, die Eintragung der Beschwerdeführerin im Gesellschaftsregister für die Eintragung als Gläubigerin im Grundbuch erforderlich sei und die Notwendigkeit der Bewilligung aller Gesellschafter der Beschwerdeführerin sowie die Zustimmung der eGbR in Form des § 29 GBO bestehe, wenn der Vollstreckungstitel nicht auf die eGbR abgeändert werden könnte. Zudem bedürfe es zur Identitätsprüfung einer Ergänzung des Titels um alle Gesellschafter der GbR. Der Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek wurde vom AG im September 2024 zurückgewiesen. Dagegen hat die GbR Beschwerde eingelegt, der das AG nur teilweise abgeholfen und dem OLG Celle vorgelegt hat.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das OLG Celle hat sich den Ausführungen des AG vollumfänglich angeschlossen. Lediglich die Beanstandung des AG, im Vollstreckungstitel würde die Bezeichnung der Gesellschafter der Gesellschaften bürgerlichen Rechts auf Gläubigerseite fehlen, ist unzutreffend. Seit Inkrafttreten des MoPeG zum 01.01.2024 ist die Bezeichnung der Gesellschafter der Gläubigerin im Vollstreckungstitel keine Voraussetzung für die Eintragung einer Zwangs- bzw. Sicherungshypothek. Mit der Änderung der Rechtslage ging u.a. eine Neufassung des § 47 Abs. 2 GBO einher, da das Regelungsmodell des § 899a BGB und des § 47 Abs. 2 GBO a.F. wegen der Möglichkeit, die GbR als solche gemäß § 707 Abs. 1 BGB in das Gesellschaftsregister einzutragen, keinen Bestand mehr hatte. § 47 Abs. 2 S. 1 GBO a.F. ging noch davon aus, dass auch die Gesellschafter der GbR im Grundbuch einzutragen waren. Hierfür war das Vorhandensein der nötigen Angaben in den Eintragungsunterlagen erforderlich. Es mussten also sämtliche Gesellschafter benannt und bezeichnet werden. Nach Inkrafttreten des MoPeG müssen die Eintragungsunterlagen diese Angaben nun nicht mehr enthalten. Vielmehr sind bei rechtsfähigen Personengesellschaften, wie der GbR, der Name oder die Firma und der Sitz anzugeben. Nach der Gesetzesbegründung lassen sich Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft nun unmittelbar aus dem Gesellschaftsregister mit Publizitätswirkung ablesen, womit kein Anlass mehr besteht, diese Umstände mittelbar über das Grundbuch mitzuteilen.
Der Senat stellt allerdings fest, dass dies nicht für die Schuldnerseite gelten soll. Für die Eintragung der Zwangshypothek muss nachgewiesen werden, dass die GbR als Vollstreckungsschuldnerin mit der im Grundbuch eingetragenen GbR übereinstimmt. Nach der aktuellen Rechtslage ist eine Eintragung der Gesellschafter im Grundbuch nicht mehr vorgesehen, da für eine GbR nur noch ein Recht eingetragen werden soll, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Problematisch ist aber die Konstellation, in der eine GbR vor dem 01.01.2024 im Grundbuch eingetragen wurde und nach dem 01.01.2024 vom Gläubiger die Eintragung einer Zwangshypothek begehrt wird. So liegt der Fall auch hier. Grundsätzlich sind die Regelungen des Art. 229 § 21 Abs. 1 bis 3 EGBGB anzuwenden. Darüber hinaus kann das Grundbuchamt die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister verlangen. Wird jedoch die Eintragung einer Zwangshypothek zulasten einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR begehrt, kann der Vollstreckungsgläubiger darüber hinaus in entsprechender Anwendung des § 14 GBO im Grundbuchverfahren die Eintragung der Zwangshypothek eigenständig betreiben. Voraussetzung hierfür ist der vom Gläubiger zu erbringende Nachweis, dass die im Grundbuch eingetragene GbR mit der im Vollstreckungstitel bezeichneten übereinstimmt. Da die Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister hier gerade nicht als Anhaltspunkt dienen kann, ist auf die zu § 47 Abs. 2 S. 1 GBO a.F. entwickelten Rechtsgedanken und die Vermutung nach § 899a BGB zurückzugreifen. Identitätsstiftendes Merkmal war die Nennung der Gesellschafter im Grundbuch. Folglich bedarf es hier der Bezeichnung der Gesellschafter im Vollstreckungstitel, um eine Übereinstimmung mit den im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern nachzuweisen.
Einer Eintragung der Schuldnerin im Gesellschaftsregister bedarf es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht. Nach Ansicht des Senats ist Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB auf Konstellationen wie die vorliegende aufgrund teleologischer Reduktion nicht anwendbar, wenn die Eintragung einer Zwangshypothek zulasten einer bereits im Grundbuch, aber nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR erfolgen soll. Hierbei soll der Vollstreckungsgläubiger insoweit geschützt werden, dass ihm die Eintragung einer Zwangshypothek auch ohne Zutun der Schuldnerin möglich ist. Für die Frage, ob es auf die Rechtslage vor oder nach dem Inkrafttreten des MoPeG ankommt, ist der Zeitpunkt des Entstehens bzw. der Fälligkeit der Forderung nicht relevant. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem für die GbR ein Recht im Grundbuch eingetragen werden soll. Hierfür spricht in erster Linie der Wortlaut des § 47 Abs. 2 GBO, nach dem für eine GbR „ein Recht eingetragen“ werden soll. Dies steht zudem auch im Einklang mit § 13 GBO, nach dem sich die Wirksamkeit eines Antrags auf Eintragung nach dem Zeitpunkt des Eingangs beim Grundbuchamt bestimmt. Vom Zeitpunkt der Antragstellung hängt auch ab, welches Recht Anwendung findet.
Das OLG Celle hat mit seiner Entscheidung für die Rechtslage ab dem Inkrafttreten des MoPeG betont, dass die Voreintragung der schuldnerischen GbR in das Gesellschaftsregister für die Eintragung einer Zwangshypothek nicht notwendig ist. Somit besteht auch nicht die Gefahr, dass die Gesellschafter der Schuldnerin durch eine Verweigerung der Eintragung ihrer GbR in das Gesellschaftsregister faktisch eine Eintragung der Zwangshypothek vereiteln könnten (Schulteis, GWR 2025, 324).