BGH VII ZB 69/21
Eintragungen im elektronischen Handelsregister sind offenkundig

18.11.2024

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
24.05.2023
VII ZB 69/21
NJW 2023, 2489

Leitsatz | BGH VII ZB 69/21

Die im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger ist eine allgemeinkundige Tatsache im Sinne von § 727 Abs. 1 und 2 ZPO.

Sachverhalt | BGH VII ZB 69/21

Die E-GmbH erwirkte gegen den Ag. zwei Versäumnisurteile sowie einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Später ging die E-GmbH nach Maßgabe eines Verschmelzungsvertrags als übertragender Rechtsträger auf die M-GmbH (im Folgenden: Ast.) als übernehmendem Rechtsträger über. Die Ast. beantragte nun die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen der zwei Versäumnisurteile sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses jeweils mit einer Rechtsnachfolgeklausel. Hierfür legte die Ast. unbeglaubigte Handelsregisterauszüge vor und machte geltend die Gesamtrechtsnachfolge sei im Hinblick auf das allgemein zugängliche und elektronisch geführte Handelsregister im Internet (www.handelsregister.de) offenkundig i.S.d. § 727 Abs. 2 ZPO.

Die zuständige Rechtspflegerin am AG wies den Antrag zurück, da die Titelumschreibung von der Vorlage öffentlich beglaubigter Handelsregisterauszüge abhängig sei. Auch die sofortige Beschwerde wies das LG mit der Begründung zurück, eine Offenkundigkeit i.S.d. § 727 ZPO „hinsichtlich des öffentlich im Internet zugänglichen Handelsregisters“ liege nicht vor. Mit der vom BeschwGer. zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Ast. ihren Antrag vor dem BGH weiter.

Entscheidung | BGH VII ZB 69/21

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 572 Abs. 3 ZPO).

Der BGH bejahte die in der Instanzrechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob die im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger eine allgemeinkundige Tatsache i.S.v. § 727 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO ist. Offenkundigkeit i.S.v. § 727 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO liege vor, wenn die die Rechtsnachfolge begründenden Tatsachen bei Gericht allgemeinkundig oder gerichtskundig sind. Tatsachen seien allgemeinkundig, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde – auch durch Information aus allgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen – wahrnehmbar sind.

Zunächst führt der BGH aus, dass der Inhalt des von den Registergerichten geführten Handelsregisters (§ 8 HGB) eine zuverlässige Informationsquelle sei. Die Zuverlässigkeit des Registers werde dadurch gewährleistet, dass die Anmeldungen zur Eintragung der Überprüfung durch das Registergericht unterliegen und an das Vertrauen in die Richtigkeit der enthaltenen Eintragungen materiell-rechtliche Wirkungen knüpfen (vgl. § 15 HGB).

Zudem stelle das elektronisch geführte Handelsregister (§ 8 Abs. 1 HGB i.V.m. § 48 HRV) eine allgemein zugängliche Informationsquelle dar. Denn gem. § 9 Abs. 1 S. 1, 2 HGB ermögliche es jedem die – seit dem 01.08.2022 kostenlose – Einsichtnahme zu Informationszwecken, ohne dass die Darlegung eines besonderen Interesses erforderlich sei. Inzwischen sei davon auszugehen, dass das Internet jedermann frei zur Verfügung steht, sei es über einen eigenen Anschluss oder über öffentliche Zugänge (vgl. BT-Drs. 16/690, 44). Die Notwendigkeit der Durchführung eines Registrierungsprozesses unter Preisgabe persönlicher Daten stehe der allgemeinen Zugänglichkeit einer über das Registerprotal abrufbaren Eintragung nicht entgegen, da darin bei wertender Betrachtung noch keine beachtliche Beschränkung der Nutzung des Registers als Informationsquelle durch die Allgemeinheit liege.

Darüber hinaus erfordere die Einsichtnahme in das elektronische Handelsregister keine besondere, der Annahme von Offenkundigkeit entgegenstehende Fachkunde. Vor dem Hintergrund des hohen Verbreitungsgrads des Internets als einem zentralen Informations- und Kommunikationsmedium in allen Lebensbereichen sei die Nutzung des Registerportals für einen verständigen Teilnehmer des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs weder mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden noch setze sie besonderen Sachverstand voraus. Eine andere Bewertung widerspräche der Vorstellung des Gesetzgebers, der davon ausgegangen sei, dass die elektronische Handelsregisterführung die freie Zugänglichkeit der Eintragungen für jedermann und von überall her online ermöglicht (vgl. BT-Drs. 16/960, 34, 44).

Abschließend betont der BGH, dass auch das Gesetz in § 32 I 1, II 1 GBO – der Sache nach – Eintragungen im elektronisch geführten Handelsregister wie offenkundige Tatsachen behandle.

Praxishinweis | BGH VII ZB 69/21

Der Beschluss des BGH hat eine zuvor in Fachliteratur und Gerichtspraxis umstrittene Frage geklärt und somit für mehr Rechtsklarheit hinsichtlich der Zugänglichkeit und Bedeutung von Eintragungen im Handelsregister gesorgt. Die Folgen der Entscheidung gehen weit über das streitgegenständliche Vollstreckungsrecht hinaus. Denn der Begriff der Offenkundigkeit nach § 727 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO entspricht demjenigen des § 291 ZPO – wie der BGH im vorliegenden Beschluss ausdrücklich klarstellt. Demnach sind im Handelsregister eingetragene Umstände auch im Zivilverfahrensrecht als offenkundig anzusehen.

Die Erwägungen des BGH lassen sich zudem auf viele andere Registerportale im Internet (Vereins-, Gesellschafts- oder Unternehmensregister) übertragen, weswegen ebenfalls hinsichtlich der dortigen Veröffentlichungen zukünftig von der Offenkundigkeit der Informationen auszugehen ist. Bezüglich des Portals www.insolvenzbekanntmachungen.de hat der BGH hingegen eine Offenkundigkeit im Jahr 2005 verneint (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 – VII ZB 16/05, RNotZ 2006, 144). Dies lag allerdings an der Besonderheit, dass spätere Entlassungen eines einmal bestellten Insolvenzverwalters daraus nicht ersichtlich sind.

Die Einsichtnahme in den Inhalt des elektronisch geführten Handelsregisters ist auf zwei unterschiedliche Weisen möglich. Die Kenntnisnahme kann entweder vor Ort auf der Geschäftsstelle des jeweiligen Registergerichts oder online über einen beliebigen Internetzugang erfolgen.