AG Berlin-Charlottenburg HRB 153203 B
Eintragungsfähigkeit gesellschaftsrechtlicher Insolvenzplanmaßnahmen

20.07.2015

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

AG Berlin-Charlottenburg
09.02.2015
HRB 153203 B
NZI 2015, 415

Leitsatz | AG Berlin-Charlottenburg HRB 153203 B

1. Eine Regelung in einem Insolvenzplan zur Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien, für die die Hauptversammlung keine entsprechende Satzungsermächtigung innehat, ist gesellschaftsrechtlich unzulässig.

2. Die Prüfungskompetenz und Prüfungspflicht des Registergerichts ist nicht durch eine vorrangige Zuständigkeit des Insolvenzgerichts beschränkt, auch bindet die vom Insolvenzgericht getroffene Bestätigung des Insolvenzplans nicht das Registergericht.

Sachverhalt | AG Berlin-Charlottenburg HRB 153203 B

Im 1.4.2014 wurde über das Gesellschaftsvermögen der X-AG das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Im Laufe des Insolvenzverfahrens wurde von der X-AG ein Insolvenzplan vorgelegt. Neben anderen Vorschlägen zum Ablauf des Insolvenzverfahrens und zur Befriedigung der Gläubiger enthielt der vorgelegte Insolvenzplan eine Kapitalherabsetzung durch Einziehung eines Großteils der ausgegebenen Namensaktien.

„Ausgehend von der in Tab. 10 – 1 dargestellten Eigentümerstruktur ist in einem ersten Schritt eine Kapitalherabsetzung gem. § 225 a II InsO vorgesehen, bei der 150.000 vinkulierte Namensaktien mit einem Nennwert von je einem Euro pro Aktie seitens der Gesellschaft eingezogen werden. Das Grundkapital wird mit Verweis auf § 238 AktG durch die Einziehung auf 50.000 Namensaktien herabgesetzt. Die Einziehung der Aktien bewirkt die volle Beseitigung der Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre D (D-Beteiligungs-UG), A (A-Beteiligungs-UG), Q und B und reduziert den Mitgliedschaftsanteil der A-Capital-GmbH auf 35.000 Aktien.“

Im am 6.4.2014 stattfindenden Erörterungs- und Abstimmungstermin wurde der Insolvenzplan von sämtlichen abstimmungsberechtigten Gruppen angenommen und vom Insolvenzgericht noch am selben Tag bestätigt.

In der letzten Fassung des Gesellschaftsvertrages vom 29.07.2013 findet sich keine Klausel zur Zulässigkeit der Einziehung von Aktien. Am 15.10.2014 hielt nun der Alleingesellschafter W eine Hauptversammlung ab, in der eine Kapitalerhöhung, Satzungsänderungen, Fortsetzung der Gesellschaft sowie Bestellung eines Vorstandes beschlossen wurden. Mit der Klage begehrt der Antragssteller die Eintragung dieser Tatsachen, das Registergericht wies sämtliche Anträge zurück.

Entscheidung | AG Berlin-Charlottenburg HRB 153203 B

Das Amtsgericht bestätigt die Auffassung des Registergerichts, dass sämtliche angemeldete Tatsachen nicht eintragungsfähig seien.

Aufgrund der fehlenden Satzungsklausel ist die Einziehung von Anteilen eine gesellschaftsrechtlich unzulässige Maßnahme und somit ein nicht heilbares Hindernis und verhindert die Eintragung der im Insolvenzplan bestätigten Kapitalherabsetzung.

Durch § 254a InsO stehen gesellschaftsrechtliche Gestaltungsmaßnahmen generell dem Insolvenzplan offen. Nach § 254a InsO können jedoch nur gesetzlich geregelte Maßnahmen Teil des Insolvenzplans werden, falls gesellschaftsrechtlich fehlerhafte Maßnahmen ergriffen werden, ist der Insolvenzplan vom Insolvenzgericht gem. § 231 InsO zurückzuweisen.

Vorliegend wurde diese fehlerhafte Maßnahme vom Insolvenzgericht verkannt und durch das Handelsregister bemerkt. Daraufhin wurde das Handelsregister selbst tätig und versagte die Eintragung, aus dem Sachverhalt ist nicht ersichtlich, ob eine zwingend notwendige Zurückverweisung an das Insolvenzgericht veranlasst wurde (§§ 221, 248 InsO).

Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass das Insolvenzgericht gesetzlich nur dazu angehalten ist, die im Insolvenzplan getroffenen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen gem. § 254a Abs. 2 InsO auf ihre formale Richtigkeit zu prüfen. Im Umkehrschluss leitet das Amtsgericht daraus die Zuständigkeit des Handelsregisters für die materielle Prüfung der eingereichten Beschlüsse ab.

Alle weiteren eingereichten Beschlüsse, die durch die Kapitalherabsetzung vom vermeintlichen Alleineigentümer getroffen wurden, waren demnach entsprechend abzuweisen.

Praxishinweis | AG Berlin-Charlottenburg HRB 153203 B

Im Ergebnis ist das Urteil zu begrüßen, da im Insolvenzplan keine Maßnahmen getroffen werden können, die gegen gesellschaftsrechtliche Grundsätze und Verfahrensweisen verstoßen. Das, was gesellschaftsrechtlich nicht zulässig ist, kann auch der Insolvenzplan nicht vorsehen. Das Fehlen einer Einziehungsklausel in der Satzung führt dazu, dass auch der Insolvenzplan keine Einziehung vorsehen kann, wenn nicht gleichzeitig die Satzung geändert wird. Die Begründung des Urteils allerdings ist entgegen teilweise anderer Meinung (vgl. Besprechung von Ströhmann/Harder, NZI 2015,415) abzulehnen.

Das Amtsgericht verkennt in der Zuständigkeitsprüfung die Kompetenzen des Insolvenzgerichts und des Registergerichts.

Schon in der Gesetzesbegründung geht die Intention des Gesetzgebers (BT-Drs. 17/5712) klar hervor. Es wird explizit die rein beurkundende Tätigkeit des Handelsregisters in solchen Fällen hervorgehoben.

Ebenfalls geht das Gericht in der Annahme fehl, dass die herrschende Meinung die Zuständigkeit beim Handelsregister sieht. Tatsächlich ist diese äußerst gespalten und durch die jüngere Literatur im Rahmen der Suhrkamp-Rechtsprechung tendenziell in Richtung der insolvenzgerichtlichen Prüfung hin verschoben. Auch durch den Autor wird die Meinung vertreten, dass die generelle Zuständigkeit für Maßnahmen des Insolvenzplans beim Insolvenzgericht liegen muss.

Andernfalls verkommt dieses zu einer reinen Vorinstanz der registerrechtlichen Superrevision. Das kann so nicht richtig sein.

Auch vor dem gesetzlichen Grundsatz ne bis in idem („nicht zweimal in derselben Sache“, beschreibt die materielle Rechtskraft eines abgeschlossenen Verfahrens) stößt die registerrechtliche Prüfung an ihre Grenzen. Die Maßnahmen wurden vom zuständigen Insolvenzgericht im Rahmen des Insolvenzplans bereits bestätigt und sind dadurch einer erneuten Prüfung nur noch eingeschränkt zugänglich.

Ausschließlich bei offensichtlichen Fehlern kann das Handelsregister die Eintragung verweigern und an das Insolvenzgericht zur erneuten Prüfung zurückverweisen, so dass das Insolvenzgericht gem. §§ 221, 248 InsO eine erneute Prüfung des Sachverhalts vollziehen kann.