27.08.2010
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BGH
15.04.2010
Az.: IX ZR 62/09
Die spätere Insolvenzschuldnerin kündigte während des Insolvenzverfahrens eine bei dem Beklagten abgeschlossene Lebensversicherung. Daraufhin übersandte die Beklagte der Insolvenzschuldnerin einen Verrechnungsscheck über den Rückkaufwert von 1.961,90 €, der eingelöst wurde. Der Treuhänder forderte den Beklagten zur Zahlung des Betrages an ihn auf, was der Beklagte ablehnte, da ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekannt gewesen sei.
Nach antragsgemäßer Verurteilung des Beklagten durch das Amtsgericht hatte die Berufung des Beklagten Erfolg. Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte schuldbefreiend an die Insolvenzschuldnerin geleistet, da ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekannt war. Eine Verpflichtung des Beklagten, bei jeder Auszahlung von Versicherungsleistungen die insolvenzrechtlichen Internetbekanntmachungen abzufragen, bestehe nicht.
Die Revision verweist darauf, dass der BGH bereits entschieden hat, dass sich eine Bank und auch ein Versicherungsunternehmen so organisieren müsse, dass sie Insolvenzbekanntmachungen über ihre Kunden aufnehmen und betriebsintern an die zuständigen Stellen weitergeben könne. Dieser Ansicht widerspricht der BGH und schließt sich der Auffassung des Berufungsgerichts an. Zwar ist jede am Rechtsverkehrs teilnehmende Organisation zu einer verkehrsgerechten Informationsverwaltung verpflichtet. Dies betrifft die Weitergabe ordnungsgemäß zugegangener Informationen innerhalb der Organisation. Im vorliegenden Fall ging es aber um die Frage der Informationsgewinnung. Der Senat hat geprüft, ob unter neuzeitlichen Verhältnissen höhere Anforderungen an die Informationsgewinnung zu stellen sind, hat dies jedoch verneint. Bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2005 hatte der BGH entschieden, dass es nicht zumutbar ist, alle Veröffentlichungsblätter im Bundesgebiet flächendeckend zu beobachten. Anders lag der Fall, wenn der Drittschuldner das einschlägige Bekanntmachungsblatt vorrätig hat. Seit dem 1. Juli 2007 besteht ausschließliche Internetpublizität. Es ist jedoch nicht möglich, mit verhältnismäßig geringem Aufwand Insolvenzbekanntmachungen im Internet programmgesteuert mit eigenen Kundendaten abzugleichen und wesentliche Informationen fortlaufend in die eigenen Unternehmensdateien zu übernehmen. Die Möglichkeit der Abfrage im Einzelfall erfordert einen deutlich höheren Zeit- und Personalaufwand, der für den gesamten automatisierten Zahlungsverkehr von vornherein nicht in Betracht kommt.
Außerdem meint der BGH, dass dem Gesetzgeber nicht vorgegriffen werden darf in der Frage, ob die erleichterte Informationsgewinnung über das Internet Grund dafür bietet, den Masseschutz zu Lasten des Verkehrsschutzes in § 82 InsO zu stärken. Ein Regelungswille, dass sich ein Unternehmen mit umfangreichem Zahlungsverkehr nur dann auf die Unkenntnis von der Verfahrenseröffnung berufen darf, wenn es organisatorische Vorkehrungen zur Informationsaufnahme und -verarbeitung getroffen hat, kommt im Gesetz nicht zum Ausdruck. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Änderung von § 9 InsO diese Frage geprüft wurde und das Gesetz bewusst dazu schweigt. Da eine Regelungslücke nicht festgestellt werden kann, darf die Rechtsprechung sie auch nicht schließen. Es bleibt Aufgabe des Gesetzgebers, eine Änderung von § 82 InsO vorzunehmen, sofern dies gewollt ist.
Wenn der Drittschuldner von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sei es durch Einsicht in das Internet oder auf anderem Weg) Kenntnis erlangt, muss er auch dafür sorgen, dass in seinem Unternehmen die Kenntnis die zuständigen Stellen erreicht. Er ist jedoch nicht verpflichtet, vor jeder Auszahlung Einsicht ins Internet zu nehmen. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber eine solche Pflicht normieren wird.