19.11.2025
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BGH
21.07.2025
II ZR 137/23
BeckRS 2025, 23823
§ 179a AktG ist auf eine Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nicht entsprechend anwendbar.
Eine Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer KG besaß als einziges Gesellschaftsvermögen ein mit einem Bürogebäude bebautes Grundstück. Der Verkauf dieser Immobilie war geplant. Vorab erhielten die Kommanditisten eine sogenannte „Rückflussbetrachtung“, aus der hervorging, wie der Erlös verteilt und die Gesellschaft anschließend abgewickelt werden sollte.
Der Gesellschaftsvertrag enthielt Mehrheitsklauseln für Beschlüsse. Für gewöhnliche Beschlüsse reichte die einfache Mehrheit aus, während Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Abweichungen vom Investitionsplan oder die Auflösung der Gesellschaft eine Dreiviertel-Mehrheit erforderten.
Zur Abstimmung über den Verkauf wurde eine Präsenzversammlung einberufen. Dort stimmten 67,21 % der Stimmen für die Veräußerung. Ein Kommanditist lehnte den Beschluss ab und erhob Klage. Sowohl das LG als auch das OLG wiesen die Klage zurück.
Der Senat hob das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
Zunächst stellte er klar, dass die vom OLG vorgenommene Beschränkung der Revision auf eine einzelne Rechtsfrage unzulässig war und die Revision daher unbeschränkt zugelassen ist.
In der Sache bekräftigte der Senat seine inzwischen gefestigte Rechtsprechung, wonach Mehrheitsklauseln in Personengesellschaftsverträgen zweistufig geprüft werden müssen. Sie sind formell wirksam, wenn sie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sind. Ein Bestimmtheitserfordernis besteht nicht mehr, und die Klauseln können auch außergewöhnliche Geschäfte erfassen. Zwar enthielt der vorliegende Gesellschaftsvertrag eine wirksame Mehrheitsklausel, streitig war jedoch, ob der Beschluss mit einfacher Mehrheit oder mit einer Dreiviertel-Mehrheit gefasst werden musste.
Der Senat stellte fest, dass es keine gesetzliche Regelung gibt, die die vertraglich festgelegten Mehrheitserfordernisse verdrängt. Er bestätigte damit seine Linie, dass § 179a AktG nur für AG, KGaA und SE gilt und nicht auf Personengesellschaften übertragbar ist. Zur Begründung führte er an, dass keine planwidrige Regelungslücke vorliegt, da Gesellschafter einer KG umfassendere Informationsrechte besitzen und der Schutz des Rechtsverkehrs Vorrang hat.
Darüber hinaus prüfte der Senat, ob die für die Auflösung der Gesellschaft vorgesehene Dreiviertel-Mehrheit analog auf den Veräußerungsbeschluss anzuwenden sei, verneinte dies jedoch. Gleichwohl hob er das Urteil des OLG auf, da nicht untersucht worden war, ob der Beschluss materiell legitimiert war und ob durch die einfache Mehrheit eine treuwidrige Umgehung der strengeren Mehrheitserfordernisse vorlag.
Hinsichtlich der analogen Anwendung des § 179a AktG ist das Ergebnis wenig überraschend. Zwar hatte der BGH in seiner Entscheidung zur KG vom 15. Februar 2022 ausdrücklich offengelassen, ob er seine frühere Rechtsprechung fortführt, die eine Analogie noch bejaht hatte. Nun stellt er jedoch klar, dass eine entsprechende Anwendung nicht in Betracht kommt, und verweist dabei auf seine bereits bekannten Argumentationslinien. Damit fügt sich die Entscheidung konsequent in die geänderte Rechtsprechung des Senats ein.
Nicht vertieft behandelt wird die Frage, ob auch in Publikumsgesellschaften ein erhöhter Schutz der Gesellschafter vor einseitigen Entscheidungen von Geschäftsführung oder Vorstand erforderlich ist (vgl. hierzu ausführlich Heckschen, GWR 2022, 174). Der Senat stellt vielmehr den Vorrang des Schutzes des Rechtsverkehrs heraus.
Kritisch erscheint schließlich, dass der BGH das Urteil des OLG allein wegen der unterbliebenen Prüfung der materiellen Legitimation des Beschlusses aufgehoben hat. Hätte der Senat eine treuwidrige Umgehung der strengeren Mehrheitserfordernisse tatsächlich bejaht, wäre es konsequenter gewesen, den Beschluss als Auflösungsbeschluss zu qualifizieren und das Nichterreichen der Dreiviertel-Mehrheit festzustellen.