OLG Nürnberg 12 W 488/21
Für Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten die gesellschaftsrechtlichen Erleichterungen aus §§ 1 COVMG weder unmittelbar noch analog

25.04.2022

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Nürnberg
15.03.2021
12 W 488/21
GWR 2021, 351

Leitsatz | OLG Nürnberg 12 W 488/21

  1. Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) [Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020; BGBl. 2020 Teil I Seite 569 ff.] regelt Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Versicherungsvereinen a.G. (VVaG) und Europäischen Gesellschaften (SE) sowie für Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), General- und Vertreterversammlungen von Genossenschaften (eG) sowie Mitgliederversammlungen von Vereinen (e.V.). Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von diesem Gesetz nicht erfasst. (Rn. 34 – 36)
  2. Enthält die Satzung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts keine Regelungen über die Zulässigkeit einer virtuellen Hauptversammlung mittels einer Online-Konferenzsoftware, ist die analoge Anwendung der Regelungen in § 1 GesRuaCOVBekG - wonach für die dort aufgeführten juristischen Personen eine virtuelle Hauptversammlung durchgeführt werden kann - nicht möglich. (Rn. 45 – 47)

Sachverhalt | OLG Nürnberg 12 W 488/21

Die Beteiligte (L-Anstalt Bayern) ist eine in Nürnberg ansässige und im Handelsregister nach § 33 HGB eingetragene Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie unterliegt der Rechtsaufsicht der Regierung von Mittelfranken. Die Beteiligte beschloss am 16.07.2020 im Rahmen einer virtuellen Hauptversammlung, die mithilfe einer Online-Konferenzsoftware abgehalten wurde, Satzungsänderungen. Auf die Anmeldung dieser Änderungen zur Eintragung ins Handelsregister merkte das Registergericht an, der Beschluss sei unwirksam, da die Satzung der Beteiligten keine virtuellen Hauptversammlungen zulasse. Die Beteiligte nahm den Antrag daraufhin zurück. Sie bat das Registergericht allerdings um rechtliche Stellungnahme unter Verweis auf ein Schreiben ihrer Rechtsaufsicht, wonach auf die Beteiligte das COVMG analog Anwendung fände und der Beschluss daher wirksam sei. Das Registergericht hielt trotz dessen weiterhin an der Zwischenverfügung fest, woraufhin die Beteiligte Beschwerde einlegte. Dieser half das Registergericht nicht ab.

Entscheidung | OLG Nürnberg 12 W 488/21

Die Beschwerde wurde vom OLG Nürnberg als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beschwerde fehle es an einer beschwerdefähigen Entscheidung des Registergerichts, da die Zwischenverfügung zu einem Antrag erging, der in der Zwischenzeit zurückgenommen wurde. Darüber hinaus sei der Ansicht des Registergerichts zuzustimmen, dass die Erleichterungen für Hauptversammlungen durch das COVMG für die AG, KGaA, VVaG und SE, Genossenschaften, sowie für Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen wurde, damit diese trotz pandemiebedingter Einschränkungen weiterhin handlungsfähig bleiben. Da Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht vom COVMG erfasst seien und der Gesetzgeber bewusst nur vereinzelte Rechtsformen erfassen wollte, fehle es für eine analoge Anwendung auf Körperschaften des öffentlichen Rechts schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Beschluss der Hauptversammlung sei daher zu Recht als unwirksam einzustufen.

Praxishinweis | OLG Nürnberg 12 W 488/21

Indem der sich der Gesetzgeber bewusst entschieden hat, dass COVMG nur auf vereinzelte Rechtsformen anzuwenden, fehlt es für eine analoge Anwendung schon an einer vom Gesetzgeber ungewollten Regelungslücke. Dies wird nochmals deutlich, indem auch bei späteren Gesetzesänderungen, die den Anwendungsbereich auf Parteien ausdehnt, die Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erfasst wurden. Das COVMG findet somit lediglich auf solche Rechtsformen Anwendung, die es ausdrücklich nennt.