25.04.2022
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Nürnberg
15.03.2021
12 W 488/21
GWR 2021, 351
Die Beteiligte (L-Anstalt Bayern) ist eine in Nürnberg ansässige und im Handelsregister nach § 33 HGB eingetragene Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie unterliegt der Rechtsaufsicht der Regierung von Mittelfranken. Die Beteiligte beschloss am 16.07.2020 im Rahmen einer virtuellen Hauptversammlung, die mithilfe einer Online-Konferenzsoftware abgehalten wurde, Satzungsänderungen. Auf die Anmeldung dieser Änderungen zur Eintragung ins Handelsregister merkte das Registergericht an, der Beschluss sei unwirksam, da die Satzung der Beteiligten keine virtuellen Hauptversammlungen zulasse. Die Beteiligte nahm den Antrag daraufhin zurück. Sie bat das Registergericht allerdings um rechtliche Stellungnahme unter Verweis auf ein Schreiben ihrer Rechtsaufsicht, wonach auf die Beteiligte das COVMG analog Anwendung fände und der Beschluss daher wirksam sei. Das Registergericht hielt trotz dessen weiterhin an der Zwischenverfügung fest, woraufhin die Beteiligte Beschwerde einlegte. Dieser half das Registergericht nicht ab.
Die Beschwerde wurde vom OLG Nürnberg als unbegründet zurückgewiesen.
Der Beschwerde fehle es an einer beschwerdefähigen Entscheidung des Registergerichts, da die Zwischenverfügung zu einem Antrag erging, der in der Zwischenzeit zurückgenommen wurde. Darüber hinaus sei der Ansicht des Registergerichts zuzustimmen, dass die Erleichterungen für Hauptversammlungen durch das COVMG für die AG, KGaA, VVaG und SE, Genossenschaften, sowie für Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen wurde, damit diese trotz pandemiebedingter Einschränkungen weiterhin handlungsfähig bleiben. Da Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht vom COVMG erfasst seien und der Gesetzgeber bewusst nur vereinzelte Rechtsformen erfassen wollte, fehle es für eine analoge Anwendung auf Körperschaften des öffentlichen Rechts schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Beschluss der Hauptversammlung sei daher zu Recht als unwirksam einzustufen.
Indem der sich der Gesetzgeber bewusst entschieden hat, dass COVMG nur auf vereinzelte Rechtsformen anzuwenden, fehlt es für eine analoge Anwendung schon an einer vom Gesetzgeber ungewollten Regelungslücke. Dies wird nochmals deutlich, indem auch bei späteren Gesetzesänderungen, die den Anwendungsbereich auf Parteien ausdehnt, die Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erfasst wurden. Das COVMG findet somit lediglich auf solche Rechtsformen Anwendung, die es ausdrücklich nennt.