26.09.2025
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
KG
02.06.2025
22 W 20/25
RFamU 2025, 451
GbR-Eintragung ins Gesellschaftsregister trotz unbekannter Erben [ PDF ]
Die Beteiligten sind Gesellschafter einer GbR, deren Zweck die gemeinschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung eines Grundstücks ist. Die GbR ist als Untererbbauberechtigte im Grundbuch eingetragen. Eine Gesellschafterin verstarb; deren Erben sind bislang unbekannt und werden durch einen Nachlasspfleger vertreten.
Zur Durchführung einer Umschuldung eines Darlehens war sodann die Löschung einer im Grundbuch eingetragenen erstrangigen Grundschuld erforderlich. Aufgrund der seit dem 1.1.2024 geltenden Voreintragungspflicht (§ 47 Abs. 2 GBO i.V.m. Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB) bedurfte es hierfür zuvor der Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister.
Das Registergericht wies die Anmeldung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister jedoch mit der Begründung zurück, unbekannte Erben seien nicht eintragungsfähig. Es sei unklar, ob es sich um eine Einzelperson oder eine Erbengemeinschaft handele. Eine Erbengemeinschaft sei nicht rechtsfähig und daher nicht in das Gesellschaftsregister eintragungsfähig. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Gesellschafter.
Das Kammergericht hielt die Beschwerde für zulässig und begründet. In der Sache führte das Gericht aus, dass die Zurückweisung durch das Registergericht zu Unrecht erfolgt sei. Zwar sehe § 707 Abs. 2 Nr. 2 BGB dem Wortlaut nach nur die Eintragung natürlicher und juristischer Personen sowie rechtsfähiger Personengesellschaften vor, jedoch handele es sich im konkreten Fall nicht um die Eintragung einer nichtrechtsfähigen Erbengemeinschaft bzw. unbekannter Erben im Sinne eines mit der Erbengemeinschaft vergleichbaren Zusammenschlusses von Personen, sondern um die Eintragung von einer Person oder mehrerer (gesetzlich vertretener) Personen als Gesellschafter der eGbR, deren Identität zum Zeitpunkt der Anmeldung (noch) unbekannt gewesen sei.
Auch die Publizitätsfunktion des Gesellschaftsregisters, dem Rechtsverkehr Gewissheit über Haftung und Vertretungsverhältnisse zu verschaffen, werde nicht beeinträchtigt. Für den Anteil der verstorbenen Gesellschafterin an der Gesellschaft hafte ihr Nachlass, wobei mit dem Nachlasspfleger ein gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben feststehe, den Nachlassgläubiger verklagen könnten, sofern er nicht von vorneherein berechtigt sei, Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen.
Die Befürchtung des Registergerichts, die Eintragung könne unklar lassen, ob es sich um eine Erbengemeinschaft handele und damit das Haftungsregime der eGbR gefährden, wonach jeder Gesellschafter (auch weiterhin) persönlich und unbeschränkt hafte, erweise sich als unbegründet. Bereits vor der gesetzlichen Einführung der rechtsfähigen GbR (und nunmehr ausweislich der Gesetzesbegründung auch durch § 711 Abs. 2 Satz 2 BGB klargestellt) sei nämlich anerkannt gewesen, dass bei Tod eines Gesellschafters im Fall einer Erbenmehrheit die Gesellschafterstellung nicht auf die Erbengemeinschaft, sondern im Wege der Sondererbfolge auf die Erben persönlich übergehe und damit eine Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft sicherstelle.
Dies bestätige sich auch durch eine Betrachtung des § 707 Abs. 4 Satz 2 BGB. Hiernach sind Anmeldungen zwar grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken, allerdings sieht das Gesetz eine Ausnahme für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters durch dessen Tod vor, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. Diesen Fall betrachte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung gerade dann als gegeben, wenn die Erben noch nicht feststünden oder unerreichbar und mithin (noch) nicht bekannt seien. Schließlich spreche auch der systematische Zusammenhang mit der Voreintragungspflicht nach § 47 Abs. 2 GBO i.V.m. Art. 229 § 21 EGBGB für das o.g. Ergebnis: Eintragungen im Grundbuch, die ein Recht der GbR betreffen, dürfen hiernach nur noch vorgenommen werden, wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen und das Grundbuch entsprechend richtiggestellt ist. Ohne Eintragung in das Gesellschaftsregister wäre die GbR bis zum Bekanntwerden der Erben der verstorbenen Gesellschafterin daher in ihren grundbuchrechtlichen Handlungsmöglichkeiten blockiert, was dem gesetzgeberischen Zweck des MoPeG widerspräche, [die Verkehrsfähigkeit der GbR zu verbessern und das Publizitätsdefizit zu beseitigen].
Die Entscheidung des Kammergerichts schafft wichtige Klarheit für die Registerpraxis: Auch wenn ein Gesellschafter einer GbR verstorben ist und dessen Erben noch unbekannt sind, darf die Eintragung der Gesellschaft ins Gesellschaftsregister nicht verweigert werden. Durch die gesetzliche Vertretung unbekannter Erben durch den Nachlasspfleger bleibt die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft gewahrt.
Für die Praxis bedeutet das:
Die Entscheidung trägt damit wesentlich zur Funktionsfähigkeit des Gesellschafts- und Grundbuchverkehrs bei und verhindert eine faktische Lähmung der GbR bis zur Erbenermittlung und ist damit in jeder Hinsicht begrüßenswert.