BGH I ZB 13/21
Geltung der Mindestanforderungen an Schiedsvereinbarungen für Beschlussmängelstreitigkeiten in der GmbH auch für Personengesellschaften („Schiedsfähigkeit IV“)

06.04.2022

Leitsatz | BGH I ZB 13/21

  1. Die zur GmbH entwickelten Mindestanforderungen für die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 Rz. 20 = ZIP 2009, 1003 = EWiR 2009, 477 (Dürr/Wiggenhorn) - Schiedsfähigkeit II), gelten auch für Personengesellschaften, bei denen der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass Beschlussmängelstreitigkeiten nicht unter den Gesellschaftern, sondern mit der Gesellschaft auszutragen sind (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 6.4.2017 - I ZB 23/16, ZIP 2017, 1024 (m. Bespr. Nolting, ZIP 2017, 1641) = SchiedsVZ 2017, 194, Rz. 24 bis 26 = EWiR 2017, 523 (Zarth/Buchner) - Schiedsfähigkeit III).
  2. Im Zweifel lässt eine Schiedsvereinbarung, die alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis umfasst, auf den Willen der Vertragsparteien schließen, im Falle ihrer Teilnichtigkeit nicht vollständig von ihr Abstand zu nehmen, sondern sie im zulässigen Umfang aufrechtzuerhalten.

Sachverhalt | BGH I ZB 13/21

Die betroffene Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 23.09.1997 gegründet. Ursprünglich waren die Antragsgegnerin zu 1) als persönlich haftende Gesellschafterin (GmbH) und die Kommanditisten mit einer Kommanditeinlage von je 50.000 DM beteiligt. Die Kommanditisten sind der Vater der Antragsteller und der Vater des Antragsgegners zu 2). Später wurde der eine Kommanditanteil zu gleichen Teilen auf die drei Antragsteller übertragen, der andere Anteil wurde auf den Antragsgegner zu 2) übertragen.

§ 11 des Gesellschaftsvertrages enthält Regelungen zur Gesellschafterversammlung. Gegen das über die Beschlüsse gefasste Protokoll kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Gesellschaft eingelegt werden. Außerdem können Beschlüsse binnen zwei Monaten nach Zugang des Protokolls angefochten werden.

§ 19 des Gesellschaftsvertrages enthält eine Regelung, dass jegliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen den Gesellschaftern untereinander und zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern vor einem Schiedsgericht geklärt werden sollen. Über den gleichen Inhalt haben die Gründungsgesellschafter unter Bezugnahme auf den Gesellschaftsvertrag am 23.09.1997 einen Schiedsvertrag vereinbart.

Nach jahrelangen Differenzen zwischen den Gesellschafterfamilien begehren die Antragsgegner den Ausschluss des Antragstellers zu 3) aus der Gesellschaft. Dafür haben sie eine Schiedsklage eingereicht, mit der sie beantragen, die Antragsteller 1) und 2) zu verurteilen, dem Ausschluss zuzustimmen sowie den Antragsteller zu 3) aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft auszuschließen. Nachdem die Antragsteller die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt haben, erklärt sich dieses mit Zwischenentscheid vom 25.08.2020 für zuständig, über den Sachantrag zu entscheiden. Das OLG hebt den Zwischenentscheid auf Antrag der Antragsteller auf und erklärt das Schiedsgericht für unzuständig. Die Antragsgegner erheben hiergegen Rechtsbeschwerde.

Entscheidung | BGH I ZB 13/21

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, zulässig und begründet. Sie hat daher Erfolg.

Die vom BGH entwickelten Mindestanforderungen für die Wirksamkeit von Schiedsgerichtsvereinbarungen, welche Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen, gelten auch für Personengesellschaften mit Gesellschaftsverträgen, die vorsehen, dass Beschlussmängelstreitigkeiten mit der Gesellschaft auszutragen sind. Dies liege daran, dass die Mindestanforderungen aus den grundlegenden Maßstäben des § 138 BGB und dem Rechtsstaatsprinzip entwickelt wurden. Es gibt somit folgende Anforderungen: Zunächst müsse jeder Gesellschafter über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert werden. Zudem sollen sämtliche Gesellschafter an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, wobei bei mehreren Gesellschaftern auf einer Seite des Streitverhältnisses das Mehrheitsprinzip Anwendung finden soll. Außerdem sollen alle Beschlussmängelstreitigkeiten, die denselben Streitgegenstand betreffen, vor demselben Schiedsgericht ausgetragen werden.

Das OLG habe den Gesellschaftsvertrag zutreffend dahingehend ausgelegt, dass Beschlussmängelstreitigkeiten mit der Gesellschaft auszutragen sind, und dass eine Klage gerade nicht gegen die Gesellschafter zu richten sei. Das Beschwerdegericht könne diese Auslegung grundsätzlich nur auf Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze überprüfen. Die Beurteilung des OLG sei jedoch nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des OLG könne im Gesellschaftsvertrag der KG allerdings nicht vereinbart werden, dass Beschlussmängel durch eine Anfechtungsklage der Gesellschafter gegen die Gesellschaft angegriffen werden und dies in einem Gestaltungsurteil mit einer den § 248 Abs. 1 S. 1, § 249 Abs. 1 S. 1 AktG entsprechenden Rechtskraftwirkung gegen alle Gesellschafter resultiert. Vielmehr könne nur eine schuldrechtliche Verpflichtung der Gesellschafter entstehen, sich an die gegen die Gesellschaft ergehende Entscheidung zu halten. Rechtsfehlerfrei sei mithin die Annahme des OLG, die Schiedsvereinbarung sei mit Blick auf die Beschlussmängelstreitigkeiten nichtig.

Die Rechtsbeschwerde wende sich erfolgreich gegen die Gesamtnichtigkeit der Schiedsvereinbarungen in § 19 des Gesellschaftsvertrages. Die Annahme, die Schiedsvereinbarung sei gemäß § 139 BGB insgesamt nichtig, halte der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Gesellschaftsvertrag sei nicht objektiv auszulegen, sondern subjektiv nach den §§ 133, 157 BGB. Allerdings könne das OLG nicht überzeugend annehmen, die Parteien hätten sich bei Kenntnis der Teilnichtigkeit der Schiedsvereinbarung für eine umfassende Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit entschieden. Vielmehr habe das OLG übersehen, dass die Gründungsparteien „alle“ Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis der staatlichen Gerichtstätigkeit entziehen wollen. Damit entscheidet der Senat, dass die im Streit stehende Schiedsvereinbarung nicht insgesamt nicht sei. Mithin könne die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Ausschließungsklage auf ein Schiedsgericht übertragen werden.

Praxishinweis | BGH I ZB 13/21

Bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags soll neben dem Wortlaut des Vertrages, auch der vermutliche Wille der Parteien berücksichtigt werden. Auch, wenn im Zeitpunkt der Ausfertigung des Vertrages regelmäßig von einer Wirksamkeit der Klauseln ausgegangen wird, kann es hilfreich sein, Regelungen für den Fall einer Teilnichtigkeit in den Vertrag mit aufzunehmen. Außerdem kann es hilfreich sein, gerade bei Verträgen, die eine gewisse Zeit zurückliegen, diese zu überarbeiten und auf die relevante Rechtsprechung aktuelle Gesetzeslage anzupassen.