OLG Frankfurt a. M. 20 W 7/10
Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) nur durch Bargründung möglich

20.05.2011

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Frankfurt a. M.
09.03.2010
20 W 7/10
ZIP 2010, 1798

Leitsatz | OLG Frankfurt a. M. 20 W 7/10

Eine UG (haftungsbeschränkt) kann nicht im Wege der Abspaltung zur Neugründung errichtet werden. (Leitsatz des Verfassers)

Sachverhalt | OLG Frankfurt a. M. 20 W 7/10

Die beteiligten GmbHs wollen einen Teil ihres Vermögens durch Spaltung auf eine dadurch neugegründete UG (haftungsbeschränkt) übertragen (Spaltung zur Neugründung gem. §§ 123 ff. UmwG).

Entscheidung | OLG Frankfurt a. M. 20 W 7/10

Das Handelsregister und ihm folgend auch alle Instanzen bis zum OLG Frankfurt a.M. halten diese Spaltung zur Neugründung für unzulässig. Unter Verweis auf § 5a Abs. 2 GmbHG legt das Gericht dar, dass die Gründung der UG (haftungsbeschränkt) nur über eine Bargründung zulässig und Sacheinlagen unzulässig sind.

Praxishinweis | OLG Frankfurt a. M. 20 W 7/10

Mit dieser Entscheidung wird nochmals klargestellt, dass der Weg in die UG (haftungsbeschränkt) nur über die Bargründung führt. So kann auch der Einzelkaufmann sein Unternehmen nur in eine GmbH nach dem UmwG umwandeln, nicht aber in eine UG (haftungsbeschränkt).