26.01.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Hamburg
03.02.2025
13 W 5/25
NZG 2025, 764
Grundbuchberichtigung zugunsten des letzten Gesellschafters einer GbR [ PDF ]
Das betroffene Grundstück stand ausweislich der Eintragung in Abteilung I des Grundbuchs im Eigentum einer aus den beiden Antragstellern bestehenden GbR.
Die GbR wurde mangels eines entsprechenden Antrags nach Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen.
Mit dem Eintragungsantrag vom 26.11.2024 legten die Antragsteller Ausfertigung u.a. einen Geschäftsanteils- und Übertragungsvertrag vom 18.4.2024 vor, wonach der vorletzte Gesellschafter aus der Gesellschaft ausschied und begehrten die entsprechende Grundbuchberichtigung dahingehend, dass nunmehr Alleineigentum der letztverbliebenen Gesellschafterin bestehe.
Das Grundbuchamt wies diesen Antrag mit der Begründung zurück, dass § 899a BGB aF nicht mehr greife und der Nachweis des Gesellschafterbestandes nur noch über das Gesellschaftsregister geführt werden könne – da es an einer entsprechenden Eintragung fehle, könne nunmehr nicht nachgewiesen werden, dass der vorletzte Gesellschafter ausgeschieden sei.
Hiergegen wendet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerde hatte Erfolg.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Nachdem § 899a BGB infolge des MoPeG außer Kraft getreten ist, kann der Gesellschafterbestand einer GbR nur durch das Gesellschaftsregister erbracht werden. Damit möchte der Gesetzgeber die Eintragung grundbesitzender GbR in das Gesellschaftsregister erzwingen.
Jedoch stößt dieser Gedanke an seine Grenzen, wenn eine GbR aufgrund des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters erloschen ist und infolgedessen nicht mehr in das Gesellschaftsregister eingetragen werden kann. Eine Übergangsregelung für diesen Fall existiert in Art. 229 § 21 EGBGB nicht. Eine Eintragung des neuen Alleineigentümers wäre somit dauerhaft blockiert.
Daher ist Art. 229 § 21 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB analog anzuwenden. Das hat zur Folge, dass es für die Eintragung des verbleibenden Gesellschafters einer Bewilligung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a.F. bedarf. Insofern wird an die aufgehobene Vermutung des § 899a BGB a.F. verfahrensrechtlich angeknüpft. Zudem ist neben der Bewilligung eine eidesstattliche Versicherung vorzulegen, dass vor Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters kein weiterer Wechsel im Gesellschafterbestand stattgefunden hat. So soll sichergestellt werden, dass der verbleibende Gesellschafter auch wirklich der letzte Gesellschafter ist und die GbR infolgedessen tatsächlich erloschen ist. Im Grundbuchverfahren stellt die eidesstattliche Versicherung kein zulässiges Beweismittel dar, jedoch wird es in der Rechtspraxis häufig zum Nachweis negativer Tatsachen genutzt, die auf anderem Wege kaum nachweisbar sind.
Durch diesen Verfahrensablauf wird sowohl die Eintragung des verbleibenden Gesellschafters als Alleineigentümer in das Grundbuch gewährleistet als auch die Richtigkeit des Grundbuchs.