09.12.2022
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BGH
26.07.2022
II ZB 20/21
ZIP 2022, 1806
Eine gelöschte GmbH und ihre Liquidatoren sind grundsätzlich von Amts wegen einzutragen, wenn die Liquidatoren durch das Gericht ernannt worden sind, weil sich nach der Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.
Die Beteiligte GmbH wurde 2006 gem. § 141a FGG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Mit Beschluss vom 06.12.2019 hat das AG Charlottenburg K. gem. § 66 Abs. 5 Satz 2 GmbHG zum Liquidator bestellt und den „Wirkungskreis des Nachtragsliquidators (…) auf die Vertretung und die Wahrnehmung der Rechte der gelöschten Gesellschaft hinsichtlich der im Eigentum der Gesellschaft stehenden Teileigentumseinheiten G. straße/O. straße verzeichnet im Grundbuch von F. Blatt“ beschränkt.
Unter dem 27.05.2021 hat K. beantragt, die Beteiligte und sich „als Nachtragsliquidator“ in das Handelsregister einzutragen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das Grundbuchamt als der beantragten Eintragung von Grundpfandrechten entgegenstehendes Hindernis den fehlenden Nachweis der Vertretungsberechtigung nach § 32 GBO benannt habe. Die gegen diese Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde habe das KG mit Beschluss vom 29.04.2021 zurückgewiesen.
Das AG hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihr Eintragungsbegehren weiter.
Der Senat erachtet die Rechtsbeschwerde als zulässig und begründet, weil das Beschwerdegericht die gem. § 59 Abs. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde rechtsfehlerhaft zurückgewiesen hat. Der gerichtlich ernannte Liquidator K. ist gem. § 67 Abs. 4 GmbHG von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen.
Ob eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte Gesellschaft und ihre Liquidatoren im Fall des § 66 Abs. 5 GmbHG ins Handelsregister eingetragen werden müssen, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Teilweise wird die Eintragung ausnahmslos für erforderlich erachtet. Anderer Auffassung zufolge kann von einer Eintragung im Einzelfall aus pragmatischen Gründen abgesehen werden, insbesondere wenn nur noch einzelne, schnell zu erledigende Abwicklungsmaßnahmen zu erfolgen hätten und der Liquidationszweck die Eintragung nicht erfordere.
Eine gelöschte GmbH und ihre Liquidatoren sind nach § 67 Abs. 4 GmbHG grundsätzlich von Amts wegen einzutragen, wenn die Liquidatoren durch das Gericht ernannt worden sind, weil sich nach der Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt (§ 66 Abs. 5 GmbHG). Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Eintragung einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Gesellschaft und ihrer Liquidatoren im Einzelfall aus verfahrensökonomischen Gründen unterbleiben kann. Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen ist ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben. Liquidatoren sind als solche und in den Fällen gerichtlicher Ernennung gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 HRV zudem unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage einzutragen.
In Anbetracht des i.H.v. 700.000 bis 750.000 € bezifferten Werts der Teileigentumsrechte erachtet das Gericht die Feststellung des Beschwerdegerichts, dass es sich lediglich um einzelne, schnell zu erledigende Abwicklungsmaßnahmen handele, weshalb die Eintragung nicht erforderlich sei, als fehlerhaft. Auch der Hinweis des Beschwerdegerichts, dass es keinen Grund gebe, den Liquidator mit einer „überschießenden“ Vertretungsmacht auszustatten und ihm und dem Rechtsverkehr eine solche Befugnis „vorzuspiegeln“ erachtet der BGH als unbegründet.
Der Beschluss war im Ergebnis aufzuheben. Im Weiteren wurde das Registergericht angewiesen, die Beteiligte und den Liquidator in das HR einzutragen.
Das Urteil schafft Klarheit über die Eintragungsvoraussetzungen für die gelöschte GmbH und ihre Liquidatoren. Die Entscheidung über das Unterbleiben der Eintragung aus verfahrensökonomischen Gründen in einem Fall des § 66 Abs. 5 GmbHG bildet die Ausnahme und ist immer dann hintangestellt, wenn bereits aus der Liquidation eine Eintragung von Amtswegen nach § 67 Abs. 4 GmbHG folgt.