LG Hamburg 326 O 7/16
Haftung des Sanierungsberaters für Insolvenzvertiefungsschaden

05.01.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

LG Hamburg
08.05.2025
326 O 7/16
BeckRS 2025, 17663

Leitsatz | LG Hamburg 326 O 7/16

  1. Ein Sanierungsgutachten kann in mehreren einzelnen Unterlagen erbracht werden. Diese müssen nur in ihrer Gesamtheit vollständig sein und alle erforderlichen, in einem IDW S6 Gutachten zu erörternden Punkte behandeln. Ein in sich geschlossenes Gutachten nicht zwingend.
  2. Werden etwaige Fehler, und somit Pflichtverletzungen des Gutachters später, jedoch vor einer Entscheidung den Beteiligten offengelegt, entfällt die Kausalität der Pflichtverletzung.
  3. Bei Prognosen des Sanierungsgutachters liegt eine Pflichtverletzung nur vor, wenn die Prognose unvertretbar ist. 

Sachverhalt | LG Hamburg 326 O 7/16

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der P. W. GmbH (später: W. GmbH), die aus einer Verschmelzung der P1-W1 GmbH und der V. S. GmbH hervorging. Muttergesellschaft ist die H. AG. Bereits Ende 2009 befanden sich die Werften infolge der Schiffbaukrise in einer finanziellen Schieflage. Ein landesseitiges Überbrückungsdarlehen drohte auszulaufen. Gleichzeitig verlangten Banken für eine weitere Finanzierung ein unabhängiges Sanierungsgutachten. Nachdem Bedenken gegenüber der bisher tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E. bestanden, wurde die Beklagte (K. AG), unter Leitung von Dr. A., als Wirtschaftsprüferin mit einem Gutachten nach IDW S6 beauftragt.

Der Auftrag erfolgte am 10.11.2009. Wegen des auslaufenden LFI-Darlehens bestand erheblicher Zeitdruck. Parallel liefen Finanzierungsverhandlungen mit Banken, Land und Bund, unter anderem über eine notwendige Sockelfinanzierung, Avalkredite und eine Bundesbürgschaft. Am 14.12.2009 präsentierte die Beklagte mündlich eine positive Sanierungsaussage, wonach die Werften bei bestimmten Finanzierungsbedingungen sanierungsfähig seien. Am 05.02.2010 übersandte sie das schriftliche Sanierungsgutachten (datierend auf 14.12.2009) sowie ein ergänzendes Szenariogutachten in Form eines "Side Letter". Der Titel war "Anpassung des Finanzierungsbedarfs in Ergänzung des Sanierungskonzepts nach IDW S6" und datiert auf den 1. Februar 2010. In der besagten Ergänzungsbetrachtung wurden alternative Finanzierungskonditionen sowie deren Auswirkungen für verschiedene Szenarien beleuchtet. Ein durchgehend positives Eigenkapital und eine positive Sanierungsaussage wurden lediglich für ein Szenario aufrechterhalten. Gegen Ende des ersten Quartals 2010 wurde seitens der Angeklagten darauf hingewiesen, dass eine Verlängerung der Brückenfinanzierung keinen Einfluss auf die Sanierungsfähigkeit hat. Diese Unterlagen wurden nicht auf zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen aktualisiert.
 
Die Finanzierungsverhandlungen zogen sich bis Frühjahr 2010 hin. Es kam zu Darlehen, Bürgschaften und im Mai 2010 zum Abschluss eines Aval- und Barkreditvertrags über 326 Mio €. Die Beklagte übernahm ab Februar 2010 auch eine Umsetzungsbegleitung und erstellte laufend Bankenreportings, in denen sie die Sanierungsfähigkeit weiter bestätigte. 2011/2012 verschlechterte sich die Liquidität der Werften erheblich. Am 01.11.2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Insolvenzvertiefungsschaden geltend. Er wirft der Beklagten vor, die Sanierungsfähigkeit ohne ausreichende Datengrundlage bejaht, das Gutachten unter Zeitdruck pflichtwidrig angenommen, auf unplausible oder unrealistische Annahmen vertraut und wesentliche Risiken – insbesondere zu Finanzierungskosten, Auftragslage (insb. Scandlines-Fähren), Liquiditätspuffern und Restrukturierungsaufwand – verkannt oder unzureichend geprüft zu haben. Die Beklagte habe das schriftliche Gutachten unberechtigt auf den 14.12.2009 zurückdatiert, Fehler verschleiert und später durch Szenariobetrachtungen gerechtfertigt. Die positive Aussage sei nicht tragfähig gewesen und habe eine Insolvenzantragstellung Ende 2009 oder spätestens Februar 2010 verhindert, wodurch sich die Überschuldung bis zur Insolvenzeröffnung 2012 um über 500 Mio € vertieft habe. Hilfsweise fordert der Kläger die Rückzahlung gezahlter Honorare über Insolvenzanfechtung.

Die Beklagte bestreitet jede Pflichtverletzung. Sie behauptet, nicht zur Erstellung eines eigenen Sanierungskonzepts, sondern nur zur Prüfung des von K1 erarbeiteten Konzepts beauftragt worden zu sein. Alle verwendeten Daten seien von den Werften plausibel geliefert worden. Die Annahmen zu Finanzierungskosten, Liquidität, Aufträgen und Sanierungsmaßnahmen seien nach ex-ante-Sicht vertretbar gewesen; externe Störungen, operative Probleme und Verzögerungen seien spätere, nicht vorhersehbare Insolvenzursachen. Zudem habe die positive Sanierungsaussage nur den Stichtag 14.12.2009 betroffen; Aktualisierungspflichten hätten nicht bestanden. Die Beklagte verweist auf ihren Beurteilungsspielraum nach IDW S6 und rügt die Aktivlegitimation des Klägers.

Entscheidung | LG Hamburg 326 O 7/16

Das LG Hamburg wies die Klage ab und stellte fest, dass es letztlich dahinstehen könne, ob die Klage zulässig sei, da sie jedenfalls unbegründet sei. Die streitige Frage, ob der Kläger als Insolvenzverwalter für die Geltendmachung eines Insolvenzvertiefungsschadens gegenüber Sanierungsgutachtern aktivlegitimiert sei, könne offen bleiben, da die Klage unabhängig von dieser Frage zumindest als unbegründet abzuweisen sei.

Das LG Hamburg gelangte nach umfassender Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass sich keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Beklagte feststellen lassen, die geeignet wäre, einen kausal auf sie zurückzuführenden Insolvenzvertiefungsschaden zu begründen.

Das LG hebt hervor, dass die Beklagte den Prüfungsauftrag annehmen durfte. Dies folge sowohl aus der personellen Ausstattung mit qualifizierten Fachkräften als auch daraus, dass sie berechtigt war, auf vorhandene Vorarbeiten der zuvor tätigen Berater zurückzugreifen. Das LG verweist dabei ausdrücklich auf die Maßstäbe des IDW S6.

Weder in der Berücksichtigung noch im Unterlassen der Berücksichtigung einzelner tatsächlicher Umstände liege eine Pflichtwidrigkeit, noch könne im Fall etwaiger Fehler eine Kausalität zur späteren Sanierungsaussage festgestellt werden. Insbesondere fehle es für das im Dezember 2009 vorgelegte Gutachten zwar an einer umfassend verifizierbaren Liquiditätsplanung und die Finanzplanung weise unstreitig gewisse Unrichtigkeiten auf. Diese Mängel seien jedoch später gegenüber den Entscheidungsträgern im Rahmen der Zwischenfinanzierung offengelegt worden. Durch diese Kenntnis sei der Ursachenzusammenhang zwischen etwaigen Pflichtverstößen und der Finanzierungsentscheidung unterbrochen.

Das LG Hamburg erkennt im Weiteren in zahlreichen vom Kläger beanstandeten Punkten des Sanierungsgutachtens keine Verletzung der der Beklagten obliegenden Pflichten. Nach Auffassung des LG genügt es den Anforderungen des IDW S6, wenn die dort vorgesehenen Prüfungselemente über mehrere Dokumente verteilt dargestellt werden. Eine schuldhafte Pflichtverletzung liegt daher nicht allein darin, dass die Beklagte ihre Sanierungsbeurteilung nicht in einem einheitlichen Gutachten, sondern in verschiedenen Unterlagen niederlegte. Entscheidend sei allein, dass die Gesamtheit der Unterlagen sämtliche im Rahmen des IDW S6 zu behandelnden Themenkomplexe abdecke.

Das Gericht hält es ferner für zulässig, dass die Beklagte Aufträge unberücksichtigt ließ, die zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht rechtsverbindlich vereinbart waren. Darin liege weder ein pflichtwidriges noch ein unvertretbares Verhalten, da ohne eine hinreichende Realisierungswahrscheinlichkeit kein prognoserelevanter Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung der Schuldnerin anzunehmen sei.

Im Rahmen der von der Beklagten getätigten Sanierungsaussage seien Annahmen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit oder der Eintrittswahrscheinlichkeit einzelner Maßnahmen getroffen worden. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Gutachter innerhalb des ihm zustehenden prognostischen Beurteilungsspielraums gehandelt habe. Prognosen seien naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet, so dass nur bei evident unvertretbaren Einschätzungen eine Pflichtverletzung vorliege. Die Beklagte habe jedoch die von ihr herangezogenen Informationsquellen offen dargelegt, ihre Berechnungen nachvollziehbar dokumentiert sowie Sensitivitätsanalysen und Auswertungen von IST-Daten vorgenommen. Auf dieser Grundlage seien die von ihr gebildeten Prognosewerte vertretbar.

Praxishinweis | LG Hamburg 326 O 7/16

Die umfangreiche Entscheidung des LG Hamburg liefert eine Vielzahl von Hinweisen zu Einzelaspekten der Erstellung von Sanierungsgutachten gemäß IDW S6 und verdeutlicht den Umfang des dem Sanierungsgutachter zustehenden Beurteilungsspielraums. Erst wenn eine Prognose oder Bewertung evident außerhalb des vertretbaren Rahmens liegt, kann eine fehlerhafte Gutachtenerstellung angenommen werden – ein Nachweis, der auch künftig nur schwer zu führen sein dürfte.

Zudem macht das Urteil deutlich, dass selbst bei Mängeln des Gutachtens die haftungsrechtliche Zurechnung entfallen kann, wenn die betreffenden Fehler nachträglich – sei es durch den Gutachter selbst oder durch Dritte – gegenüber den Entscheidungsträgern offengelegt wurden. In solchen Fällen fehlt es regelmäßig an der Kausalität für spätere Finanzierungsentscheidungen. Dies ist besonders praxisrelevant. Inwieweit unter solchen Voraussetzungen künftig noch eine Haftung des Sanierungsgutachters in Betracht kommt, ist interessant. Es bleiben weiter Ansatzpunkte sowohl für eine haftungsbegründende als auch für eine haftungsentlastende Argumentation.

In der Praxis ist der Gutachter verpflichtet, im Rahmen eines dynamischen Sanierungsprozesses eine belastbare Sanierungsaussage zu einem aktuellen Stichtag abzugeben. Geschuldet wird eine konkrete Sanierungsbeurteilung auf Grundlage eines spezifischen Konzepts. Eine rein abstrakte Einschätzung zur generellen Sanierungsfähigkeit genügt nicht. Ändert sich die Ist-Situation während des Sanierungsprozesses substanziell, reichen schriftliche Unterlagen zu einem zurückliegenden Stichtag nicht mehr aus.
 
Der IDW S6 verlangt kein zwingend einheitliches, in sich geschlossenes Gutachten. In der Praxis werden häufig ältere Bearbeitungsstände verschiedener Beitragsmodule dem Anhang beigefügt, sodass sich insgesamt ein vollständiges Bild ergibt. Gleichwohl lässt sich über die Übersichtlichkeit solcher umfangreich anwachsenden Dokumente – ähnlich wie im vorliegenden Fall über die Vielzahl einzelner Unterlagen – streiten. Das Gutachten muss jedenfalls die wesentlichen Annahmen, Feststellungen, Zwischenergebnisse und Schlussfolgerungen sowie eine abschließende Bewertung enthalten, ob auf Grundlage des Sanierungskonzepts ernsthafte und begründete Aussichten auf eine nachhaltige Sanierung bestehen.

Da das LG eine schuldhafte, kausal relevante Pflichtverletzung der Beklagten verneinte, hat es über weitere, für die Praxis bedeutsame Fragen nicht entschieden. Offen blieben insbesondere Themen wie die mögliche Kausalitätsunterbrechung durch externe Risiken, ein mögliches überwiegendes Mitverschulden der Mandanten oder die Frage der Enthaftung des Sanierungsberaters bei eigenmächtigen unternehmerischen Entscheidungen der Geschäftsführung (s. hierzu Harder, FD-InsR 2025, 819375).