08.07.2025
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
LAG Hessen
13.12.2024
10 SLa 746/24 SK
NZG 2025, 551
Die Kl., eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe, nahm die Bekl. auf Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren für den Zeitraum von November 2020 bis Februar 2021 in Anspruch.
Die Bekl. war zusammen mit ihrem Ehemann Gesellschafterin einer GbR, welche überwiegend bauliche Leistungen erbrachte und zu diesem Zweck Arbeitnehmer beschäftigte, bis sie am 29.09.2020 ausschied, wobei sie mit dem anderen Gesellschafter vereinbarte, dass sie von allen bisherigen und künftigen Schulden freigestellt sein soll.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, wogegen sich die Bekl. mit der Berufung wandte.
Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Die GbR war (soweit auch unstreitig) vom betrieblichen Geltungsbereich der Tarifvereinbarung erfasst, sodass der eingeklagte Anspruch gegen die Gesellschaft entstanden war.
Die Bekl. haftet für diesen Anspruch analog §§ 128, 160 Abs. 1 S. 1 HGB a.F. Zunächst stell das LAG klar, dass für die Entscheidung die Rechtslage zum Zeitpunkt der Auflösung der GbR maßgeblich war. Zu diesem Zeitpunkt war das MoPeG noch nicht Kraft getreten. Zu dieser Auflösung war es durch die Übereinkunft der Gesellschafter zum Ausscheiden der Bekl. gekommen, da eine Personengesellschaft stets das Vorhandensein zweier Gesellschafter voraussetzt. Die Regelung des § 160 HGB gilt auch dann, wenn die Gesellschaft im Zuge des Ausscheidens erlischt, solange das Gesellschaftsvermögen auf den letzten Gesellschafter übergeht.
Die Nachhaftung setzt voraus, dass der Rechtsgrund (z.B. Vertragsschluss) für den Anspruch bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft bestanden hat. Es kommt nicht darauf an, ob die Forderung bereits fällig war. Gleiches gilt bei Dauerschuldverhältnissen wie einem Arbeitsvertrag. Dabei ist es unerheblich, ob die Forderung auf Gesetz oder Vertrag beruht. Der Tarifvertrag war allgemeinverbindlich, was zur Haftung der GbR nach § 5 Abs. 4 S. 1 TVG von dem Zeitpunkt an führte, in dem die GbR Arbeitnehmer für baugewerbliche Tätigkeiten beschäftigte und dies war bereits vor dem Ausscheiden der Bekl. der Fall.
Daran ändert auch die Übereinkunft über die Haftung zwischen den Gesellschaftern nichts, da § 160 HGB nicht durch gesellschaftsinterne Regelungen abdingbar ist. Die Abrede wirkt daher nur im Innenverhältnis zwischen der Bekl. und dem anderen Gesellschafter, nicht aber ggü. Gesellschaftsgläubigern.
Zuletzt stellte sich das Gericht noch die Frage, ob es sich bei der Anwachsung des ehemaligen Gesellschaftsvermögens an den verbliebenen Gesellschafter um einen Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB handelt, welcher nach § 613a Abs. 2 BGB im Gegensatz zu § 160 HGB nur eine Nachhaftung von einem Jahr vorsieht. Auf die Antwort kam es aber nicht an, da die Forderungen von der Frist des § 613a Abs. 2 BGB erfasst gewesen sind.