BGH II ZR 304/09
Kein Haftungsprivileg für Vereinsmitglieder bei grober Fahrlässigkeit trotz unentgeltlicher Tätigkeit

06.07.2012

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
15.11.2011
II ZR 304/09
NZG 2012, 113

Leitsatz | BGH II ZR 304/09

Verursacht ein Vereinsmitglied durch grob fahrlässiges Handeln einen Schaden des Vereins, kommt eine Haftungsprivilegierung des Mitglieds auch bei unentgeltlicher Tätigkeit nicht in Betracht.

Sachverhalt | BGH II ZR 304/09

Der Beklagte, der den Beruf eines Schlossers erlernt hat, war Mitglied eines Vereins. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses führte er im Jahr 2005 auf dem Dach des Vereinsheims unentgeltlich Schweißarbeiten durch. Dabei kam es zum Funkenflug, wodurch das Dach Feuer fing. Sofortige Löschversuche waren erfolglos. Das Vereinsgebäude wurde durch den Brand vollständig zerstört, und die Klägerin – der Gebäudeversicherer des Vereins – erbrachte hierfür eine Versicherungsleistung von 573 932 €. Diesen Betrag macht sie nun gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht des Vereins (§ 67 VVG a. F., jetzt § 86 VVG) geltend. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten lehnte eine Eintrittsverpflichtung ab. Das LG hatte die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht die Klage zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

Entscheidung | BGH II ZR 304/09

Die Klage hat nur Erfolg, wenn der Verein einen Anspruch gegen sein Mitglied auf Schadenersatz hat. Nur dann hat auch die Klägerin einen Anspruch aus übergegangenem Recht. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage der Haftung von Vereinsmitgliedern bei ehrenamtlicher Ausführung vom Verein übertragener Aufgaben. Auf das Rechtsverhältnis zwischen einem Verein und einem von diesem unentgeltlich beauftragten Vereinsmitglied werden nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum entsprechend § 27 Abs. 3 BGB die im Auftragsrecht geltenden Grundsätze bzw. bei Übertragung schadensträchtiger Aufgaben die für Arbeitnehmer geltenden Haftungsgrundsätze herangezogen. Eines ist den in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen jedoch gemeinsam: die Haftung für jedes Verschulden. Es ging deshalb im Streitfall um die Frage, inwieweit es ein Haftungsprivileg für unentgeltliche Tätigkeit im Vereinsrecht gibt. Für Vereinsvorstände hat der Gesetzgeber ein solches Privileg in § 31 a BGB geschaffen. Für bloße Vereinsmitglieder gibt es ein Haftungsprivileg nur auf Grund der durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Das Vereinsmitglied haftet danach nicht, wenn sich bei der unentgeltlichen Durchführung satzungsmäßiger Aufgaben des Vereins eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht und ihm nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Fällt ihm dagegen mittlere Fahrlässigkeit zur Last, wird der Schaden entsprechend § 254 Abs. 1 BGB zwischen Mitglied und Verein nach einer Abwägung der Gesamtumstände aufgeteilt, und bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz greift eine volle Haftung. Grob fahrlässig ist nach der Rechtsprechung ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wobei auch subjektive, in der Person des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind. Grobe Fahrlässigkeit setzt das Wissen des Handelnden um die Gefährlichkeit seines Tuns voraus, kann aber auch zu bejahen sein, wenn der Schädiger diese Gefährlichkeit leichtfertig nicht erkennt. Ob ein vorwerfbares Handeln als grob fahrlässig zu bewerten ist, ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Im Streitfall bemängelte der BGH die ungenügende Aufklärung des Sachverhaltes durch das erstinstanzliche und das Berufungsgericht und den Umstand, dass das Berufungsgericht einen fachspezifischen Sachverstand für sich in Anspruch genommen hat, der ihm nicht zukommt. Er verwies die Sache daher zurück an das Berufungsgericht. Für den weiteren Verlauf des Rechtsstreits wird es daher darauf ankommen, ob das Berufungsgericht dem Beklagten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens grobe Fahrlässigkeit (dann volle Haftung), mittlere Fahrlässigkeit (dann Haftungsverteilung entsprechend § 254 Abs. 1 BGB) oder nur leichte Fahrlässigkeit (dann keine Haftung) zur Last legen wird.

Praxishinweis | BGH II ZR 304/09

Nach einigen Ansichten in der Literatur (Terner, EWiR 2012, 271; Burgard, ZIP 2010, 358ff.) sei es für zukünftige Fälle doch zweifelhaft, ob man den nach dem Wortlaut nach nur für Vorstandsmitglieder geltenden § 31a BGB, der eine Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz vorsieht, nicht zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs auf die normalen Vereinsmitglieder (und im Übrigen auch andere Organmitglieder, wie z. B. Mitglieder eines Aufsichtsrats) analog anwenden sollte, mit dem Ergebnis, dass diese dann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nur noch bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, nicht mehr aber – auch nicht anteilig – bei mittlerer Fahrlässigkeit haften.