03.08.2015
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BGH
24.02.2015
II ZB 17/14
BeckRS 2015, 05872
Kein Testamentsvollstreckervermerk in der Gesellschafterliste einer GmbH [ PDF ]
Das Registergericht darf die Aufnahme einer mit einem Testamentsvollstreckervermerk versehenen Gesellschafterliste ablehnen.
Für zwei Geschäftsanteile einer GmbH ist Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Der Geschäftsführer reichte 2014 eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister ein, welche auswies, dass für die beiden Geschäftsanteile Testamentsvollstreckung besteht und wer der Testamentsvollstrecker ist.
Das Registergericht weigerte sich, die Gesellschafterliste in dieser Form ins Handelsregister aufzunehmen. Eine diesbezügliche Beschwerde wies das OLG zurück, wogegen sich die Betroffenen mit Hilfe einer Rechtsbeschwerde wandten.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht erfolgreich.
Das Registergericht ist berechtigt, Gesellschafterlisten, die über das Maß des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG hinausgehende Informationen enthalten, abzuweisen. Die Aufnahme eines Testamentsvollstreckervermerks in die Gesellschafterliste ist nach dieser Regelung nicht vorgesehen. Ergänzende Informationen zur Liste hinzuzufügen, widerspricht dem Grundsatz der Registerklarheit. Zudem entfaltet die Gesellschafterliste keine negative Publizität, was ebenfalls nicht für eine Aufnahme von Zusatzinformationen spricht. Anders würde es sich verhalten, würde ein erhebliches praktisches Bedürfnis des Rechtsverkehrs bestehen, diese Zusatzinformation zu erhalten. Vorliegend kann ein solches Interesse nicht festgestellt werden. Da der Testamentsvollstrecker durch § 16 Abs. 1 GmbHG legitimiert ist, die Aufgaben in der Gesellschafterversammlung für den Erben wahrzunehmen, bedarf es aus diesem Grund nicht der Aufnahme in die Gesellschafterliste. Auch einen gutgläubigen Erwerb kann ein entsprechender Vermerk in der Gesellschafterliste nicht verhindern. Er ist auch nicht dadurch zu begründen, dass ein Informationsinteresse der Gläubiger des Erben daran besteht zu erfahren, dass der Geschäftsanteil nicht als Haftungsmasse zu ihrer Verfügung steht. Einem schutzwürdigen Interesse vor unberechtigtem Vertrauen in die Haftmasse, analog der KG, gilt es hier ebenfalls nicht vorzubeugen. Auch wissen zu wollen, wer die Geschicke der GmbH in Praxi beeinflusst, rechtfertigt eine Ergänzung der Gesellschafterliste nicht. Es lassen sich demnach keine Gründe finden, welche ein erhebliches praktisches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an einer solchen Information darlegen.
Der durch den BGH vertretenen Auffassung ist kritisch zu begegnen und wird von Teilen der Literatur, der auch die Autoren dieses Beitrags angehören, abgelehnt (Zinger/Urich-Erber, NZG 2011, 286; Beutel, NZG 2014, 646; Heckschen/ Strnad, NZG 2014, 1201).
Die Gesellschafterliste ist ihrem Zweck nach darauf gerichtet, dem Rechtsverkehr einen Nachweis über die Gesellschafterstellung zu bieten. In seiner Beschlussfassung zur Eintragungsfähigkeit des Testamentsvollstreckervermerks im Handelsregister hat der BGH (Beschl. v. 14.2.2012, II ZB 15/11) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der angeordneten Dauertestamentsvollstreckung um eine für den Rechtsverkehr relevante Information handelt. Da sowohl Registerauszug als auch Gesellschafterliste durch ihre Publizitätswirkung zu mehr Rechtssicherheit beitragen sollen, erscheint eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit des Testamentsvollstreckervermerks nicht sachgerecht. Angesichts der Bedeutung der Gesellschafterliste für die so genannte relative Gesellschafterstellung erscheint es für den Rechtsverkehr fast wichtiger, hier einen Testamentsvollstreckervermerk zu sehen, als bei der Eintragung auf Seiten des Kommanditisten.
Auch wenn der BGH zu Recht betont, dass die Legitimationswirkung des § 16 GmbHG sich weiterhin auf den Erben als Inhaber des Geschäftsanteils bezieht, so knüpft die Legitimation doch ausdrücklich auch an die dem Anteil immanenten Verwaltungsrechte an. Soweit die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung das Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung sowie das Stimmrecht umfasst, wäre es den praktischen Bedürfnissen im Rechtsverkehr widersprechend und auch schädlich, anzunehmen, ein Ausweis des Erben als bloßen Rechtsinhaber wäre dem des Testamentsvollstreckers als tatsächlich Legitimierten vorzugswürdig.