21.03.2011
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BGH
19.01.2011
IV ZR 169/10
DNotI-Report 4/2011, 30
Das Vorkaufsrecht des Miterben lebt nach Veräußerung seines Erbanteil auch dann nicht in der Person des Erwerbers wieder auf, wenn er den Miterben später beerbt.
Der Klägers macht aufgrund eines angeblichen Vorkaufsrechts gem. §§ 2034, 2035 BGB Auskunftsansprüche über notarielle Erbschaftskaufverträge geltend. Der Kläger erhielt ein Erbe vom Erblasser mit seiner Mutter und drei weiteren Verwandte zu je einen Anteil von 1/8. Die andere Hälfte erhielt die Mutter der Erblassers (Großmutter des Klägers). Durch Erbteilsübertragungsvertrag erhielt der Kläger den 1/8-Erbanteil seiner Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und durch Überlassungsvertrag den ½-Erbanteil von seiner Großmutter Der Beklagte erwarb durch Erbschaftskaufverträge die 3/8- Erbanteile der übrigen Miterben. Um entsprechende Vorkaufsrechte geltend machen zu können, nimmt der Kläger den Beklagten nun auf Auskunft des vollständigen Inhalts dieser Kaufverträge in Anspruch. Die Klage wird abgewiesen.
Der BGH ist der Auffassung, dass dem Kläger kein Vorkaufsrecht zusteht. Er konnte dieses weder durch den Erbteilübertragungsvertrag noch durch das erbvertragliche Erbe erlangen. Ansatzweise zutreffend, so der BGH, ist der Ansatz des Berufungsgerichts, dass durch die ½- Erbanteilsübertragung der Kläger kein Miterbe geworden ist und deshalb auch kein Vorkaufsrecht besitzen soll. Nach h. M. geht das Vorkaufsrecht eines Miterben nicht bei Veräußerung eines Erbanteils auf den Erwerber über. Der Miterbe verliert seine gesamthänderische Beteiligung am Nachlass und somit auch sein Vorkaufsrecht, denn er bedarf keines Schutzes mehr gegen das Eindringen Dritter in die Erbengemeinschaft. Die Fälle der Rechtsprechung zu Erbanteilsveräußerungen von oder an präsumtive Erbeserben von Miterben lässt sich nicht auf die Erweiterung der Vorkaufsberichtigten übertragen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der erworbene Erbanteil des Klägers mit seiner Alleinerbenstellung nach dem Tod der Großmutter zum Vollrecht, einschließlich des Vorkaufsrecht erstarken soll, lehnt der BGH gänzlich ab. Das Vorkaufsrecht sei nämlich nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragbar. Eine „Rückkehr“ des vormals ausgeschiedenen Miterben in den Kreis der Vorkaufsberechtigten stehe in Widerspruch zu den Rechten der „treuen“ Erben aus § 2034 BGB. Zudem lehnt der BGH abschließend ein schutzwürdiges Interesse des Erbteilserwerbers und späteren Erbeserben an der Abwehrfunktion des Vorkaufsrechts ab, weil er aufgrund seines freiwilligen Eintritts in die Erbengemeinschaft das Risiko eines Gemeinschafterwechsels tragen müsse.