21.02.2022
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Celle
06.10.2021
9 W 99/21
ZIP 2021, 2485
Ein Verein, der eine Gaststätte betreibt, ist auch dann nicht als Idealverein im Vereinsregister eintragungsfähig, wenn er satzungsgemäß einen selbstlosen Hauptzweck, nämlich den Erhalt und Betrieb einer Dorfkneipe, und nicht etwa die Gewinnerzielung und -ausschüttung an seine Mitglieder verfolgt.
Der Antragsteller begehrt mit Anmeldung vom 13.04.2021 seine Eintragung in das Vereinsregister. Daraufhin hat das Registergericht mit Verfügungen vom 29.04.2021 und 21.06.2021 erklärt, dass eine Eintragung nicht in Betracht käme und Gelegenheit gegeben, die Anmeldung zurückzunehmen. Sodann hat es die Anmeldung mit Beschluss vom 04.08.2021 zurückgewiesen. Das Registergericht vertritt die Ansicht, der Betrieb einer Gaststätte stelle keinen zulässigen Hauptzweck eines Idealvereins dar, welcher durch Eintragung rechtsfähig werden könne. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
Die statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Insbesondere könne der betroffene Verein als Vorverein Rechtsmittel einlegen, obwohl er noch keine Rechtsfähigkeit erlangt hat.
Das Registergericht habe den Antrag auf Eintragung zu Recht zurückgewiesen. Der Antragsteller sei nicht als Verein i.S.d. § 21 BGB anzusehen, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (sog. Idealverein). Bei dem verfolgten Zweck des Antragstellers eine Dorfkneipe zu betreiben, die hauptsächlich dem Konsum von Getränken dient, handele es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß § 22 BGB, woran auch die Beschreibung des Vereinszwecks in § 2 der Satzung nichts ändere. Dies stünde der Eintragung nur dann nicht entgegen, wenn dies nicht der Hauptzweck des Vereins sei. Eine Eintragung sei in einem solchen Fall also dann möglich, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit lediglich einen Nebenzweck zur Erreichung des nicht wirtschaftlichen Hauptzwecks darstellen würde. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.
Daran ändere auch die Ansicht des Antragstellers nichts, dass er keine Ausschüttung eines erwirtschafteten Gewinns an seine Mitglieder vorsehe. Vielmehr reiche es aus, dass die Tätigkeit des Vereins auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins gerichtet ist. Dies sei hier der Fall, da die Einnahmen für den Betrieb der Kneipe von entscheidender Bedeutung sind.
Sofern vermögenswerte Vorteile mit dem Verein erzielt werden und erzielt werden sollen, kann grundsätzlich keine Eintragung eines Idealvereins erzielt werden. Denn dann ist der Hauptzweck in der Regel wirtschaftlicher Natur. Ein wirtschaftlicher Nebenzweck, der die Erreichung des nicht wirtschaftlichen Hauptzwecks erfüllt, steht einer Eintragung nicht entgegen. Eine Satzung, die den Vereinszweck anderweitig beschreibt, kann dem Verein nicht zur Eintragung verhelfen.