15.05.2025
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG München
23.10.2024
34 Wx 255/24 e
ZIP 2024, 2924 (Keil)
Zur Frage der Eintragungsfähigkeit eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB bei Partnerschaftsgesellschaften.
(amtlicher Leitsatz)
Am 13. Mai 2024 beantragten die Beteiligten die Ersteintragung einer neuen Partnerschaftsgesellschaft ins Partnerschaftsregister. Diese Gesellschaft sollte unter derselben Adresse und Telefonnummer tätig sein wie die zuvor von den Gründern betriebene PartGmbB. Zudem wurde die Eintragung eines Haftungsausschlusses gemäß § 25 Abs. 2 HGB beantragt.
Das Registergericht wies in seiner Zwischenverfügung vom 21. Mai 2024 darauf hin, dass eine direkte oder analoge Anwendung des § 25 Abs. 2 HGB auf nichtkaufmännische Unternehmen nicht zulässig sei und forderte die Rücknahme der Anmeldung.
Die Notarin hielt jedoch an ihrem Antrag fest und berief sich auf eine Entscheidung des OLG München aus dem Jahr 2015, in der ein Haftungsausschluss unter ähnlichen Umständen anerkannt wurde. Sie bestand daher auf der Eintragung des Haftungsausschlusses. Das Registergericht lehnte den Antrag jedoch endgültig ab. In seinem Beschluss vom 19. August 2024 stellte es klar, dass eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 2 HGB auf nichtkaufmännische Partnerschaften aufgrund fehlender planwidriger Regelungslücke unzulässig sei.
Am 17. September 2024 legten die Beteiligten Beschwerde ein und verwiesen auf eine frühere Entscheidung des BGH, die ihrer Meinung nach die Eintragung eines Haftungsausschlusses auch ohne Vorliegen eines Handelsgeschäfts ermögliche. Sie argumentierten, dass die neue Partnerschaft durch die Identität von Adresse und Telefonnummer den Eindruck einer Fortführung des Unternehmens erwecke, sodass die Haftung für die Verbindlichkeiten des alten Unternehmens weiterhin relevant sei.
Da das Registergericht der Beschwerde nicht abhelfen konnte, legte es die Akten am 19. September 2024 dem Oberlandesgericht München vor.
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Entscheidung des Registergerichts ist zulässig, jedoch unbegründet und bleibt somit erfolglos.
Der Haftungsausschluss gemäß § 25 Abs. 2 HGB kann nicht eingetragen werden. Die direkte Anwendung des § 25 HGB ist aufgrund der Tatbestandsmerkmale „Handelsgeschäft“ und der (weiteren) „Firma“ auf Fälle beschränkt, in denen der Veräußerer bereits Kaufmann war (BGHZ 18, 248, 250; BGHZ 22, 234, 240; BGH NJW 1992, 112, 113; OLG Zweibrücken NJW-RR 1988, 998; OLG Koblenz NJW-RR 1989, 420; BeckOK HGB/Bömeke, Stand 01.07.2024, § 25 Rn. 9; MüKoHGB/Thiessen, 5. Auflage, § 25 Rn. 32). Diese Voraussetzung trifft jedoch auf eine Partnerschaftsgesellschaft nicht zu.
Das OLG München stellte klar, dass § 25 HGB nur auf Fälle anwendbar ist, in denen der Veräußerer bereits Kaufmann war. Eine analoge Anwendung auf Partnerschaftsgesellschaften sei aufgrund des Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke nicht zulässig, da § 25 HGB in den firmenrechtlichen Vorschriften eindeutig geregelt ist.
Auch die herangezogenen Entscheidungen des BGH vom 23.11.2009 – II ZR 7/09 und des OLG München vom 08.04.2015 – 31 Wx 120/15 ändern nichts daran, da sie sich auf andere Sachverhalte beziehen. In der BGH-Entscheidung wurde die Frage, ob § 28 HGB analog auch für die Einbringung einer Anwaltskanzlei in eine Partnerschaft gilt, ausdrücklich offen gelassen, da selbst eine Bejahung im konkreten Fall nicht zu einer Haftung geführt hätte. Der Beschluss des OLG München betrifft zudem den hier nicht relevanten Fall, dass eine Rechtsanwalts-GmbH betrieben wurde, die gemäß § 6 Abs. 1 HGB Formkaufmann war. Eine Partnerschaftsgesellschaft hingegen übt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG kein Handelsgewerbe aus und ist daher kein Formkaufmann (MüKoHGB/Schmidt § 6 Rn. 8).
Die Entscheidung behandelt eine praxisrelevante und weiterhin umstrittene Frage. Es geht darum, ob § 25 HGB analog auf den Fall eines Betriebsübergangs von einer bestehenden Sozietät auf eine neue Partnerschaft durch einen Asset Deal anwendbar ist, wenn der Name der bisherigen Sozietät fortgeführt wird. Nach der Argumentation des OLG München würde in einem solchen Fall nicht nur der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 2 HGB ausgeschlossen, sondern es käme auch zu keiner Haftung gemäß § 25 Abs. 1 HGB (NJW-Spezial 2024, 752).
Prof. Keil begrüßt diese Entscheidung des OLG München. Er betont zudem, dass der Gesetzgeber bei der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) bewusst darauf verzichtet habe, § 25 HGB auf die eingetragene GbR anwendbar zu machen. Zwar verweise § 707b Nr. 1 BGB für die eGbR auf zahlreiche §§ des HGB, jedoch nicht auf § 25 HGB. Der gleiche Befund gelte auch für die Partnerschaftsgesellschaft, da in § 2 Abs. 2 PartGG, der auf bestimmte HGB-Vorschriften verweise, § 25 HGB ebenfalls nicht aufgenommen worden sei. Prof. Keil merkt auch an, dass der Gesetzgeber diese Regelung absichtlich nicht berücksichtigt habe (ZIP 2024, 2924, 2925).
Das OLG München räumt zwar ein, dass in der Literatur eine Einbeziehung nichtkaufmännischer Unternehmen in die Regelungen des § 25 HGB als wünschenswert erachtet wird, da dieser Paragraf kein spezifisches kaufmannsrechtliches Problem adressiert (vgl. MüKoHGB/Thiessen § 25 Rn. 34). Aufgrund der Überschreitung der zulässigen Analogiegrenzen in diesem Bereich ist jedoch der Gesetzgeber gefordert, eine klarere Regelung zu schaffen. (OLG München Beschl. v. 23.10.2024 – 34 Wx 255/24 e, BeckRS 2024, 28324 Rn. 7).