14.09.2012
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BGH
10.07.2012
VI ZR 341/10
ZIP 2012, 1552
Allein aus der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft ergibt sich keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern. Die Pflichten aus der Organstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der Gesellschaft aus § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, zu denen auch die Pflicht gehört, für die Rechtmäßigkeit des Handelns der Gesellschaft Sorge zu tragen, bestehen grundsätzlich nur dieser gegenüber und lassen bei ihrer Verletzung Schadensersatzansprüche grundsätzlich nur der Gesellschaft entstehen.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der N-AG. Diese stellt Markenplüsch- und Geschenkartikel her und stand in langjähriger Geschäftsbeziehung zu der O-Handelsgesellschaft mbH, die u.a. Markenartikel der N-AG an verschiedene Großabnehmer absetzte. Geschäftsführer der O-Handelsgesellschaft mbH waren der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3). Mit Wirkung vom 28.11.2003 wurde die O-Handelsgesellschaft mbH durch Formwechsel in eine AG – die Beklagte zu 1) – umgewandelt. Ihr Vorstand besteht aus den Beklagten zu 2) und 3).
Im Zeitraum von Oktober 2002 bis August 2003 stellte die O-Handelsgesellschaft mbH der N-AG elf Warenrechnungen über insgesamt 14.017.462,82 € netto und im Zusammenhang gesonderte Rechnungen über „Handlinggebühren“ in Höhe von insgesamt 377.509,39 € netto, welche die N-AG allesamt zeitnah beglich. Am 1.8.2006 wurde über das Vermögen der N-AG das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger nahm die Beklagten zu 2) und 3) wegen Beihilfe zu Untreuetaten des Vorstandsvorsitzenden der N-AG als Gesamtschuldner auf Schadensersatz i.H.v. 10.000.000 Euro in Anspruch. Er behauptete, der Vorstandsvorsitzende der N-AG, P, habe, um Liquidität zu erzeugen, Scheingeschäfte initiiert, die den Beklagten zu 2) und 3) bekannt gewesen seien. Dazu habe P veranlasst, dass die KP-GmbH, deren Geschäftsführer sein Bruder war, Rechnungen für die angebliche Lieferung diverser Artikel der N-AG an die Beklagte zu 1) gestellt habe, denen tatsächlich keine Warenlieferung zugrunde gelegen habe. Die Beklagte zu 1) habe die Rechnungen bezahlt und die angeblich gelieferten Artikel absprachegemäß der N-AG mit einem Aufschlag von 10% in Rechnung gestellt.
Das LG gab der Klage größtenteils statt; das OLG gab ihr im vollen Umfang statt. Auf die Revision der Beklagten hin, hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG zurück.
Der Beklagte zu 3) ist dem Kläger nicht wegen Beihilfe zur Untreue gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1, § 27 StGB zum Schadensersatz verpflichtet.
Bei den unechten Unterlassungsdelikten muss ein besonderer Rechtsgrund festgestellt werden, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt und das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. Der Täter muss rechtlich verpflichtet sein, den deliktischen Erfolg abzuwenden, also eine Garantenstellung innehaben. Eine sittliche Pflicht oder die bloße Möglichkeit, den Erfolg zu verhindern, genügt nicht. Ob eine Garantenstellung besteht, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab, dabei bedarf es einer Abwägung der Interessenlage und der Bestimmung des konkreten Verantwortungsbereichs der Beteiligten.
Entgegen der Auffassung des OLG ergab sich hier eine entsprechende Garantenpflicht des Beklagten zu 3) gegenüber der N-AG nicht allein aus seiner Stellung als Geschäftsführer der O-Handelsgesellschaft mbH bzw. als Mitglied des Vorstands der Beklagten zu 1). Eine solche konnte insbesondere nicht aus § 43 Abs. 1 GmbHG oder § 93 Abs. 1 S. 1 AktG abgeleitet werden. Allein aus der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstands einer AG ergibt sich keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern. Die Pflichten aus der Organstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der Gesellschaft aus § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, zu denen auch die Verpflichtung gehört, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt, bestehen grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber und lassen bei ihrer Verletzung Schadensersatzansprüche grundsätzlich nur der Gesellschaft entstehen.
Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2) dem Kläger dem Grunde nach wegen Beihilfe zu den Untreuetaten des Vorstandsvorsitzenden der N-AG zum Schadensersatz verpflichtet ist. Allerdings wandte sich die Revision mit Erfolg gegen die Höhe des dem Kläger zuerkannten Schadensersatzanspruchs. Sie beanstandete zu Recht, dass das OLG seiner Schadensberechnung die auf die Scheinrechnungen erfolgten Zahlungen der N-AG in Höhe der Bruttobeträge zugrunde gelegt und dem Kläger damit unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO mehr zugesprochen hat, als er beantragt hatte.