16.04.2015
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BGH
21.10.2014
II ZR 113/13
BeckRS 2015, 01683
Hat eine insolvenzreife GmbH die von ihr geschuldete vertragliche Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht und ist dadurch die Schädigung des Vermögens des Vertragspartners der GmbH durch deliktisches Handeln eines Dritten begünstigt worden, besteht darin unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Insolvenzantragspflicht kein die Haftung des Geschäftsführers der GmbH für den eingetretenen Schaden auslösender innerer Zusammenhang zwischen der Verletzung der Insolvenzantragspflicht durch den Geschäftsführer und dem Vermögensschaden des Vertragspartners der GmbH.
Die Klägerin und ihr Ehemann kauften mit notariellem Vertrag vom 28.1.2004 eine Penthousewohnung von der F. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), einer Bauträgerin, deren Geschäftsführer der Beklagte war. Im ersten Halbjahr 2004 wurde von einem Subunternehmer der Schuldnerin eine Eingangstür in die Wohnung eingebaut. Am 12.8.2005 brach ein Unbekannter durch diese Tür ein und entwendete Schmuck der Klägerin. Am 30.4.2007 beantragte der Beklagte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin, das am 5.7.2007 eröffnet wurde. Ein vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnener Prozess der Klägerin gegen die Schuldnerin vor dem LG Karlsruhe (3 O 511/05) endete am 25.11.2009 mit einem Vergleich, nach dessen Inhalt die Schuldnerin für die entwendeten Schmuckgegenstände einen Betrag i. H. v. 497.643,43 € (einschließlich Zinsen) sowie Rechtsverfolgungskosten i. H. v. 15.491,31 € zu zahlen hat. Die Gesamtforderung i. H. v. 513.134,74 € wurde zur Insolvenztabelle festgestellt. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin vom Beklagten Zahlung dieses Betrags als Neugläubigerschaden wegen der Verletzung seiner Insolvenzantragspflicht. Die Klägerin behauptet, der Diebstahl sei nur möglich gewesen, weil die Schuldnerin entgegen der vertraglichen Vereinbarung und unter Außerachtlassung ihrer vorvertraglich geäußerten Wünsche eine Tür mit einer zu geringen Sicherheitsstufe eingebaut habe. Eine Tür mit der im Kaufvertrag vereinbarten Sicherheitsstufe hätte ca. 3.000 €, die eingebaute Tür habe 1.098 € gekostet. Diese Minderleistung sei darauf zurückzuführen, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der Bestellung der Tür bereits zahlungsunfähig gewesen sei. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Der BGH stellt fest, dass hier schuldhaft versäumt wurde, einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies führt aber nicht ohne Weiteres dazu, dass der Geschäftsführer für jegliche Schäden haftet. Der im vorliegenden Fall eingetretene Diebstahlsschaden sei dem Geschäftsführer nicht zuzurechnen. Der Argumentation, hätte der Geschäftsführer rechtzeitig den Antrag gestellt, sei es nicht zum Einbau einer unzureichend gesicherten Tür gekommen und demzufolge sei der Einbruch verhindert worden, folgt der BGH nicht. Der Schutzzweck des § 64 GmbHG i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB decke den vorliegenden Schaden nicht. Zwar erkennt der BGH, dass das Verbot der Insolvenzverschleppung dazu dienen soll, insolvenzreife Gesellschaften vom Geschäftsverkehr fern zu halten. Daraus folge, dass nach Eintritt der Insolvenzreife abgeschlossene Verträge mit sog. Neugläubigern Schadensersatzpflichten des Geschäftsführers auslösen, die dahin gehen, dass sämtliche, dem Neugläubiger entstandene Schäden, zu ersetzen seien. Dies folge daraus, dass es bei rechtzeitiger Antragstellung von vornherein gar nicht erst zum Vertragsabschluss gekommen wäre. Ersetzt werde hier das sog. negative Interesse. Der BGH setzt sich aufgrund des Vorbringens der Revision mit seiner bisherigen Rechtsprechung auseinander, kommt dann aber zu dem Ergebnis, dass der vorliegende Schaden nicht kausal durch die Pflichtverletzung (Stellung des Insolvenzantrags) bedingt sei. Der Schutzbereich der verletzten Normen – hier § 64 Abs. 1 GmbHG bzw. § 15a Abs. 1 InsO – decke den Schaden nicht. Es bestehe insoweit nicht der notwendige innere Zusammenhang zwischen der Pflicht- und der Normverletzung. Der Diebstahl, der durch die fehlerhaft eingebaute Tür erleichtert worden sei, habe nichts mit dem Verschulden des Beklagten, das darin lag, dass er den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, zu tun. Hier liege eine „mehr oder minder zufällige äußere Verbindung vor“, da der Schaden durch das strafbare Verhalten eines Dritten entstanden sei. Die Insolvenzantragspflicht diene nicht dem Zweck, Gläubiger vor dem Schaden zu bewahren, der nach Insolvenzreife durch unerlaubte Handlungen eines Dritten entstehe.
Der vorliegende Fall klärt eine bislang strittige Problematik und begrenzt zu Recht die Reichweite der Haftung des Geschäftsführers wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht.