BGH IV ZR 7/10
Keine Sittenwidrigkeit des Pflichtteilsverzichts eines behinderten Sozialleistungsbeziehers

15.06.2011

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
19.01.2011
IV ZR 7/10
DNotI-Report 2011, 28

Leitsatz | BGH IV ZR 7/10

Der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers ist grundsätzlich nicht sittenwidrig.

Sachverhalt | BGH IV ZR 7/10

Die Richter geben damit der Klage des klagenden Sozialhilfeträgers nicht statt, der vom Beklagten die Ermittlung des Wertes eines zum Nachlasses gehörenden Hausanwesens und Zahlung eines entsprechenden Betrages verlangte. Der Beklagte und seine nunmehr verstorbene Ehefrau hatten ein notariell beglaubigtes, gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich beide als Alleinerben eingesetzt hatten. Schlusserben sollten die drei Kindern werden, von denen eine unter einer Lernbehinderung leidet und eine Eingliederungshilfe vom Kläger erhält. Alle Kinder verzichteten nach der Beurkundung, in notarieller Form, auf ihren Pflichtteilsanspruch und wie der Beklagte behauptet allein aus dem Grund, damit der Ehemann finanziell abgesichert sei. Demgegenüber behauptet der Kläger der Leistungsverzicht sei gem. § 138 I BGB sittenwidrig, weil durch den Verzicht der Zugriff des Klägers auf den Pflichtteilsanspruch verhindert werden solle.

Entscheidung | BGH IV ZR 7/10

Es kann offen bleiben, ob der Erlass eines bereits entstandenen Pflichtteilanspruchs nach dem Erbfall sittenwidrig gewesen wäre, denn die Leistungsempfängerin verzichtet vor dem Erbfall auf den Pflichtteil, womit weder eine Sittenwidrigkeit für das gemeinschaftliche Testament noch des Pflichtteilverzichts anzunehmen ist. Das Ergebnis, die Ablehnung der Sittenwidrigkeit eines Pflichteilverzicht, steht in Einklang mit dem Urteil des BGH zum Behindertentestament. Darin wurde der Zugriff des Sozialhilfeträgers verhindert und nicht als sittenwidrig empfunden, sondern ist vielmehr der Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (BGHZ 123, 368; 111, 36) Grundsätzlich wird die Sittenwidrigkeit von Pflichtteilverzichten, die von Sozialleistungsempfängern erklärt werden, noch nicht einheitlich beurteilt. Ein Teil der Rechtsprechung und überwiegend älteren Literatur hält vor allem die Verzichte, die ohne Gegenleistung erklärten worden sind, für sittenwidrig. Wogegen die jüngere Literatur grundsätzlich eine Sittenwidrigkeit verneint. Der BGH bejaht die letzt genannte Auffassung. Nach dem Grundsatz der Privatautonomie ist entscheidend, für die Annahme eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts, dass positiv beurteilt werden muss, gegen welche Werte verstoßen wurden und warum die Wirksamkeit des Verzichts nicht hingenommen werden kann. Die vorgetragenen Gründe zur Rechtfertigung einer Unwirksamkeit, halten der, auf diesem Prinzip durchgeführten, rechtlicher Bewertung nicht stand. Es handelt sich beim Pflichtteilverzicht nicht, um einen „Vertrag zu Lasten Dritter“, denn es werden dem Sozialhilfeträger keine vertraglichen Verpflichtungen auferlegt. Mittelbare nachteilige Wirkungen sind hinzunehmen. Dem Urteil steht auch nicht der Grundsatz des Sozialhilferechts entgegen, der vorsieht, dass derjenige Hilfe beanspruchen kann, der bedürftig ist. Fraglich ist aber die Bedürftigkeit bei einem Vorhandensein eines Schonvermögens. Der Einsatz des Schonvermögens soll aber begrenzt sein, weil dies dem Familienlastenausgleich entsprechen soll. Dieser wiederum sieht vor, dass wirtschaftliche Lasten, die durch die Erziehung eines behinderten Kindes entstehen, zu gewissen Teilen endgültig von der Allgemeinheit getragen werden sollen. Neben der angesprochenen Privatautonomie ist zur rechtlichen Begründung der Wirksamkeit eines Pflichtteilverzichts die Erbrechtsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG hinzuzuziehen, denn es muss jeder grundsätzlich frei darüber entscheiden können, ob er ein Erbe annehmen will oder nicht. Des Weiteren nimmt der BGH auf die Möglichkeit der Erbeinsetzung im ersten Erbfall Bezug. Danach hätte der Sozialhilfeträger ebenfalls keinen Zugriff auf den Pflichtteil erhalten, denn nach h. M. besteht für ihn nicht die Möglichkeit das Ausschlagungsrecht des Leistungsempfängers auf sich überzuleiten und somit den Pflichtteilsanspruch gem. § 2306 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Zudem fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für Annahme der Sittenwidrigkeit durch pflichtwidriges Herbeiführen der eigenen Bedürftigkeit. Ein solches Verhalten wird allein durch das sozialrechtliche Regelungssystem sanktioniert und kann daher nicht in die Zivilrechtsordnung über § 138 Abs. 1 BGB einwirken. Im Endeffekt spricht auch das nicht Tätigwerden des Gesetzgebers in diesem Bereich, gegen die Annahme einer Sittenwidrigkeit. Abschließend verneint der BGH die Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Unterhaltsverzichten in Eheverträgen auf Pflichtteilsverzichtsverträge. Vielmehr stellt der Pflichtteil ein Korrelat zu den Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern dar. Es ist demnach, vor allem aufgrund des Familienlastenausgleichs, nur eine Überleitung der Unterhaltsansprüche in einem eingeschränkten Maße zulässig. Der Schutz des Vermögens der Eltern soll auch über deren Tod hinaus gelten.

Praxishinweis | BGH IV ZR 7/10