17.09.2025
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Dresden
07.07.2025
17 W 428/25
GWR 2025, im Erscheinen (Heckschen/Michel)
Die Eheleute halten als Beteiligte jeweils zur Hälfte Miteigentum inne. Dies weist ebenso das Grundbuch auf. Mit notariellem Vertrag begehren beide Beteiligte die gegenseitige Übertragung der Miteigentumsanteile sowie eine schuldrechtliche Rückerwerbsberechtigung als auflösende Bedingung im Todesfall. Zudem wird im notariellen Vertrag angegeben, dass hiermit steuerliche Zwecke im Hinblick auf § 29 I Nr. 1 ErbStG verfolgt würden. Daraufhin erfolgte durch die Beteiligten der Antrag auf Eigentumsumschreibung für die Miteigentumsanteile und je Eintragung der auflösend befristeten Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt. Das Grundbuchamt wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass in diesem Fall kein Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten gegeben sei. Außerdem sei die begehrte Eintragung mit dem bisherigen Grundbuchinhalt deckungsgleich.
Die Beteiligten legten daraufhin Beschwerde ein, welcher das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde wurde dem OLG Dresden zur Entscheidung vorgelegt.
Das OLG Dresden hat entschieden, dass die Beschwerde der Beteiligten begründet sei. Hierzu wird vom OLG festgestellt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Eintragung nach § 13 GBO (wirksamer Eintragungsantrag), § 19 GBO (Bewilligung des Betroffenen), § 20 GBO (Einigung) und § 29 GBO (Nachweis der Eintragungsgrundlagen in notarieller Form) vorlägen. Außerdem fehle es den Beteiligten nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil das Grundbuchamt bereits hälftiges Miteigentum aufweise. Die gegenseitige Übertragung ist nur dann materiell-rechtlich wirksam, wenn die Eintragung im Grundbuch erfolgt. Hieraus ergibt sich sehr wohl ein rechtliches Interesse der Beteiligten an der Eintragung. Aus diesem Grund sei die begehrte Eintragung vom Grundbuchamt vorzunehmen.
Darüber hinaus sei die Motivation hinter dem Rechtsgeschäft vom Grundbuchamt nicht zu hinterfragen. Solange etwas materiell-rechtlich zulässig ist, sei dies im Grundbuchamt zu verlautbaren. Zudem wird angemerkt, dass die Rechtslage nach Vornahme der begehrten Eintragung nicht identisch mit dem aktuellen Grundbuchinhalt sei, da die Miteigentumsanteile nun jeweils mit einer Auflassungsvormerkung belastet sind.
Sieht das Grundbuch bereits hälftiges Miteigentum der Beteiligten vor, fehlt den Beteiligten nicht das Rechtschutzbedürfnis für eine beantragte Eintragung der gegenseitigen Übertragung der Miteigentumsanteile, infolge der das Grundbuch wiederum dies aufweisen würde.
Eine materiell-rechtlich zulässige begehrte Eintragung muss vom Grundbuchamt im Grundbuch verlautbart werden. Sinn und Motivation des Rechtsgeschäfts ist vom Grundbuchamt nicht zu hinterfragen.