16.09.2025
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Köln
28.02.2025
18 W 5/25
NZG 2025, 795
Korrektur verbotswidrig eingereichter Gesellschafterliste [ PDF ]
Eine einstweilige Verfügung, die die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister untersagt, bietet keine Grundlage für eine Vollstreckung nach § 888 ZPO, wenn die Gesellschaft nach Zustellung der Verfügung verbotswidrig eine geänderte Gesellschafterliste eingereicht hat. Zur Wiederherstellung des Zustands, der mit der einstweiligen Verfügung gesichert werden sollte, bedarf der Gesellschafter eines weiteren, auf die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste gerichteten Titels.
Der Beschluss des LG vom 06.11.2024 untersagt der Schuldnerin (Ag.) durch einstweilige Verfügung das Einreichen einer Gesellschafterliste, in der die Gläubiger (Adt.) nicht mehr als Gesellschafter ausgewiesen sind.
1./3. Der Ag. wird untersagt, zum Handelsregister eine Gesellschafterliste einzureichen, in der der (jeweilige) Ast. […] nicht mehr als Gesellschafter der Ag. (mit seinen jeweils näher bezeichneten Geschäftsanteilen) genannt ist, bis in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden worden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Ag. vom 8.11.2024 ein wirksamer Beschluss über die Zwangseinziehung bzw. Zwangsabtretung der Geschäftsanteile des (jeweiligen) Ast. […] an der Ag. gefasst wurde.
2./4. Hilfsweise für den Fall, dass bereits eine iSd Nr. 1 (bzw. 3) geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht worden ist, wird der Ag. aufgegeben, eine geänderte Gesellschafterliste zur Hinterlegung beim Handelsregister einzureichen, in der der (jeweilige) Ast. […] wieder als Gesellschafter der Ag. (mit seinen jeweils näher bezeichneten Geschäftsanteilen) genannt ist.
Die Schuldnerin hat gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen, folglich wurde rechtskräftig Ordnungsgeld iHv. 20.000 EUR verhängt.
Daraufhin verlangten die Gläubiger im Dezember 2024 zusätzlich die Verhängung eines Zwangsgeldes, um zu erzwingen, dass eine korrigierte Gesellschafterliste von der Schuldnerin eingereicht wird. Die Argumentation der Gläubiger stützt sich auf den Hilfsausspruch der einstweiligen Verfügung, außerdem würde sich eine Handlungspflicht aus der Auslegung des Unterlassungstenors des ersten Beschlusses ergeben, was eine Verhängung von mindestens Ordnungsgeld nach § 890 ZPO rechtfertigen solle, wenn nicht sogar Zwangsgeld.
Das LG wies den Antrag der Gläubiger Mitte Januar 2025 zurück, dagegen wurde sofortige Beschwerde eingelegt, welcher mit Beschluss vom 12.02.2025 nicht abgeholfen wurde.
Die Beschwerde habe in der Sache keinen Erfolg.
Der durch die Gläubiger angestrebten, erzwungenen Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste durch Verhängung von Zwangsgeld gemäß § 890 ZPO fehlt es bereits an einer gültigen gerichtlichen Anordnung. Die erlassene einstweilige Verfügung stellt keine hinreichende Grundlage für eine Handlungsvollstreckung dar. Aus dem Unterlassungstenor des ersten Beschlusses ergibt sich keine Verpflichtung zur Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste. Ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot liegt daher nicht bereits darin, dass keine korrigierte Liste eingereicht wurde. Eine Grundlage für die Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes besteht folglich nicht. Der Unterlassungstenor betrifft ausschließlich die Verhinderung einer konkreten Handlung und fordert damit ein bloßes Nichtstun. Für eine Verpflichtung zur Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste bedürfte es daher eines neuen, auf Vornahme dieser Handlung gerichteten, vollstreckbaren Titels.
Des Weiteren war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung auch noch keine geänderte Gesellschafterliste von der Schuldnerin eingereicht worden. Die Bedingung, welche in 2./4. zu finden sind, für den Fall einer Pflicht zur Einreichung einer korrigierten Liste, war folglich nicht erfüllt. Das Gericht hat zudem über den Hilfsantrag entschieden, obwohl über den Hauptantrag, bezüglich des Ordnungsgeldes, bereits positiv befunden worden war. Der Hilfsantrag war lediglich für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag abgelehnt würde. Eine Entscheidung hierüber war daher fehlerhaft.
Das Landgericht wollte mit der einstweiligen Verfügung allein eine Unterlassungspflicht in Bezug auf die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste anordnen. Es zielte nicht auf die Verpflichtung zur aktiven Vornahme einer Handlung im Sinne des § 888 ZPO ab. Dies zeigt die gleichzeitige Androhung von Ordnungsmitteln sowie die ausdrückliche Unterscheidung zwischen Unterlassungs- und Handlungsanspruch.
Eine einstweilige Verfügung, welche nur die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste untersagt, begründet keine Handlungspflicht nach § 888 ZPO. Verstöße können lediglich mit Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO sanktioniert werden. Soll eine Korrektur der verbotswidrig eingereichten Gesellschafterliste vorgenommen werden, bedarf es eines zusätzlichen Titels, der ausdrücklich auf die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste gerichtet ist.