28.12.2015
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BGH
26.02.2015
IX ZR 174/13
ZIP 2015, 694
Massezughörigkeit eines übertragbaren Vertragsangebots an den Schuldner [ PDF ]
Der Insolvenzverwalter kann ein übertragbares Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrags annehmen, welches dem Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unterbreitet worden ist.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter des 2003 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Die Beklagte zu 1) gründete am 24.04.2007 die B. GmbH. Die Beklagten zu 2) und zu 3) gründeten mit der Beklagten zu 1) am selben Tag die B. Verwaltungs GmbH. Diese wurde die persönlich haftende Gesellschafterin der auch durch die Beklagten am 24.04.2007 gegründeten B. GmbH & Co. KG. Mit dem Schuldner schlossen die Beklagten jeweils einen notariell beurkundeten Treuhandvertrag mit der Pflicht, ihre Anteile treuhänderisch für ihn zu halten, seinen Anweisungen zu folgen, jederzeit alles Erlangte an ihn abzugeben und Stillschweigen gegenüber jedem zu bewahren. Abtretungsangebote der Beklagten für ihren jeweiligen Anteil wurden ebenfalls notariell beurkundet und richteten sich an den Schuldner oder an einen von ihm zu bestimmenden Dritten. 2009 verzichtete der Schuldner mit notarieller Urkunde auf die Rechte aus den Abtretungsangeboten. Vereinbarungen der Beteiligten vom Januar 2010, an denen der Kläger nicht teilnahm, hoben die Treuhandverträge rückwirkend auf. Der Kläger nahm im August 2010 die Abtretungsangebote mit notariell beurkundeter Erklärung an. Eine Ausfertigung der Angebote lag ihm nicht vor. In der vom LG abgewiesenen Klage verlangte der Kläger die Feststellung, dass der Schuldner die ihm angebotenen Geschäftsanteile durch die Annahmeerklärung des Klägers erworben hat und diese nun Teil der Insolvenzmasse sind. Das Berufungsgericht traf die begehrten Feststellungen. In der vom Senat zugelassenen Revision beantragen die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Revision ist erfolglos. Das Berufungsgericht führte aus, dass der Kläger die Angebote wirksam angenommen hat. Diese sind dem Schuldner durch persönliche Anwesenheit beim Notar zugegangen. Nach Ansicht des Gerichts verzichteten die Beteiligten auf einen formgemäßen Zugang des Angebots beim Schuldner durch ihre gleichzeitige Anwesenheit vorm Notar. Der Kläger konnte gem. § 80 I InsO die Angebote annehmen, sodass die Anwartschaften auf den rechtlichen Erwerb der Anteile Teil der Insolvenzmasse wurden. Dass der Gesellschaftsvertrag ein Ausscheiden des Gesellschafters bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen vorsieht, ändere nichts, denn die Beteiligten wussten bei Abgabe des Angebots um das Insolvenzverfahrens des Schuldners. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der Prüfung durch den Senat stand. Dem Schuldner sind die Angebote auf Abtretung der Geschäftsanteile wirksam unterbreitet worden. Der Schuldner bleibt während des Insolvenzverfahrens rechts- und geschäftsfähig und kann persönlich Verträge abschließen. Daraus folgt, dass er auch Empfänger eines Antrags auf Abschluss eines Abtretungsvertrags sein kann. Das Angebot war ausreichend bestimmt an den Schuldner gerichtet, der das Recht hatte, einen Dritten zu benennen. Die Angebote der Beklagten auf Abtretung von GmbH-Anteilen mussten notariell beurkundet werden. Solche formbedürftigen Willenserklärungen müssen sowohl in der vorgeschriebenen Form abgegeben werden als auch beim Empfänger zugehen. Der Empfänger muss bei notariell zu beurkundenden Willenserklärungen eine Ausfertigung erhalten. Der Schuldner erhielt keine. Jedoch können Zugangserleichterungen im Hinblick auf das Erfordernis des Angebotszugangs in der vorgeschriebenen Form vereinbart werden. Diese Zugangserleichterung ist nach Ermessen des Berufungsgerichtes in einer konkludenten Vereinbarung aller Beteiligten bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Notar zu sehen. In der Revision bestritten die Beklagten den Abschluss einer solchen Verzichtsvereinbarung. Der vernommene Urkundsnotar erklärte, dass er die Ausfertigungen für den Schuldner auf dessen Anweisung hin in seiner Handakte aufbewahrte. Zudem sagte er aus, dass die Beklagten keine weiteren Handlungen vornehmen wollten, um die Angebote „wirksam zu machen“. Dies wird nur durch rechtswirksame Angebote erreicht; ein Widerruf derer war offensichtlich nicht gewollt, sodass die Angebote dem Schuldner wirksam zugegangen sind. Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners hat die Angebote wirksam angenommen. Der Insolvenzverwalter ist gem. § 80 I InsO dazu berechtigt, über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners zu verfügen und dieses zu verwalten, sodass seine Befugnisse die des Schuldners verdrängen. Ob der Schuldner ein ihm unterbreitetes Angebot nun selbst annehmen kann oder diese Aufgabe dem Insolvenzverwalter obliegt, ist abhängig davon, ob die durch das Angebot bestehende Rechtsposition zur Insolvenzmasse gehört und zum Neuerwerb gem. § 35 I InsO führt. Die Rechtsposition zählt dann zur Insolvenzmasse, wenn sie abtretbar und dadurch pfändbar ist. In den meisten Fällen ist das Vertragsangebot ausschließlich für den Angebotsempfänger bestimmt, sodass eine Abtretung nicht in Betracht kommt. Dadurch soll der Anbieter vor dem Aufdrängen ungewollter Vertragspartner geschützt werden. Eine Ausnahme besteht, wenn dem Angebotsempfänger die Weiterleitung des Angebots an einen Dritten vertraglich eingeräumt wurde, sodass der Schutz des Antragenden vor ungewollten dritten Vertragspartnern entfällt. Unter solchen Umständen sind die Angebote abtretbar und pfändbar und gehören zur Insolvenzmasse. Die Angebote der Beklagten richteten sich an den Schuldner oder an einen vom Schuldner zu bestimmenden Dritten. Die Rechtsposition ist daher abtretbar und pfändbar und zählt als Neuerwerb zur Insolvenzmasse. Somit hatte der Kläger gem. § 80 I InsO über Annahme oder Ablehnung des Angebots zu entscheiden. Zwar sind dadurch die Befugnisse des Schuldners beträchtlich eingeschränkt, jedoch gilt die Einschränkung nur für abtretbare und somit pfändbare Angebote, die in die Insolvenzmasse fallen. Das in Kenntnis des Insolvenzverfahrens gemachte bindende und unwiderrufliche Angebot an den Schuldner konnte dieser ohne Mitwirkung der Beklagten annehmen. Ein Vortrag der Beklagten, dass die Annahme des Angebots durch den Schuldner erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens erfolgen sollte, liegt nicht vor. Der erklärte Verzicht des Schuldners ist wirkungslos; der Schuldner kann nicht über ein zur Insolvenzmasse gehörendes Recht verfügen. Die erklärte Annahme des Klägers musste den Anbietern nicht zugehen; notarielle Beurkundung sollte für die Wirksamkeit der Annahme genügen, denn die Beklagten verzichteten auf den Zugang der Annahmeerklärung.
Dieser Entscheidung ist zuzustimmen. Der Senat stärkt in seiner sicheren Argumentation die Stellung des Insolvenzverwalters bei Entscheidungen über abtretbare und pfändbare Anträge. Die zum Teil kritisierte fehlende Selbstbestimmung des Schuldners beschränkt sich lediglich auf Fälle der Abtretbarkeit und Pfändbarkeit der Anträge. Den Vertragsparteien wird dennoch ermöglicht, einen legalen Weg zum Vermögenswiederaufbau des Schuldners während des Insolvenzverfahrens zu gehen und den Insolvenzbeschlag des Neuerwerbs zu vermeiden: einerseits sollte das Angebot nur an den Schuldner persönlich gerichtet sein, sodass auch nur dieser das Angebot annehmen kann. Somit wäre der Antrag nicht abtretbar und pfändbar. Andererseits könnte auch die Annahme des Antrags dem Schuldner erst für die Zeit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens eingeräumt werden. Der Schuldner hätte keine abtretbare und pfändbare Rechtsposition erworben. Die §§ 80 ff InsO sind nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht mehr einschlägig; eine Ausnahme bildet eine der Nachtragsverteilung unterliegende Rechtsposition gem. § 203 I InsO.