21.03.2011
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Hamm
10.09.2010
I-15 W 253/2010
DB 2010, 2551
Nachweis der Geschäftsführerbestellung durch privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag [ PDF ]
(amtlicher Leitsatz)
In dem hier entschiedenen Fall war eine GbR alleinige Gesellschafterin einer GmbH. Die laut (privatschriftlicher) Satzung der GbR vertretungsberechtigten zwei Gesellschafter der GbR hielten am 16.12.2009 eine Gesellschafterversammlung ab, in der sie einen neuen Geschäftsführer bestellten. Das Registergericht wies die Anmeldung des neuen Geschäftsführers ab, da kein Nachweis der ordnungsgemäßen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung erbracht worden sei. Dies könne nur durch eine notarielle Gründungsurkunde der GbR und einer darin enthaltenen Bevollmächtigung erfolgen.
Das OLG Hamm gab der Beschwerde der Antragsteller statt. Es wies das Amtsgericht an, die Anmeldung vorzunehmen. Bei der Eintragung eines Geschäftsführers handele es sich um eine deklaratorische Eintragung, die Tatsachen oder Rechtsverhältnisse verlautbare, die unabhängig von der Eintragung bestünden. Inwieweit das Registergericht die der Bestellung zugrunde liegenden Voraussetzungen prüfen darf, sei in Literatur und Rechtsprechung umstritten. In jedem Fall müsse sich aus den eingereichten Urkunden die beantragte Eintragung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall werde die Vertretungsbefugnis der beiden GbR-Gesellschafter durch den privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag ausreichend dargelegt. Das OLG ist der Ansicht, dass es in dem hier zu entscheidenden Fall die Anmeldung der Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 Abs. 2 GmbHG nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden kann, dass zum Nachweis der Wirksamkeit des zu Grunde liegenden Gesellschafterbeschlusses der Gesellschaftsvertrag der GbR in notariell beurkundeter Form vorgelegt werden müsse. Solange das Registergericht nach der Sachlage keine konkreten Zweifel habe, sei ein privatschriftlicher Gesellschaftsvertrag, der auch die Vertretungsbefugnis erkennen lasse, ausreichend. Das Registergericht müsse bei der Abschätzung des Umfangs der gebotenen Ermittlungen im Einzelfall berücksichtigen, dass es im Registerverfahren keine Amtsermittlungspflicht „ins Blaue hinein“ gebe.