LG Bonn 6 T 308/14
Nachweis über grenzüberschreitende Hinausverschmelzung gem. § 122k Abs. 4 UmwG

20.04.2016

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

LG Bonn
07.11.2014
6 T 308/14
RNotZ 2015, 368

Leitsatz | LG Bonn 6 T 308/14

Die Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge kann sich aus dem im Internet allgemein zugänglichen Handelsregister unter www.handelsregister.de ergeben.

Sachverhalt | LG Bonn 6 T 308/14

Bei vorliegendem Sachverhalt handelt es sich um eine grenzüberschreitende „Hinausverschmelzung“ einer deutschen Gesellschaft ins Ausland gem. §§ 122a ff. UmwG und dem Nachweis über deren Wirksamkeit. Der Verschmelzung ging auf Antrag der Q GmbH (Rechtsvorgänger) ein Vollstreckungsbescheid voraus, welcher vom AG E am 09.04.2010 erlassen und am 14.04.2010 dem Schuldner zugestellt wurde.

Im weiteren Verlauf wurde unter Anwendung der Verfahrensregeln gem. § 122k UmwG im Handelsregister des AG L unter HRB Nummer […] am 13.02.2012 folgendes zur Verschmelzung eingetragen:

„Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplans vom 02.02.2012 […] mit der T […] mit Sitz in […] verschmolzen. Die Voraussetzungen der Verschmelzung nach deutschem Recht liegen vor. Die Verschmelzung wird erst unter den Voraussetzungen des für die übernehmende Gesellschaft geltenden Rechts wirksam.“

Am 04.07.2012 wurde im Handelsregister des AG L unter HRB Nummer […] folgendes eingetragen:

„Die Verschmelzung ist mit der Eintragung in das Register der übernehmenden T […] am 31.02.2012 wirksam geworden; von Amts wegen eingetragen gemäß §§ 122k Abs. 4, 122a Abs. 2, 19 Abs. 2 UmwG.“

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 06.06.2014 den Vollstreckungsbescheid vom 20.04.2010 auf die durch Verschmelzung entstandene Rechtsnachfolgerin T […] als neue Gläubigerin umzuschreiben. Das AG lehnte diesen Antrag unter Verweis der Rechtsnachfolgeklausel § 727 ZPO mit Beschluss vom 05.09.2014 ab. Zur Begründung führte das AG aus, dass die Rechtsnachfolge durch Verschmelzung gemäß § 20 Abs. 1 UmwG durch die Eintragung im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft eintrete und deshalb ein Nachweis der Eintragung im dortigen Register durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde erforderlich sei. An dieser Urkunde fehle es im vorliegenden Fall, da weder eine deutsche Übersetzung des vorgelegten Handelsregisterauszugs noch öffentliche Beglaubigung vorliege. Zudem sei das Dokument nicht mit einer Apostille versehen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde vom 11.09.2014.

Entscheidung | LG Bonn 6 T 308/14

Die Beschwerde ist begründet.

Nach Ansicht der Kammer ist das AG zutreffend davon ausgegangen, dass für die Wirksamkeit der Rechtsnachfolge bei einer Verschmelzung die Regelung des § 20 Abs. 1 UmwG maßgeblich ist. Hierbei tritt die Rechtsnachfolge ein, wenn sich nachweislich aus dem Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft die Eintragung der Verschmelzung ergibt. Allerdings verkennt das AG, dass § 122k Abs. 4 UmwG von diesem Grundsatz eine beweisrechtliche Ausnahme für die Fälle der grenzüberschreitenden Verschmelzung nach § 122a UmwG macht.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine solche grenzüberschreitende „Hinausverschmelzung“, bei der die deutsche Gesellschaft als übertragender Rechtsträger fungiert. § 122k UmwG enthält dafür dedizierte Vorschriften für den Verfahrensablauf zwischen den Handelsregistern am Ort der übernehmenden und der übertragenden Gesellschaft.

Dabei sieht § 122k UmwG vor, dass das deutsche Registergericht am Sitz der übertragenden Gesellschaft zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen nach deutschem Recht prüft und sofern bejaht, dies in das Handelsregister der übertragenden Gesellschaft einträgt – sog. Verschmelzungsbescheinigung. Diese ist mit dem Vermerk zu versehen, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung unter den Voraussetzungen des Rechts des Staates wirksam wird, dem die übernehmende oder neue Gesellschaft unterliegt – sog. Verschmelzungsvermerk. Sodann ist innerhalb von 6 Monaten der zuständigen Stelle bei dem Register am Ort der übernehmenden Gesellschaft die Verschmelzungsbescheinigung und der Verschmelzungsplan vorzulegen. Nach der Eintragung der Verschmelzung in das Register der übernehmenden Gesellschaft wird das Register der übertragenden Gesellschaft benachrichtigt, welches dann den Tag des Wirksamwerdens der Verschmelzung einzutragen hat.

Im vorliegenden Fall wurde das gesamte Prozedere in allen Punkten eingehalten und das Wirksamwerden der Verschmelzung auch unter dem ausdrücklichen Hinweis auf § 122k Abs. 4 UmwG in das deutsche Handelsregister eingetragen. In solchen Fällen reiche als Nachweis der Rechtsnachfolge zugunsten der übernommenen Gesellschaft im Rahmen von § 727 ZPO die Eintragung der Wirksamkeit der Verschmelzung gemäß § 122k Abs. 4 UmwG im deutschen Handelsregister hinsichtlich der übertragenden Gesellschaft aus. Die Voraussetzungen des § 20
Abs. 1 UmwG seien somit erfüllt.

Praxishinweis | LG Bonn 6 T 308/14

Die Regelungen in §§ 122a ff. UmwG haben den Zweck die grenzüberschreitende Verschmelzung praktikabel zu gestalten. Die Ausnahme nach § 122k Abs. 4 UmwG vom Beweisgrundsatz wird ihrem Zweck nur gerecht, wenn sie dahingehend verstanden wird, dass die Eintragung nach Absatz 4 im deutschen Handelsregister die Eintragung im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft hinreichend beweist. Es bedarf also gerade nicht eines übersetzten und beglaubigten Auszugs des Handelsregisters beim Sitz der übernehmenden Gesellschaft.

Diese Entscheidung stellt einen Kurswechsel der bisherigen Rechtsprechung und der (noch) herrschenden Meinung dar, die besagt, dass Informationen aus amtlichen Veröffentlichungen im Internet, wie Bundesanzeiger oder im Handelsregister nicht als Grundlage dafür dienen können diese als offenkundig anzusehen. Der BGH hat diese Frage bisher unbeantwortet gelassen. Die Kammer jedoch ist der Meinung, dass der Gegenauffassung zum Teil zuzustimmen ist und die bisherige Rechtsprechung insoweit der Korrektur bedarf. Bei der Beurteilung, ob eine Tatsache als offenkundig anzusehen sei, komme es lediglich auf die freie Zugänglichkeit der Information an. Dies ist bei dem Bundesanzeiger und öffentlich Bekanntmachungen im Internet sowie dem Handelsregister der Fall. Für das bspw. schwerer zugängliche Grundbuch wird dies jedoch noch zu verneinen sein.

Die o.g. Entscheidung überzeugt dogmatisch, da sie dem Normzweck gerecht wird und damit der Nachweis der Verschmelzung erleichtert wird. Insoweit wäre der Schuldner durch eine beglaubigte Abschrift auch nicht besser geschützt als durch den gerichtlich geprüften Handelsregisterauszug der übertragenden Gesellschaft samt Wirksamkeitsvermerk. Der Schuldner vermeidet auch zusätzliche Kosten, wenn er dem Gericht die Rechtsnachfolge „glaubt“. Das dürfte der Normalfall sein, sobald das Handelsregister als allgemein zugängliche Quelle anerkannt wird.