11.08.2025
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BFH
28.02.2024
II R 27/21
ZEV 2024, 480
Parkhaus als erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen [ PDF ]
Der Kläger ist Alleinerbe seines im Jahr 2018 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte das vom Erblasser betriebene Einzelunternehmen, dessen wesentliches Betriebsvermögen ein Grundstück umfasste, das mit einem Parkhaus und einer Tankstelle bebaut ist.
Seit dem Jahr 2000 verpachtete der Erblasser das Parkhaus an den Kläger. Aus diesem Pachtverhältnis erzielte er gewerbliche Einkünfte. Die auf demselben Grundstück befindliche Tankstelle war an eine GmbH verpachtet. Das zuständige Finanzamt stellte den Wert des Betriebsvermögens im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung fest. Dabei wurde der gemeine Wert des mit dem Parkhaus und der Tankstelle bebauten Grundstücks in vollem Umfang dem sogenannten „Verwaltungsvermögen“ gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG zugerechnet.
Gegen diese Feststellung wandte sich der Kläger mit Einspruch und anschließender Klage, die jedoch ohne Erfolg blieben. Auch im Revisionsverfahren begehrte der Kläger die erbschaftsteuerliche Begünstigung des Betriebsvermögens gemäß § 13b Abs. 2 ErbStG unter Berufung auf die Betriebsverpachtungsausnahme.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Klägers mit Urteil als unbegründet zurück. Das mit dem Parkhaus bebaute Grundstück stelle Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG dar. Die Voraussetzungen für eine Begünstigung des Betriebsvermögens nach § 13b Abs. 2 ErbStG seien demnach nicht erfüllt.
Zwar greift grundsätzlich die Rückausnahme gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa ErbStG, welche die erbschaftsteuerliche Begünstigung trotz der Einstufung als Verwaltungsvermögen ermöglichen kann. Allerdings kommt im vorliegenden Fall die Einschränkung dieser Rückausnahme gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 letzter Satz ErbStG zur Anwendung.
Diese gesetzliche Einschränkung erfasst Fälle, in denen der Betrieb bereits vor der Verpachtung nicht die Voraussetzungen für begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG erfüllte, sowie Fälle, in denen der Hauptzweck des Betriebes in der Nutzungsüberlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, grundstücksgleichen Rechten oder Bauten an Dritte besteht, soweit diese Nutzungen nicht unter § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG fallen. Beide Tatbestandsvoraussetzungen seien nach dem eindeutigen Wortlaut im Streitfall erfüllt.
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die erbschaftsteuerliche Einordnung des Parkhausbetriebs nicht darauf an, ob dieser im ertragsteuerlichen Sinne einen Gewerbebetrieb darstellt. Auch eine historische oder systematische Auslegung führt nach Auffassung des BFH zu keinem abweichenden Ergebnis. Eine teleologische Reduktion der gesetzlichen Vorschrift sei im Hinblick auf die klar erkennbare gesetzgeberische Intention ausgeschlossen. Ebenso scheide eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG aus, da der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten habe.
Für die Anwendung der einschränkenden Regelung zur Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG ist entscheidend, ob das betreffende Vermögen bereits vor der Verpachtung als begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG qualifizierte oder ob es sich um sogenanntes schädliches Verwaltungsvermögen handelte.
Im vorliegenden Fall war das Parkhaus trotz der mitunter kurzfristigen Überlassung einzelner Stellplätze an eine Vielzahl wechselnder Nutzer nicht begünstigt. Die Nutzungsüberlassung an Dritte ist als schädlich zu qualifizieren, auch wenn sie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Pensionen oder Campingplätze – trotz ähnlicher Nutzungsüberlassung – gemäß R E 13b.13 Satz 3 ErbStR nicht als Verwaltungsvermögen gelten. Eine überzeugende sachliche Begründung für diese Differenzierung ist indes nicht ersichtlich.