Pflichtteilsentziehung bei Straftat gegen Handelsgesellschaft, an der eine vom Gesetz geschützte Person als Gesellschafter beteiligt ist

11.01.2011

Leitsatz |

 

Sachverhalt |

Der Sohn der Ehegatten S hatte Unterschlagungen sowie Veruntreuungen von Geld gegenüber Dritten (Privatpersonen und Handelsgesellschaften) begangen. Die Eltern sahen sich zur Rettung der Familienehre genötigt, die Schulden des Sohnes zu begleichen. Straftaten gegen die Eltern hatte der Sohn nicht begangen. Jedoch ist der Vater an den betroffenen Handelsgesellschaften beteiligt, nicht aber die Mutter. Eine Verurteilung wegen der Straftaten erfolgte nie.
Die Mutter beabsichtigt ein Testament zu errichten und dem Sohn den Pflichtteil entziehen.

Entscheidung |

Rechtslage:

1. Pflichtteilsentziehung wegen rechtskräftiger Verurteilung, § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB
Mangels rechtskräftiger Verurteilung liegen die Voraussetzung des Pflichtteilsentziehungsgrunds nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht vor.

2. Pflichtteilsentziehung wegen eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens, § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB
Nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nr. 1 bezeichneten Personen (Erblasser, Ehegatten des Erblassers, Abkömmling des Erblassers oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehende Person) schuldig macht. Zwar können im Einzelfall die vorliegenden Straftaten ein schweres vorsätzliches Vergehens begründen. Erforderlich für die Entziehung des Pflichtteils ist jedoch zudem, dass der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser, den Ehegatten des Erblassers, einen anderen Abkömmling oder eine dem Erblasser ähnlich nahe stehende Person schuldig macht.

Es könnte daran gedacht werden, die geschädigte Gesellschaft als eine dem Erblasser ähnlich nahe stehende Person i. S. d. § 2333 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB anzusehen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um Gesellschaften handelt, an denen nicht die Erblasserin, sondern der Ehemann der Erblasserin beteiligt war bzw. ist. Insoweit fällt es schon schwer, eine Handelsgesellschaft, an der nur der Ehemann der Erblasserin beteiligt ist, als eine der Erblasserin ähnlich nahe stehende Person (wie ihr Ehegatte oder Abkömmling) zu betrachten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber nach den Gesetzesmaterialien mit der Erweiterung des Kreises der vom Fehlverhalten Betroffenen lediglich eine Anpassung der Pflichtteilsentziehungsgründe an die gewandelten familiären Strukturen bezweckte. Danach sollen solche Personen in den Schutzbereich des Pflichtteilsentziehungsrechts einbezogen sein, deren Verletzung den Erblasser in gleicher Weise wie ein Angriff gegen Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmlinge trifft, etwa Personen, „die mit dem Erblasser in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft zusammen leben oder auf andere Weise mit ihm eng verbunden sind, z. B. Stief- oder Pflegekinder“ (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts, BR-Drs. 96/08, S. 50). Somit verbleibt nur die Möglichkeit, die Straftat zulasten der Gesellschaft als die Rechtssphäre des Ehemannes der Erblasserin beeinträchtigend anzusehen. Da es sich bei der GmbH jedoch um eine juristische Person und bei der KG um eine rechtsfähige Gesamthandsgesellschaft und damit um eigene Rechtssubjekte handelt, spricht viel dafür, dass diese Handelsgesellschaften eine eigene Rechtssphäre aufweisen. Im Ergebnis ist daher nicht davon auszugehen, dass der Sohn sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Ehegatten der Erblasserin schuldig machte.
Das Ergebnis könnte sich jedoch anders darstellen, wenn es sich bei der Gesellschaft um eine Einmann-GmbH bzw. eine Einmann-GmbH & Co. KG handelte, da dann letztlich das Vermögen des Ehemanns der Erblasserin in gleicher Weise wie bei einer Schädigung von dessen einzelkaufmännischem Unternehmen beeinträchtigt wäre

Praxishinweis |

Die Frage, ob eine dem Erblasser nahe stehende Person i. S. d. § 2333 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB verletzt wird, wenn eine Handelsgesellschaft, an der eine solche Person beteiligt ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres vorsätzliches Vergehen geschädigt wird, ist – soweit ersichtlich – in Literatur oder Rechtsprechung unbehandelt.